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2 BvR 1858/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121121.2bvr185812 KI-generiert

§ 765a ZPO enforcement protection against eviction: court's failure to assess acute suicide risk and protective measures violates right to life

Geschäftsnummer 2 BvR 1858/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, vacating the lower regional court's decision and remanding the case for further proceedings, while rejecting the complaint regarding the district court's earlier ruling. The dispute concerned a 72-year-old debtor's application for enforcement protection under § 765a of the Code of Civil Procedure (ZPO) against a forced eviction, where he alleged an acute suicide risk due to the loss of his residence and livelihood; the regional court had dismissed the appeal by finding no acute suicidal tendency at the time of review and deferring potential life-safety measures to the enforcement bailiff. The decisive legal basis was Article 2(2) Sentence 1 of the Basic Law (right to life and physical integrity), which imposes a duty on enforcement courts to protect debtors from life-threatening enforcement actions, requiring the court to independently assess the risk and determine suitable protective measures, such as suspending enforcement for a limited period, rather than delegating this constitutional obligation to enforcement authorities.

Legislator-Regeste

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§ 765a ZPO, § 765a Abs. 3 ZPO, § 32 BVerfGG, § 93c Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; § 765a ZPO enforcement protection against eviction: court's failure to assess acute suicide risk and protective measures violates right to life: The dispute concerned a 72-year-old debtor's application for enforcement protection under § 765a of the Code of Civil Procedure (ZPO) against a forced eviction, where he alleged an acute suicide risk due to the loss of his residence and livelihood; the regional court had dismissed the appeal by finding no acute suicidal tendency at the time of review and deferring potential life-safety measures to the enforcement bailiff. The decisive legal basis was Article 2(2) Sentence 1 of the Basic Law (right to life and physical integrity), which imposes a duty on enforcement courts to protect debtors from life-threatening enforcement actions, requiring the court to independently assess the risk and determine suitable protective measures, such as suspending enforcement for a limited period, rather than delegating this constitutional obligation to enforcement authorities.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Ausweisung Recht auf Leben Aufenthaltsrecht Obligationenrecht Gesetzlicher Schutz Recht auf körperliche Unversehrtheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 52, 214
auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214
2 BvR 320/11
Duty to Commission Medical Expert Opinion on Suicide Risk in Forced Auction Rather Than Relying on Official Medical Certificate
1 BvR 2246/07
November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes

The fundamental right to life and physical integrity served as the main substantive ground for granting the complaint and vacating the lower court's decision.

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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: § 765a ZPO gebietet Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bzgl des Bestehens von Vollstreckungshindernissen wegen Suizidgefahr des Schuldners - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

[TENOR]

Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2012 - 3 T 58/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO gegen eine Zwangsräumung.

1. Der 72jährige Beschwerdeführer bewohnt das Vollstreckungsobjekt seit seiner Geburt. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

vom 8. November 2010, in dem er sich gegenüber seinen vier Kindern zur Räumung der Immobilie verpflichtete, wurde durch die

zuständige Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 die gegebenenfalls zwangsweise Räumung für den 3. Februar

2012 angekündigt. Hieraufhin stellte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2012 einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a

ZPO mit der Begründung, dass eine akute Suizidgefahr bestehe.

2. Durch mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 1. Februar 2012 wies das Amtsgericht den Antrag als unzulässig

zurück. Der Antrag sei nicht innerhalb der Frist des § 765a Abs. 3 ZPO von mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin

gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei bereits seit Zugang der Räumungsaufforderung anwaltlich vertreten gewesen.

3. Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde. Der Antrag sei nicht verspätet, da die Gründe, auf

denen der Antrag beruhe, erst nach Ablauf der Frist entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe den Räumungstermin verdrängt.

Erst aufgrund eines Besuchs einer Mitarbeiterin vom Sozialamt am 30. Januar 2012, die ihn an die stattfindende Räumung erinnert

und Hilfe angeboten habe, seien ihm die drohenden einschneidenden Veränderungen im privaten und beruflichen Leben klar geworden,

woraufhin er körperlich und geistig zusammengebrochen sei. Er sehe sich nicht in der Lage, seinen Eiskonditor- und Waffelbäckereibetrieb

ohne das Hausgrundstück weiter ausüben zu können. Ohne diese Tätigkeit halte er sein Leben nicht mehr für lebenswert.

4. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers setzte das Landgericht die Vollziehung der Zwangsvollstreckung im Wege

der einstweiligen Anordnung vorläufig aus und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens zu der Frage der Suizidgefahr des Beschwerdeführers. Der Gutachter stellte fest, dass der Beschwerdeführer an leichten

kognitiven Störungen und einer Anpassungsstörung leide. Den Verlust des Hauses und des Grundstücks assoziiere er mit der Zerstörung

seiner Existenz. Die ernstliche Befürchtung einer Selbsttötung sei daher krankheitsbedingt nicht auszuschließen. Die Räumungsvollstreckung

sollte aus Sicht des Gutachters für zunächst ein halbes Jahr ausgesetzt werden, um Lösungen zu finden, mit denen der Beschwerdeführer

weiter leben könne. Gegenwärtig bestünden weder eine depressive Störung noch akute Suizidalität. Sollte die Räumung unmittelbar

bevorstehen, sei aus ärztlich-psychiatrischer Sicht jedoch eine akute suizidale Krise des Beschwerdeführers nicht auszuschließen.

