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2 BvR 2412/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121112.2bvr241212 KI-generiert

Inadmissible constitutional complaint challenging rejection of pardon procedure immediate execution order for insufficient substantiation

Geschäftsnummer 2 BvR 2412/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review, leaving the Kammergericht's dismissal of the applicant's legal remedies in force. The dispute concerned the validity of an administrative order for immediate execution of an 18-month prison sentence, issued by a state justice authority under § 5(3) Sentence 1 No. 2 of the Pardon Procedure Ordinance (GnO) shortly after the filing of a pardon application, and the subsequent rejection of the applicant's application for judicial review under § 23 EGGVG. The Court held that the complaint failed to meet the substantial pleading requirements of §§ 23, 92 BVerfGG because the applicant did not submit or sufficiently reproduce the content of his original application to the special court to allow for an assessment of whether the higher court’s rejection for lack of adequate substantiation was compatible with the right to effective legal protection under Art. 19(4) German Basic Law. Consequently, the Court did not need to decide whether the lack of a judicial review pathway against an immediate execution order in pardon proceedings violates Art. 19(4) GG, as the procedural defect in the special court proceedings independently justified the outcome.

Legislator-Regeste

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Art 19 Abs 4 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissible constitutional complaint challenging rejection of pardon procedure immediate execution order for insufficient substantiation: gewesen. Ferner unterliege die Anordnung der sofortigen Vollstreckung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO der gerichtlichen Kontrolle.

Schlagwörter

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Begnadigung verfassungsmässige Anforderung Normenkontrolle verfahrensrechtliche Fragen Verwaltungsbeschwerde Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt
BVerfGE 105, 252
selbständig zu tragen (vgl. BVerfGE 105, 252 ). Somit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Nichteröffnung eines
BVerfGE 25, 352
ist, wie es das Bundesverfassungsgericht für den Fall der ablehnenden Gnadenentscheidung bejaht hat (vgl. BVerfGE 25, 352
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Rüge einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG bei unterlassener Vorlage der an das Fachgericht gerichteten Antragsschrift - bei Verwerfung eines Antrags gem § 23 EGGVG (juris: GVGEG) wegen unzureichender Begründung kann materielle Rechtsfrage (Justiziabilität von Gnadenentscheidungen) offen bleiben

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der sofortigen Vollstreckung in einem Gnadenverfahren.

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde im Herbst 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig.

Anfang 2012 wurde er zum Strafantritt geladen. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2012 ein erstes Gnadengesuch mit

der Absicht, die dadurch eintretende Vollstreckungshemmung gemäß § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verfügung über das Verfahren in

Gnadensachen des Landes Berlin (Gnadenordnung - GnO) zu nutzen, um eine zuvor vom Rentenversicherungsträger bewilligte Kur

zu absolvieren. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 ordnete die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die sofortige

Vollstreckung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO an. Die Vorschrift erlaubt die Anordnung der sofortigen Vollstreckung, wenn

das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt. Am 12. Februar

2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 23 EGGVG mit dem Ziel der Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollstreckung.

Er adressierte den Antrag an das Landgericht Berlin. Angestoßen durch Erkundigungen des Beschwerdeführers nach dem Verbleib

der Antragsschrift erklärte das Landgericht, ein Faxeingang zu dem genannten Datum sei nicht feststellbar. Später wurde die

Antragsschrift im Bereich der Berliner Justizverwaltung aufgefunden. Am 5. Juni 2012 wiederholte der Beschwerdeführer vor

dem Kammergericht den Antrag nach § 23 EGGVG und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit angegriffenem Beschluss vom 12. Juni 2012 verwarf das Kammergericht die Anträge. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

sei nicht in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG ausreichend begründet. Außerdem sei der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht

eröffnet. Da diesem Antrag hinreichende Erfolgsaussichten fehlten, sei auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollstreckung

seien nicht gegeben und in dem Schreiben der Senatsverwaltung auch nicht mitgeteilt worden. Es handele sich um eine Willkürentscheidung.

Sie verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Durch die verzögerte Weiterleitung

der Antragsschrift vom 12. Februar 2012 im Verantwortungsbereich der Berliner Justiz sei ihm die Möglichkeit genommen worden,

noch "ggf. erforderliche Detailabläufe usw." zu seinem Antrag zu ergänzen. Im Übrigen sei der Antrag auch ordnungsgemäß begründet

gewesen. Ferner unterliege die Anordnung der sofortigen Vollstreckung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO der gerichtlichen Kontrolle.

Die Entscheidung des Kammergerichts verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die

Verfassungsbeschwerde wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (vgl.

§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen

Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt

bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Ob das Kammergericht

die Darlegungsanforderungen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise

überspannt hat, kann ohne Vorlage oder Wiedergabe der Antragsschrift des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2012 nicht beurteilt

werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Antragsschrift sind insoweit nicht ausreichend. Ferner ist nicht

ersichtlich, inwieweit sich ein eventuell verzögerter Zugang der Antragsschrift beim Kammergericht zum Nachteil des Beschwerdeführers

ausgewirkt haben soll. Weder hat das Kammergericht den Antrag des Beschwerdeführers als verfristet verworfen, noch war dieser

daran gehindert, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG ergänzende Ausführungen zu machen.

2. Nach den Ausführungen des Kammergerichts vermag die unzureichende Begründung des Antrags nach § 23 EGGVG dessen Verwerfung

selbständig zu tragen (vgl. BVerfGE 105, 252 ). Somit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Nichteröffnung eines

Rechtswegs gegen die Anordnung der sofortigen Vollstreckung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar

ist, wie es das Bundesverfassungsgericht für den Fall der ablehnenden Gnadenentscheidung bejaht hat (vgl. BVerfGE 25, 352

; 30, 108 ; 45, 187 ; 66, 337 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.