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1 BvR 2366/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121018.1bvr236611 KI-generiert

Personal liability of GbR partners for pre-admission debts: exclusion of legitimate expectations due to foreseeable debts and explicit assumption of liability.

Geschäftsnummer 1 BvR 2366/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, upholding the lower courts' rulings that the complainants, as partners in a civil law partnership (GbR) operating a real estate fund, were personally liable for pre-admission company debts. The dispute centered on whether the retrospective application of the Federal Supreme Court's 2005 jurisprudential shift, which imposes liability on new GbR partners for existing debts under § 130 HGB analogously to §§ 128 HGB, violated constitutional principles of legal certainty, non-retroactivity, and equality. The Court held that the appeal had no prospect of success because the complainants could not rely on legitimate expectations (Vertrauensschutz) to exclude personal liability, as they had explicitly granted power of attorney to their managing agents to bind them to loans and had subsequently assumed personal liability through contractual amendments in 1996, making the pre-existing debts foreseeable. Consequently, the lower courts' decisions affirming the partners' joint and several liability, limited by their proportional share in the partnership assets, remain in force.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 130 HGB, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG; Personal liability of GbR partners for pre-admission debts: exclusion of legitimate expectations due to foreseeable debts and explicit assumption of liability: a) Die angegriffenen Entscheidungen wahren den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art.

Schlagwörter

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Gesellschafterhaftung Haftung für Erbschaftsschulden Immobiliengesellschaft Rechtssicherheit Kollektivvollmacht Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 154, 370
ihres Beitritts vor Bekanntwerden der Entscheidung BGHZ 154, 370 nicht berufen.
II ZR 283/03
Dezember 2005 - II ZR 283/03 -, WM 2006, S.
1 BvR 898/79
Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a.
BVerfGE 59, 128
auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. - (BVerfGE 59, 128 ). Es liege
BVerfGE 74, 129
BVerfGE 89, 214
Bank und Beschwerdeführern gestörten Vertragsparität nicht hätten sehen wollen (unter Hinweis auf BVerfGE 89, 214 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Haftung von BGB-Gesellschaftern für Altverbindlichkeiten der GbR - kein Vertrauensschutz bei Erkennbarkeit der Altverbindlichkeiten und Haftungsübernahme

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft fachgerichtliche Entscheidungen zur Haftung von Gesellschaftern eines Immobilienfonds in

der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für vor ihrem Beitritt aufgenommene Gesellschaftsdarlehen.

I. Die Beschwerdeführer sind Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds, der 1991 in der Rechtsform der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft war die Neubebauung eines fondseigenen Grundstücks mit vier Mehrfamilienhäusern,

Instandsetzung und Modernisierung der vorhandenen Bebauung und gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung der Gebäude.

Zur Finanzierung der Baumaßnahmen schlossen die beiden Gründungsgesellschafter für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit

einer Bank, der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Widerklägerin des Ausgangsverfahrens im Dezember 1991 einen ersten und

in der Folge im August 1992 drei weitere Darlehensverträge über insgesamt mehr als 23 Mio. DM. Die Gründungsgesellschafter

bestellten der Bank zudem eine Grundschuld an dem Fondsgrundstück.

Im Dezember 1992 wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer I. GmbH geschlossen. In den Jahren 1992 und 1993, damit nach

Abschluss der Darlehensverträge, gaben die Beschwerdeführer jeweils ihre Beitrittserklärungen zu der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts ab. Treuhand- und Gesellschaftsvertrag verpflichteten sie, persönliche Schuldverpflichtungen zu übernehmen und deswegen

persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben. In diesem Zusammenhang bevollmächtigten die Beschwerdeführer die geschäftsführenden

Gesellschafter sowie die Geschäftsbesorgerin I. GmbH mit gesonderter Urkunde, Darlehensverträge zur Finanzierung des Gesamtaufwandes

der Fondsgesellschaft abzuschließen, die persönliche Haftung jedes Gesellschafters wegen der Gesellschaftsverbindlichkeiten,

die im Rahmen des Gesellschaftszwecks eingegangen würden, zu übernehmen und die einzelnen Gesellschafter persönlich und dinglich

der sofortigen Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden auch in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen.

