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2 BvR 1720/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121121.2bvr172012 KI-generiert

Admissibility of constitutional complaint against rejection of "public petition" classification due to insufficient substantiation of fundamental rights violation

Geschäftsnummer 2 BvR 1720/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, leaving the lower administrative court's judgment affirming the rejection of the petitioner's request in force. The dispute concerned the Petitions Committee of the German Bundestag's refusal to classify a submitted petition as a "public petition" on the grounds that nearly identical petitions had already received statements from federal ministries, a decision the applicant challenged as violating the principles of equality and freedom of expression. The Court held the complaint inadmissible for lack of substantive reasoning under §§ 23, 92 BVerfGG, finding that the applicant failed to demonstrate a plausible fundamental rights violation or explain why the administrative court's application of the Petitions Committee's guidelines, specifically the provision allowing non-disclosure when a similar petition is pending, was erroneous.

Legislator-Regeste

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Art. 17 GG, Art. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Admissibility of constitutional complaint against rejection of "public petition" classification due to insufficient substantiation of fundamental rights violation: The dispute concerned the Petitions Committee of the German Bundestag's refusal to classify a submitted petition as a "public petition" on the grounds that nearly identical petitions had already received statements from federal ministries, a decision the applicant challenged as violating the principles of equality and freedom of expression. The Court held the complaint inadmissible for lack of substantive reasoning under §§ 23, 92 BVerfGG, finding that the applicant failed to demonstrate a plausible fundamental rights violation or explain why the administrative court's application of the Petitions Committee's guidelines, specifically the provision allowing non-disclosure when a similar petition is pending, was erroneous.

Schlagwörter

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Petitionsrecht verfassungsmässige Anforderung Grundrechte Verwaltungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde im Ausland Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

The legal standard for the admissibility of the constitutional complaint, which was found to be unmet, resulting in the dismissal of the case.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

The procedural basis cited for waiving the inclusion of further reasoning in the final decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Ablehnung der Behandlung einer Petition als "öffentliche Petition" - unzureichende Substantiierung mangels nachvollziehbarer Darlegung einer Grundrechtsverletzung

[GRUENDE]

A. Der Beschwerdeführer begehrt die Behandlung einer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petition als "öffentliche Petition"

entsprechend Nummer 2.2 Abs. 4 der auf Grundlage von § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss

beschlossenen "Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)"

(vgl. BTDrucks 17/6250, S. 104 ff. sowie BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2011 - 2 BvR

1558/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 1).

I. Nachdem der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages die Behandlung seiner Petition als "öffentliche Petition" mit der

Begründung abgelehnt hatte, es lägen zu zwei nahezu sachgleichen Petitionen bereits Stellungnahmen der zuständigen Bundesministerien

vor, erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht.

Dieses wies die Klage mit der Begründung ab, aus Art. 17 GG folge kein Anspruch auf die Durchführung des Petitionsverfahrens

in einer bestimmten Art und Weise. Art. 5 GG verleihe keinen Anspruch auf Gewährung von öffentlichen Mitteln und Foren für

eine Meinungskundgabe. Auch Art. 3 Abs. 1 GG vermittele keinen Anspruch auf Behandlung der Petition als "öffentliche Petition",

weil die Nichtveröffentlichung der Petition nicht aus sachwidrigen Erwägungen, sondern im Einklang mit der "Richtlinie für

die Behandlung von öffentlichen Petitionen (öP)" (vgl. BTDrucks 17/6250, S. 111 f.) abgelehnt worden sei. Nach Nummer 4 Buchstabe

b) der Richtlinie könne von einer Veröffentlichung abgesehen werden, wenn sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen

Prüfung befinde.

Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren hatte keinen Erfolg.

II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügt eine Verletzung

seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 und Art. 17 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen - allerdings ohne nähere

Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen - vor, das Handeln des Petitionsausschusses

entspreche nicht der Richtlinie.

B. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht

erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.

Sie wird dem Begründungserfordernis aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht gerecht, wonach der Beschwerdeführer

substantiiert darlegen muss, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert, und die

Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu machen ist (vgl. BVerfGE 108, 370 ).

Der Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte deutlich zu

machen. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, warum die nachvollziehbar begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach

die Ablehnung der Behandlung der Petition des Beschwerdeführers als "öffentliche Petition" den Richtlinien des Petitionsausschusses

entsprach und deswegen ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ausschied, fehlerhaft oder gar verfassungswidrig

sein sollte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.