Constitutional complaint inadmissible for failure to submit hearing objection decision within statutory deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court issued a non-acceptance decision, ruling that the constitutional complaint was inadmissible and thereby denying relief to the complainant, as the case remains unresolved on constitutional grounds. The dispute concerned a claim of a violation of the right to be heard (right to a fair hearing), specifically alleging that the lower court failed to forward the opposing party's submissions, which had been addressed via a prior interlocutory complaint for lack of hearing (Anhörungsrüge). The decisive legal basis for the rejection was the procedural requirement under § 93 Abs. 1 Satz 1 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which mandates that a constitutional complaint must be sufficiently substantiated within the one-month filing deadline. The Court held that if the exhaustion of legal remedies depends on an interlocutory complaint for lack of hearing, the appellant must communicate the lower court’s decision on that specific complaint to the Constitutional Court within the same one-month period; failure to do so renders the complaint insufficiently reasoned and inadmissible, regardless of whether the appellant intends to challenge the interlocutory decision itself.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failure to submit hearing objection decision within statutory deadline: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie wurde nicht fristgemäß ausreichend begründet.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der Anhörungsrügeentscheidung
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie wurde nicht fristgemäß ausreichend begründet.
Der Beschwerdeführer, der substantiiert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (zur Gehörsverletzung durch Nichtübersendung der Stellungnahme der Gegenseite vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), hat es versäumt, dem Bundesverfassungsgericht fristgemäß den Beschluss vom 4. Mai 2012 zur Kenntnis zu geben, mit dem das Oberlandesgericht über die Anhörungsrüge entschieden hat.
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 ; stRspr). Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft und die erstrebte Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren unterblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 1681/11 -, juris, Rn. 6). Soweit zur Erschöpfung des Rechtsweges die Erhebung einer Anhörungsrüge gehört, fehlt es demnach an der fristgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Zugang der Entscheidung über die von ihm erhobene Anhörungsrüge dem Bundesverfassungsgericht nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG Mitteilung über den Inhalt dieser Entscheidung macht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Beschluss über die Anhörungsrüge angreifen will oder nicht (BVerfG, a.a.O.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.