1996 schloss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, mit der Bank sogenannte "Ergänzungen

des Darlehensvertrages". Die vier Darlehensverträge sollten zwischen Bank und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend

aus den in einer Anlage aufgeführten Gesellschaftern, darunter die Beschwerdeführer, fortgesetzt werden. Außerdem vereinbarten

die Parteien, dass die Gesellschafter gesamtschuldnerisch - begrenzt auf einen für jeden jeweils aufgeführten Bruchteil der

Darlehenssumme, der prozentual ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprach nebst Zinsen und Nebenleistungen - hafteten.

Entsprechend der ihr bei dem Beitritt zur Fondsgesellschaft gesondert erteilten Vollmacht unterwarf die Geschäftsbesorgerin

ausdrücklich die in einer Anlage zum Vertrag aufgeführten Gesellschafter - wiederum einschließlich der Beschwerdeführer -

hinsichtlich des Grundschuldbetrages in Höhe der ebenfalls aus der Urkunde ersichtlichen Teilbeträge der persönlichen Haftung

und sofortigen Zwangsvollstreckung. 10 Jahre später kündigte die Beklagte nach Zahlungsrückständen die Darlehen mit einem

Saldo von über 12 Mio. €.

Das Landgericht wies die Klage der Beschwerdeführer auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gegen die Rechtsnachfolgerin der

fondsfinanzierenden Bank ab. Auf die Widerklage der Bank verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführer zur Haftung für

die Darlehen, begrenzt auf den Betrag, der prozentual dem Anteil des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen entsprach.

Das Kammergericht bestätigte die Klageabweisung und ermäßigte die Verurteilung auf die Widerklage nur geringfügig, indem es

den Gesellschaftern die im Wege der Zwangsverwaltung des Grundstücks erzielten Einnahmen anteilig auf die persönliche Haftung

gutschrieb. Die Beschwerdeführer brachten dagegen vor, dass die Darlehensverträge bereits vor ihrem Beitritt zur Fondsgesellschaft

abgeschlossen worden seien. Nach der Theorie der Doppelverpflichtung, die die fachgerichtliche Rechtsprechung bei ihrem Beitritt

zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Haftung noch zugrunde gelegt habe, hätten sie für solche Altverbindlichkeiten

nicht gehaftet. Die rückwirkende Anwendung der späteren, ab dem Jahr 2003 erfolgten Rechtsprechungsänderung (Hinweis auf BGHZ

154, 370 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03 -, WM 2006, S. 187 ff.), wonach die Gesellschafter auch für

Altverbindlichkeiten aus der Zeit vor ihrem Beitritt hafteten, sei verfassungswidrig.

Der Bundesgerichtshof stellte das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen wieder her. Die Beschwerdeführer hafteten gemäß

§§ 128, 130 HGB analog für die streitgegenständlichen Darlehen. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Beschwerdeführer trotz

ihres Beitritts vor Bekanntwerden der Entscheidung BGHZ 154, 370 nicht berufen. Die Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen

seien für die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihres Beitritts erkennbar gewesen. Die Aufnahme von Fremdmitteln sei konzeptioneller

Bestandteil des von den Beschwerdeführern gewählten Kapitalanlagemodells gewesen. Aus dem Prospekt ergebe sich, dass erhebliche

Kredite benötigt würden. Dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Höhe nach unbegrenzt mit dem Privatvermögen habe

gehaftet werden sollen, ergebe sich explizit aus § 8 des Gesellschaftsvertrages, der Bestandteil des Fondsprospekts sei. Die

Beschwerdeführer hätten im Rahmen der Beitrittserklärung eine Vollmacht erteilt, die die Geschäftsbesorgerin des Fonds ausdrücklich

dazu berechtigt habe, die Gesellschafter bei dem Abschluss von Darlehensverträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlich

seien, zu vertreten und sie entsprechend der übernommenen Quote gegenüber den Darlehensgebern persönlich zu verpflichten und

der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr privates Vermögen zu unterwerfen. Tatsächlich hätten die Gesellschafter, vertreten

durch die Geschäftsbesorgerin, 1996 in den Ergänzungsvereinbarungen mit der beklagten Bank die persönliche Haftung für die

Darlehen übernommen. Ob die von den Beschwerdeführern erklärten persönlichen Haftungsübernahmen wirksam seien, sei für die

hier zu beurteilende Frage, ob die Beschwerdeführer darauf hätten vertrauen können, nicht persönlich für die Schulden der

Gesellschaft haften zu müssen, nicht von Bedeutung.

II. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Urteile des Landgerichts, des Kammergerichts sowie des Bundesgerichthofs. Sie sehen

sich in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und Willkürfreiheit (Art. 3 Abs. 1 GG), auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren

unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie

in ihrer Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt und machen geltend:

Die Fachgerichte diskriminierten sie im Verhältnis zu allen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die

sie vor und nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs die alten Haftungsgrundsätze angewandt hätten. Die für

viele der Beschwerdeführer existenzvernichtende Haftung könne nicht über eine rückwirkende analoge Anwendung von § 130 HGB

begründet werden. Für den Vertrauensschutz komme es nicht darauf an, ob der Gesellschafter die Altverbindlichkeiten habe erkennen

können, sondern darauf, ob er mit seiner Haftung dafür habe rechnen müssen. Für die Beschwerdeführer sei beim Fondsbeitritt

schlechterdings nicht absehbar gewesen, dass der Bundesgerichtshof erstmals im Jahr 2005 die Vorschrift des § 130 HGB auf

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwenden würde (Hinweis auf BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR

283/03 -, WM 2006, S. 187 ff.). Die Entscheidung sei daher willkürlich.

Damit sei auch das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG unter den Gesichtspunkten des

Vertrauensschutzes, des Rückwirkungsverbots und des fairen Verfahrens verletzt. Der Bundesgerichtshof berufe sich zu Unrecht

auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. - (BVerfGE 59, 128 ). Es liege

schon keine unechte Rückwirkung vor. Selbst bei einer nur unechten Rückwirkung sei der Vertrauensschutz zu beachten. Die Gerichte

dürften den rechtsuchenden Bürger nicht mit einer unvorhersehbaren Entwicklung der Rechtslage konfrontieren (unter Hinweis

auf BVerfGE 74, 129 ).

Schließlich sei Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil die Fachgerichte das Problem der durch das strukturelle Ungleichgewicht zwischen

Bank und Beschwerdeführern gestörten Vertragsparität nicht hätten sehen wollen (unter Hinweis auf BVerfGE 89, 214 ).

III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte

der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen Ungleichgewichts

rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Ihre Begründung genügt offensichtlich nicht den Anforderungen von § 23 Abs.

1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Rüge, die sich in der Behauptung einer Grundrechtsverletzung erschöpft, lässt eine

Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

2. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die angegriffenen Entscheidungen wahren den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art.

2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Grundsätze zur Anwendung einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung sind in der verfassungsgerichtlichen

Rechtsprechung geklärt. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des

Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren

Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls

durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfGE

122, 248 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, juris, Rn.

49 f.).

Die Fachgerichte haben diese Grundsätze beachtet. Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, scheidet Vertrauensschutz aus,

wenn die Beschwerdeführer die Altverbindlichkeiten nicht nur erkennen konnten, sondern auch mit ihrer Haftung dafür rechnen

mussten. Dies war der Fall. Bereits zum Zeitpunkt des Beitritts hatten sie die Geschäftsbesorgerin der Fondsgesellschaft bevollmächtigt,

die Gesellschafter bei dem Abschluss von Darlehensverträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlich seien, zu

vertreten und sie entsprechend der übernommenen Quote gegenüber den Darlehensgebern persönlich zu verpflichten und der sofortigen

Zwangsvollstreckung in ihr privates Vermögen zu unterwerfen. Tatsächlich haben die Beschwerdeführer, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin

des Fonds, in den 1996 geschlossenen Ergänzungen der Darlehensverträge die persönliche Haftung für im einzelnen ausgewiesene

Teilbeträge der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der beklagten Bank übernommen. Dass es für die Frage des Vertrauensschutzes

nicht darauf ankommt, ob die Haftungsübernahme wirksam war, führt der Bundesgerichtshof zutreffend aus. Die Beschwerdeführer

mussten spätestens ab diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass sie für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich

in Anspruch genommen werden konnten. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander.

b) Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer ohne sachlichen Grund im Verhältnis zu Gesellschaftern

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die aus Gründen des Vertrauensschutzes die alten Haftungsgrundsätze angewandt

werden, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer durften aus den genannten Gründen nicht darauf vertrauen, mit ihrem persönlichen

Vermögen nicht für die bereits bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten haften zu müssen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.