Es müsse dann gegebenenfalls eine stationäre psychiatrische Behandlung erfolgen.

Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens wies das Landgericht die sofortige Beschwerde durch ebenfalls angegriffenen

Beschluss vom 2. Juli 2012 zurück. Nach den Ermittlungen des Beschwerdegerichts bestehe bei dem Beschwerdeführer derzeit,

d.h. zum Untersuchungszeitpunkt, keine akute Suizidgefahr. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Anpassungsstörung

bzw. leichten kognitiven Störung bestreite und behaupte, Suizidgefahr bestehe unabhängig von einer psychischen Erkrankung,

vermöge dies die gutachterliche Einschätzung nicht zu erschüttern. Da bei dem Beschwerdeführer keine depressive Störung oder

akute Suizidalität festzustellen sei, komme gegenwärtig eine Anwendung von § 765a ZPO nicht in Betracht. Ob das Vollstreckungsgericht

und der Gerichtsvollzieher in Vollzug einer zukünftigen Räumung vorsorglich Maßnahmen zum Lebensschutz einzuleiten haben würden,

habe das Beschwerdegericht derzeit nicht zu entscheiden. Diese Einschätzung obliege den dann zuständigen Vollstreckungsorganen.

5. Nachdem die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 26. Juli 2012 die Räumung für den 18. September 2012 angekündigt hatte,

stellte der Beschwerdeführer, gestützt auf das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten, einen erneuten Vollstreckungsschutzantrag,

den das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. August 2012 als unzulässig, hilfsweise unbegründet, zurückwies. Der Beschwerdeführer

habe mit derselben Begründung bereits zum vorhergehenden Räumungstermin Vollstreckungsschutz beantragt. Das Landgericht habe

auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers verneint. Entscheidungserhebliches

neues Vorbringen enthalte der Antrag nicht. Er sei deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.

6. Auf den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag des Beschwerdeführers erließ das Bundesverfassungsgericht am 22.

August 2012 eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG, durch die die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich einstweilen

ausgesetzt wurde.

II. 1. Der Beschwerdeführer rügt, durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 2 GG verletzt

zu sein. Er stelle seit 38 Jahren in dem Haus Speiseeis her, wozu er die in dem Haus befindlichen Maschinen und Geräte benötige.

Insoweit sei er auf die Räumlichkeiten angewiesen. Die bestehende Suizidgefahr sei nicht krankheitsbedingt, sondern in der

Charakterstruktur des Beschwerdeführers und seiner emotionalen Befindlichkeit begründet. Er sei zwar suizidgefährdet, entgegen

den Feststellungen des Sachverständigen aber nicht psychisch krank. Das Landgericht setze ihn entweder der Gefahr einer Zwangsbehandlung

gegen seinen Willen oder der Gefahr einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf die bestehende Suizidgefahr

aus, wenn die zuständigen Behörden vorsorgliche Maßnahmen zum Lebensschutz bei Vollzug der Räumung nicht für erforderlich

hielten.

2. Die am Verfahren vor dem Landgericht Beteiligten und das Staatsministerium der Justiz und für Europa des Freistaates Sachsen

hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, ohne dass hiervon Gebrauch gemacht wurde.

3. Die Akten des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind beigezogen worden.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2.

Juli 2012 richtet, und gibt ihr insoweit statt. Die Annahme in diesem Umfang ist zur Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts

des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe

b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Annahme zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise

offensichtlich begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 2. Juli 2012 verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil das

Beschwerdegericht das Bestehen einer Suizidgefahr im Zeitpunkt der Räumung und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu deren

Abwendung nicht geprüft hat.

1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet auch die Vollstreckungsgerichte, bei der Auslegung und Anwendung

der vollstreckungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der Wertentscheidung des Grundgesetzes Rechnung zu tragen und die dem

Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. In besonders gelagerten Einzelfällen

kann dies dazu führen, dass die Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel für einen gewissen, auch längeren Zeitraum einzustellen

ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konkret zu

besorgen ist und eine an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen den widerstreitenden, grundrechtlich

geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des Schuldners führt (vgl. BVerfGE

52, 214 ). Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht

auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214

; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 -, juris; BVerfG, Beschluss

der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris).

2. Das Landgericht hat sich mit diesem Grundrecht zwar in seiner Entscheidung befasst. Im Ergebnis hält seine Beurteilung

aber einer verfassungsrechtlichen Überprüfung am Maßstab von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht Stand.

