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1 BvR 3046/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121001.1bvr304611 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint challenging pension reform levies for insufficient substantive grounding of property and professional freedom claims

Geschäftsnummer 1 BvR 3046/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the constitutional complaint as inadmissible, ruling that the complainant failed to demonstrate that the imposition of rehabilitation contributions (*Sanierungsgelder*) under § 65 of the statute of the Federal and State Benefits Institution (VBLS) violated fundamental rights. The dispute concerned the financial burden levied on employers to cover underfunded pension liabilities accrued prior to 2002, which the lower courts upheld against the complainant. The BVerfG determined that the complaint was insufficiently substantiated regarding potential infringements of property rights (Art. 14 GG), professional freedom (Art. 12 GG), general freedom of action (Art. 2 GG), equality before the law (Art. 3 GG), and the right to a legal remedy (Art. 2 GG in conjunction with Art. 103 GG), as the complainant failed to engage with existing constitutional standards, the margin of appreciation afforded to collective bargaining agreements, or the specific proportionality requirements of the challenged levy. Consequently, the decisions of the ordinary courts remain in force.

Legislator-Regeste

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§ 93a BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG; Inadmissibility of constitutional complaint challenging pension reform levies for insufficient substantive grounding of property and professional freedom claims: The dispute concerned the financial burden levied on employers to cover underfunded pension liabilities accrued prior to 2002, which the lower courts upheld against the complainant. The BVerfG determined that the complaint was insufficiently substantiated regarding potential infringements of property rights (Art. 14 GG), professional freedom (Art. 12 GG), general freedom of action (Art. 2 GG), equality before the law (Art. 3 GG), and the right to a legal remedy (Art. 2 GG in conjunction with Art. 103 GG), as the complainant failed to engage with existing constitutional standards, the margin of appreciation afforded to collective bargaining agreements, or the specific proportionality requirements of the challenged levy. Consequently, the decisions of the ordinary courts remain in force.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Ruhegehaltsansprüche Rechtsreform ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Eigentumsrecht Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 155
darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ). Soweit das Bundesverfassungsgericht
BVerfGE 99, 84
BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ; 108, 370 ).
BVerfGE 80, 257
1 BvR 1065/03
Constitutional complaint rejected for insufficient substantiation of unequal treatment in supplementary pension calculation under § 18 BetrAVG
1 BvR 1082/03
Constitutional complaint rejected for insufficient substantiation of unequal treatment in supplementary pension calculation under § 18 BetrAVG
BVerfGE 65, 196
BVerfGE 65, 196 ; 74, 129 ;
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a BVerfGG

Procedural basis cited in the dispositive order to reject the constitutional complaint without further substantive examination.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Sanierungsbeitrag gem § 65 VBLSa nicht hinreichend substantiiert dargelegt

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch

ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Es fehlt an hinreichenden

Darlegungen zu der Möglichkeit, dass die Erhebung von Sanierungsgeldern in § 65 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes

und der Länder (VBLS) zur Finanzierung von vor 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüchen, die nicht von Umlagen gedeckt

sind, und die darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsrecht verletzen.

2. Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung

mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts;

darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ). Soweit das Bundesverfassungsgericht

bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt

sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ; 108, 370 ). Urteilsverfassungsbeschwerden müssen

sich im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auseinandersetzen. Zudem müssen wesentliche Angaben und

Argumente in die Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (vgl. BVerfGE 80,

257 ; 83, 216 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, unter B

III 5 b aa, juris).

Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Sie lässt keine Möglichkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG erkennen, der durch die Rechtsordnung

anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches erfasst (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 74, 129 ;

95, 267 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, NZA 2012, S. 788

). Inwiefern eine Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeldern mehr als nur das Vermögen betrifft, wird nicht nachvollziehbar

dargelegt.

b) Auch die Möglichkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Ein unmittelbarer

Eingriff durch die Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeldern kommt nicht in Betracht. Eine für mittelbare Eingriffe

geforderte berufsregelnde Tendenz der hier in Rede stehenden Akte der öffentlichen Gewalt hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt

(vgl. BVerfGE 74, 129 ; 96, 375 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR

2378/10 -, NZA 2012, S. 788 ).

c) Die Beschwerdebegründung enthält keinen substantiierten Vortrag zur Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf allgemeine

Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr erfasst (vgl. BVerfGE 65, 196 ;

74, 129 ; 95, 267 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -,

NZA 2012, S. 788 ). Der Beschwerdeführer hat nur einfachrechtliche, nicht aber spezifisch verfassungsrechtliche Einwände

dagegen vorgebracht, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sei wirksam

gegründet worden und der behauptete Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt bei Gründung der Versorgungsanstalt wirke sich nicht

aus.

