Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2720/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121025.1bvr272011 KI-generiert

Press quote of ambiguous statement: sufficiency of interpretative reservation via ironic context under freedom of expression vs. right to one’s own words

Geschäftsnummer 1 BvR 2720/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the Federal Court of Justice’s dismissal of the plaintiff’s civil claims in force, thereby ruling in favor of the defendant media company. The dispute concerned a book author’s claims for injunction, correction, and damages against a newspaper for allegedly infringing her right to the protection of her reputation and her own words by publishing an article that characterized her controversial remarks on National Socialism and family values as a "false quote." The Court held that the lower courts did not violate the complainant’s fundamental rights by concluding that the newspaper’s publication did not constitute a false quote; although the author's original statement was ambiguous, the specific journalistic context—including an ironic tone, a headline indicating a matter of opinion, and a sarcastic closing remark—served as a sufficient interpretative reservation, transforming the passage into a permissible, albeit critical, opinion rather than a misattribution of fact. Consequently, the right to freedom of expression of the press outweighed the author’s general personality rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Press quote of ambiguous statement: sufficiency of interpretative reservation via ironic context under freedom of expression vs. right to one’s own words: dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der "Existenzsicherung".

Schlagwörter

KI-generiert
Meinungsäusserungsfreiheit Persönlichkeitsschutz Rechtsgutachten Schutz der Grundrechte Reservationsrecht Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ), weil die angegriffenen
BVerfGE 54, 148
BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ) und der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl.
BVerfGE 61, 1
BVerfGE 61, 1 ; 99, 185 ), insbesondere
BVerfGE 54, 208
BVerfGE 54, 208 ), explizit in seine Erwägungen eingestellt.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Meinungsäußerungsfreiheit an Wiedergabe von Zitaten - Erfordernis eines Interpretationsvorbehalt bei mehrdeutigen Zitaten

[GRUENDE]

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Buchautorin und war langjährige Sprecherin der "Tagesschau" und Moderatorin im NDR, bis ihr

dort gekündigt wurde. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die A. AG (im Folgenden:

Beklagte) auf Unterlassung und Richtigstellung einer Äußerung und auf Geldentschädigung wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung.

2. Im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. September 2007 in Berlin präsentierte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem

Verleger das von ihr verfasste Buch "Das Prinzip Arche Noah - Warum wir die Familie retten müssen". Bei dieser Gelegenheit

äußerte sie sich gegenüber den anwesenden Journalisten, darunter eine für die Beklagte tätige Redakteurin, wie folgt:

Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen

und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja

mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch

alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher

Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war -

das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es

durfte nichts mehr stehen bleiben.

In der Ausgabe der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung "Hamburger Abendblatt" vom 7. September 2007 erschien daraufhin

ein auch in dem Internetauftritt der Zeitung eingestellter Artikel unter der Überschrift "Wann ist der Mann ein Mann? Die

Moderatorin stellte ihr Buch

Das Prinzip Arche Noah vor, das nahtlos an

Das Eva-Prinzip anschließt. - Eine Ansichtssache". Dort heißt es unter anderem:

Das Prinzip Arche Noah sei "ein Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft", heißt es im Klappentext. H.,

die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen "im Begriff sind aufzuwachen";

dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der "Existenzsicherung".

Und dafür haben sie ja den Mann, der "kraftvoll" zu ihnen steht.

In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel

Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft,

und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.

Die Beschwerdeführerin greift den letzten Absatz dieses Artikels als Falschzitat an und begehrt von der Beklagten Unterlassung

und Richtigstellung der Äußerung sowie eine Geldentschädigung.

3. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln (AfP 2009, S. 603) gaben der Klage im Wesentlichen mit der Begründung

statt, dass die Äußerung der Beschwerdeführerin auf der Pressekonferenz mehrdeutig sei und der bei der Beklagten erschienene

Artikel deshalb ein Falschzitat enthalte.

4. a) Mit angegriffenem Urteil hob der Bundesgerichtshof (NJW 2011, S. 3516) das Urteil des Oberlandesgerichts auf und änderte

das Urteil des Landgerichts dahingehend ab, dass er die Klage abwies.

