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2 BvR 442/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121004.2bvr044212 KI-generiert

Insufficient proportionality justification for long-term psychiatric confinement: failure to concretize danger level and reconcile conflicting expert evidence violates personal liberty

Geschäftsnummer 2 BvR 442/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ruled in favor of the complainant, finding that the decisions of the Bayreuth Regional Court and the Bamberg Higher Regional Court violated her fundamental right to personal liberty under Article 2(2) Sentence 2 of the Basic Law; consequently, the court annulled both lower court orders regarding the continuation of her measure of security and remanded the case to the Regional Court for re-examination. The dispute concerned the continued involuntary placement of a woman in a psychiatric institution for over twelve years following a 1999 conviction for murder committed while lacking criminal responsibility due to a hoarding syndrome and delusional disorder; the complainant challenged the lower courts' insufficient reasoning for denying the suspension of the measure. The Court held that as the duration of confinement increases, the requirement for a detailed justification of proportionality becomes stricter, requiring specific analysis of the likelihood and severity of future offenses rather than generalized assumptions; the lower courts erored by failing to reconcile their finding of a danger comparable to the initial murder with the expert opinion suggesting only a low risk of non-lethal violence, and by omitting a concrete assessment of the severity of the danger and the potential effectiveness of probationary supervision or other conditions.

Legislator-Regeste

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Art 20 Abs 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 67d Abs. 2 StGB, § 63 StGB, § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB; Insufficient proportionality justification for long-term psychiatric confinement: failure to concretize danger level and reconcile conflicting expert evidence violates personal liberty: The dispute concerned the continued involuntary placement of a woman in a psychiatric institution for over twelve years following a 1999 conviction for murder committed while lacking criminal responsibility due to a hoarding syndrome and delusional disorder; the complainant challenged the lower courts' insufficient reasoning for denying the suspension of the measure. The Court held that as the duration of confinement increases, the requirement for a detailed justification of proportionality becomes stricter, requiring specific analysis of the likelihood and severity of future offenses rather than generalized assumptions; the lower courts erored by failing to reconcile their finding of a danger comparable to the initial murder with the expert opinion suggesting only a low risk of non-lethal violence, and by omitting a concrete assessment of the severity of the danger and the potential effectiveness of probationary supervision or other conditions.

Schlagwörter

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Schutz vor Freiheitsentzug psychiatrische Unterbringung psychiatrisches Gutachten Strafurteil Verhältnismässigkeit verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 70, 297
Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ff.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
BVerfGE 35, 185
BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
BVerfGE 22, 180
BVerfGE 22, 180 ; 29, 312
BVerfGE 90, 145
BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
2 BvR 2258/09
Proportionality of cumulative deprivation of liberty when crediting psychiatric confinement against unrelated prison sentences under § 67(4) StGB
2 BvR 660/09
Proportionality and reasoning duties for indefinite psychiatric detention of an elderly inmate
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG

The fundamental right to personal liberty violated by the lower courts' decisions, serving as the main ground for the annulment and remand.

Art. 20 Abs. 3 GG

Constitutional principle of rule of law cited in conjunction with Art. 2(2) sentence 2 GG as the basis for the violation found in the dispositive.

§ 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural rule applied in the dispositive to determine the legal consequence of lifting the lower court decisions and remanding the case.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Provision cited in the dispositive for the ruling on the reimbursement of attorney's fees (out-of-pocket expenses).

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG - Erforderlichkeit einer sorgfältigen Begründung bei bereits langandauernder Unterbringung (hier: 12 Jahre) - nicht nachvollziehbare Abweichung der gerichtlichen Gefahrenprognose von Sachverständigengutachten - fehlende Angaben zur Höhe der Gefahr erneuter erheblicher Delikte

[TENOR]

Die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 30. November 2011 - StVK 1083/09 - und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Januar 2012 - 1 Ws 726/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Die genannten Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

...

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I. Gegen die ansonsten strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretene 66-jährige Beschwerdeführerin, die im August 1997

ihren Ehemann getötet hatte, wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Januar 1999 die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die seit Juli 1999 vollstreckt wird.

1. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hatte es jahrelang erhebliche Spannungen gegeben, weil die ansonsten

ruhige Beschwerdeführerin infolge eines sich zunehmend verschlimmernden "Vermüllungssyndroms" beziehungsweise "Sammelwahns"

Unrat in erheblichen Mengen zuhause gelagert hatte und dabei gelegentlich "geradezu zur Furie" geworden war. Sie hatte ihren

Ehemann des Öfteren betäubt und ihn schon früher mehrfach angebunden, weil sie sich von seiner ständigen Gegenwart bei der

Verwertung des Mülls behindert gefühlt hatte. Im August 1997 betäubte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann sodann erneut und

band ihn fest. Nachdem er aufgewacht war und sich von der Fesselung befreit hatte, schlug sie ihm mehrmals mit einer vollen

Mineralwasserflasche auf den Hinterkopf, wodurch er verstarb. Den Leichnam zerteilte die Beschwerdeführerin mit einem Küchenmesser

sowie einem Küchenbeil und entsorgte die Leichenteile. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Einsichtsfähigkeit

der Beschwerdeführerin zur Tatzeit krankheitsbedingt aufgehoben.