Außerdem hat sich der Beschwerdeführer nicht genügend damit auseinandergesetzt, ob die Erhebung von Sanierungsgeldern zur

Finanzierung der vor dem Systemwechsel im Gesamtversorgungssystem der Versorgungsanstalt begründeten Anwartschaften und Ansprüche

geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Einschätzungsspielraum,

der der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beziehungsweise den Tarifvertragsparteien zusteht, auf deren Vereinbarungen

die Satzung zurückgeht, fehlt (vgl. BVerfGK 13, 455 ). Der Beschwerdeführer hat auch verkannt, dass ausfinanzierte Leistungen

bei der Berechnung der Sanierungsgelder nicht berücksichtigt werden (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten

des öffentlichen Dienstes, Kommentar, 48. Ergänzungslieferung, 2012, § 65 VBLS Rn. 18).

d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Gruppenbildung in § 65 Abs.

4 VBLS ist nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat zwar einen Nachteil durch eine für ihn günstigere Veranlagung mit einem Tochterunternehmen behauptet,

verkennt aber, dass die betriebliche Altersversorgung arbeitgeberbezogen ist. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer

nicht mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandergesetzt, an denen eine beanstandete Ungleichbehandlung zu messen

wäre, insbesondere nicht mit der Typisierungsbefugnis (vgl. BVerfGE 26, 265 ; 82, 126 ; BVerfGK 13, 455 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, juris, Rn. 28). Den Zweck der

Regelung, eingedenk einer Beteiligung von etwa 5.400 Arbeitgebern individuelle Berechnungen in unzumutbarem Umfang zu vermeiden

(Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Kommentar, 86. Aktualisierung, April 2012,

§ 37 ATV Erl. 4, S. 5), hat er außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer ist ferner nicht auf die Regelung in § 65 Abs. 4

Satz 4 VBLS eingegangen, nach der ein Arbeitgeberverband eine Gruppenbildung fordern kann.

e) Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass es auf die Regelung zur Ermittlung der Rentenlast für durch Ausgliederung

entstandene Arbeitgeber in § 65 Abs. 5 VBLS ankommt, diese also entscheidungserheblich ist.

f) Der Beschwerdeführer verkennt schließlich, dass die Einführung einer gerechteren Regelung in § 65 Abs. 5a VBLS nicht dazu

führt, dass § 65 VBLS in der vorhergehenden Fassung verfassungswidrig ist. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, inwiefern

damit gegen Verfassungsrecht verstoßen werde.

g) Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm werde Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG) genommen, indem die Gerichte den Tarifvertragsparteien eine weite Einschätzungsprärogative und einen

weiten Beurteilungsspielraum einräumten, ist eingedenk der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Einschätzungsprärogative und

Beurteilungsspielraum nicht nachvollziehbar. Mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Beschwerdeführer

nicht auseinandergesetzt (vgl. BVerfGK 13, 455 ).

h) Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer

trägt dazu widersprüchlich vor, indem er den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mit der Behauptung rügt, die Versorgungsanstalt

des Bundes und der Länder sei ein Sozialversicherungsträger, an anderer Stelle aber einräumt, dass die Versorgungsanstalt

ein privatrechtlich handelnder Betriebsrententräger, also kein Sozialversicherungsträger ist. Der Beschwerdeführer hat auch

keine Rechtsfrage aufgeworfen, die Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sein könnte (Art. 267

Abs. 3 AEUV). Die pauschale Behauptung, es liege ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit

vor, genügt dafür nicht.

i) Konkrete Anhaltspunkte für eine sonstige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG fehlen.

Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, welchen entscheidungserheblichen Vortrag der Bundesgerichtshof in seinem Urteil

und in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge übergangen oder welchen entscheidungserheblichen Hinweis er nicht gegeben haben

soll. Die Kritik, dass der Bundesgerichtshof der Wertung des Beschwerdeführers nicht gefolgt sei, trägt eine solche Rüge nicht;

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ).

j) Soweit der Beschwerdeführer Beiträge von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts für Beschäftigte fordert, die erstmals

nach der Systemumstellung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert worden sind, anstelle einer höheren

Umlage, ist keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt

den Charakter eines Umlagesystems und macht verfassungsrechtliche Einwände dagegen nicht deutlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.