Das Landgericht ist auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen, dass eine depressive

Störung bzw. eine akute Suizidalität beim Beschwerdeführer derzeit, das heißt zum Untersuchungszeitpunkt, nicht bestehe, und

hat deshalb eine Anwendung der Schutzvorschrift des § 765a ZPO abgelehnt. Eine Auseinandersetzung mit der weiteren gutachterlichen

Einschätzung, dass bei einem Vollzug der Räumung die ernstliche Befürchtung einer Selbsttötung krankheitsbedingt nicht auszuschließen

sei, findet nicht statt. Diese behält das Landgericht vielmehr den bei einer bevorstehenden Räumung zuständigen Vollstreckungsorganen

vor. Damit verkennt es die in § 765a ZPO zum Ausdruck kommende und im Vollstreckungsschutzverfahren auch ihm als Beschwerdeinstanz

obliegende Aufgabe, den Beschwerdeführer vor lebens- oder gesundheitsgefährdenden Maßnahmen zu schützen.

a) Die Auffassung des Landgerichts, es habe derzeit nicht zu entscheiden, ob das Vollstreckungsgericht und der Gerichtsvollzieher

im Vollzug einer zukünftigen Räumung vorsorglich Maßnahmen zum Lebensschutz des Betroffenen einzuleiten hätten, lässt den

mit dem Verfahren nach § 765a ZPO intendierten Vollstreckungsschutz gegenüber einer Zwangsräumung leerlaufen. § 765a ZPO gebietet

eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Notwendigkeit von Vollstreckungsschutz, die es, auch und gerade soweit

Leben und Gesundheit des Schuldners betroffen sind, nicht dem Gerichtsvollzieher überlassen darf, der die Zwangsvollstreckungsmaßnahme

durchführt. Deshalb hätte das Landgericht im Beschwerdeverfahren selbst der Frage nachgehen müssen, ob dem Beschwerdeführer

im Zeitpunkt der Räumung Gefahr für Leib und Leben droht und wie einer solchen gegebenenfalls zu begegnen ist. Anhaltspunkte

dafür, dass Art und Umfang einer solchen Gefahr oder geeigneter Maßnahmen zu ihrer Abwendung vom Vollstreckungsgericht erst

oder besser zu einem späteren Zeitpunkt (vor der Räumung) beurteilt werden können, legt das Landgericht nicht dar und sind

auch sonst nicht ersichtlich. Seine Begründung kann deshalb nicht als Vorbehalt einer vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung

in zeitlicher Nähe zu einem konkreten Räumungstermin verstanden werden. Sie ist vom Vollstreckungsgericht auch nicht so verstanden

worden, wie die nachfolgende Entscheidung des Amtsgerichts vom 27. August 2012 zeigt, in der das Amtsgericht im Hinblick auf

die für den 18. September 2012 angekündigte Räumung angesichts des landgerichtlichen Beschlusses keinen Anlass für eine (erneute)

Sachentscheidung gesehen hat.

b) Das Landgericht hätte daher selbst prüfen müssen, ob die von dem Sachverständigen für möglich gehaltene akute suizidale

Krise bei einer unmittelbar bevorstehenden Räumung Vollstreckungsschutzmaßnahmen zugunsten des Beschwerdeführers gebietet

und, gegebenenfalls, welche Maßnahmen zur Abwendung einer etwaigen Gefahr für Leib und Leben geeignet und erforderlich sind.

Wenn es eine Suizidgefahr bei Vollzug der Räumung entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht generell ausschließen

wollte, was der Begründung des landgerichtlichen Beschlusses jedenfalls nicht zu entnehmen ist, hätte es sich in diesem Rahmen

insbesondere mit der Anregung des Sachverständigen auseinandersetzen müssen, die Zwangsvollstreckung für ein halbes Jahr einzustellen,

um dem Beschwerdeführer die Suche nach geeigneten Lösungen außerhalb des Vollstreckungsobjekts zu ermöglichen. Gründe, warum

ein solcher Aufschub der Zwangsvollstreckung - gegebenenfalls verbunden mit der Auflage an den Beschwerdeführer, soziale Hilfen

für die Bewältigung der Situation in Anspruch zu nehmen - den Vollstreckungsgläubigern trotz einer bestehenden Suizidgefahr

mit Rücksicht auf deren Interessen nicht zuzumuten sein könnte, werden nicht genannt. Das Landgericht hat zwar zu Recht angenommen,

dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig ist, wenn der Gefahr durch geeignete andere Maßnahmen begegnet

werden kann. Solche Maßnahmen hätte es jedoch konkretisieren müssen und erforderlichenfalls die Räumung nur unter entsprechenden

Auflagen zulassen dürfen.

IV. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Februar 2012 gerichtet wird, ist sie nicht zur

Entscheidung anzunehmen. Das Beschwerdevorbringen genügt insoweit nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz

2, § 92 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

V. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.