Die Äußerung der Beschwerdeführerin sei nicht mehrdeutig. Sie lasse im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl,

Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur diejenige Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen habe. Gegenstand der

Äußerung sei der Umgang mit Werten, vor allem dem "Bild der Mutter". Der Einschub mit Hinweis auf die grausame Zeit und einen

Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt habe, mache deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich

vom Nationalsozialismus distanziere, jedoch nicht von dem, "was gut war". Demgegenüber sei die vom Berufungsgericht für möglich

gehaltene Deutung der Äußerung dahin, dass der Nationalsozialismus "das, was gut war", abgeschafft habe, nicht nur fernliegend,

sondern könne bei der gebotenen Würdigung der gesamten Äußerung in dem Zusammenhang, in dem sie gefallen sei, ausgeschlossen

werden. Eine solche Deutung wäre insbesondere nicht mit dem Einschub im dritten Satz in Einklang zu bringen, in dem durch

die Formulierung "aber es ist eben auch das, was gut war" ein klarer Gegensatz zwischen der "grausamen Zeit", in der "ein

völlig durchgeknallter, hochgefährlicher Politiker das deutsche Volk ins Verderben geführt hat", und dem, "was gut war", geschaffen

worden sei. Eine solche Deutung ergäbe darüber hinaus auch keinen Sinn. Denn wenn der Nationalsozialismus "das, was gut war"

schon abgeschafft hätte, so wäre nichts verblieben, was die 68er noch hätten abschaffen können.

b) Mit angegriffenem Beschluss wies der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.

5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts,

ihrer Berufsfreiheit, ihres Rechts auf rechtliches Gehör und ihres Rechts auf ein faires Verfahren.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche

Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt

ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), weil die angegriffenen

Entscheidungen Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl.

BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ) und der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 99, 185 ), insbesondere

zur Wiedergabe von Zitaten (vgl. BVerfGE 54, 208 ), explizit in seine Erwägungen eingestellt. Er hat nicht verkannt,

dass der Zitierende - um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Möglichkeit auszuschließen - verpflichtet

ist, die eigene Deutung einer Äußerung, die womöglich mehrere Interpretationen zulässt, durch einen Interpretationsvorbehalt

als solche kenntlich zu machen (vgl. BVerfGE 54, 208 ).

Dass der Bundesgerichtshof die streitgegenständliche Passage in dem Artikel der Beklagten vorliegend nicht für ein Falschzitat

hält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch schon unabhängig von der Frage, ob die Äußerung der Beschwerdeführerin

auf der Pressekonferenz eindeutig oder mehrdeutig ist. Denn die streitgegenständliche Passage im "Hamburger Abendblatt" genügt

im konkreten Kontext in jedem Fall den Anforderungen an die Wiedergabe eines - auch eventuell mehrdeutigen - Zitats. Denn

diese Textpassage ist gleichfalls im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Der Zeitungsartikel im "Hamburger Abendblatt" ist schon

überschrieben mit "Eine Ansichtssache" und insgesamt in einem süffisanten Ton geschrieben. So heißt es dort zum Beispiel,

dass die Ex-Tagesschau-Sprecherin ihre Ideen von einer heilen Welt mit allem garniere, was ihr zufällig in die Finger komme:

"Mal ist es Aristoteles, mal Astrid Lindgren, mal der Papst, mal Gorbatschow. … War es vor einem Jahr noch H. Anliegen, dem

Mann das Heim mit Blumen und Apfelkuchen so gemütlich wie möglich zu gestalten, … so geht es ihr heute um den Mann an sich.

…". In dieser Weise ist auch die streitgegenständliche Passage zu lesen, der geforderte Interpretationsvorbehalt ergibt sich

gleichsam aus der Süffisanz. Hinzu kommt, dass es sich bei der Passage auch nicht um ein wörtliches Zitat handelt, sondern

um eine ironisch pointierte Zusammenfassung der Äußerung der Beschwerdeführerin. So kommt die Formulierung "gesellschaftlicher

Salat" in der Äußerung der Beschwerdeführerin überhaupt nicht vor. Schließlich zeigt der letzte Satz des Artikels "Kurz danach

war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende" noch einmal, dass die Autorin ihre Meinung über die Beschwerdeführerin und

deren Ansichten niedergeschrieben hat. Der Leser erkennt, dass es sich hier um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung

der Buchvorstellung handelt. Vor diesem Hintergrund ist das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen Wort gewahrt, ihr allgemeines

Persönlichkeitsrecht hat hinter die Meinungsfreiheit der Beklagten zurückzutreten. Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen

war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum "Meinungskampf" gehörig hinnehmen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.