2. Im März 2011 kam eine Begutachtung durch eine psychiatrische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass negative prognostische

Faktoren noch überwögen. Sollten sich erneut Straftaten manifestieren, so sei mit Taten wie zum Beispiel Körperverletzungen

zu rechnen, die sich auf Personen aus dem privaten Umfeld der Beschwerdeführerin beziehen würden. Hinsichtlich des Sammelverhaltens

blieben Belastungssituationen abzuwarten, doch sei nicht mit raptusartigem Auftreten von aggressiven Durchbrüchen zu rechnen,

sondern es bestehe - bei einer engmaschigen sozialen Kontrolle - die Möglichkeit rechtzeitiger therapeutischer Intervention.

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. November 2011 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth erneut

die Fortdauer der Unterbringung an, da nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin keine rechtswidrigen Taten mehr

begehen werde. Wesentliche therapeutische Ziele hätten nach dem zutreffenden Gutachten der Sachverständigen noch nicht erreicht

werden können. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht beabsichtige, eine neue Partnerschaft aufzunehmen, sei darauf hinzuweisen,

dass sie gegenüber der Sachverständigen erklärt habe, sie wolle mit einem pflegebedürftigen Menschen zusammenziehen und jenem

helfen. Weitere Ausführungen dazu erübrigten sich.

4. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit der ebenfalls angegriffenen Entscheidung

vom 10. Januar 2012. Auch das Oberlandesgericht ging davon aus, dass weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Nach dem

Sachverständigengutachten, dem sich der Senat anschließe, drohten außerhalb des beschützenden Settings "der Anlasstat vergleichbare"

Taten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch unter Berücksichtigung der Dauer der Unterbringung weiterhin gewahrt.

Zur Begründung nahm der Senat Bezug auf eine frühere Entscheidung, in der er ausgeführt hatte, bei Aussetzung der Maßregel

sei mit erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen, die - wie das Anlassdelikt zeige - die weitere Unterbringung zum Schutz

der Allgemeinheit rechtfertigten.

II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz

2 GG. Während der Unterbringung sei die Beschwerdeführerin nie gewalttätig geworden. Da es sich außerdem um eine Beziehungstat

gehandelt habe, bestehe entgegen der Einschätzung der Sachverständigen kein Risiko erneuter Taten. Wegen der zunehmenden Dauer

des Freiheitsentzugs stiegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe der Entscheidung. Im Übrigen

könne einer etwaigen Gefahr durch geeignete Auflagen begegnet werden.

III. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

Diese sei unbegründet. Das Oberlandesgericht habe angenommen, dass ein erneuter Mord begangen werden könne. Eine Aussetzung

einer Maßregel dürfe nicht zu einem erneuten Kapitaldelikt führen. Sowohl die Anlasstat als auch die Therapiefortschritte,

die Entlassungssituation und die drohenden Straftaten seien umfassend abgewogen worden. Eine nicht hinreichende Berücksichtigung

des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Da als Anlasstat ein Mord zugrunde liege, bestünden

auch angesichts der Dauer des Maßregelvollzugs von 13 Jahren keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer.

Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

IV. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG

sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen - insbesondere die anzulegenden Maßstäbe bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ff.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde

ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe

b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 3 GG. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung

der Fortdauer der Maßregel verkannt.

1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten

ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art.

104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere

Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312

; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr). Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen

Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange

gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ). Dabei gebietet der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich

ist. Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion,

da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen

zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss

des Zweiten Senats vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 56).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis

der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich.

Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange

und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher in die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife

der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert

eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des

mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die

Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich demnach

darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung

ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten

ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen;

deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten

des Falles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben

ist vor allem aber auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend

sind. Dazu gehören nicht nur der Zustand des Untergebrachten, sondern auch die zu erwartenden Lebensumstände. Bei der Prüfung

der Verhältnismäßigkeit kann es auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung

zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren

Maßnahme der Aufsicht und Hilfe ankommen (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers

und die Möglichkeit bestimmter Weisungen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende

Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern

nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe

der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je

länger aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für

die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs

immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige

Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von

dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter

des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE

70, 297 ).

Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen

in einem Psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB

zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit

dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung

tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt,

sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es

möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch

gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger

Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der

Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies

Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom

21. Januar 2010, - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010, S. 532 f.).

Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person

des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz

2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70,

297 ).

2. Die angegriffenen Entscheidungen tragen den von Verfassungs wegen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu stellenden

Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung dauerte der

Maßregelvollzug bereits über 12 Jahre. Die Anordnung der Fortdauer hätte daher angesichts des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs

der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sorgfältiger Begründung bedurft. Daran fehlt es.

Das Landgericht hat zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung überhaupt keine Erwägungen angestellt, was besorgen

lässt, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgenommen wurde.

Das Oberlandesgericht geht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung von falschen Voraussetzungen aus. Soweit dort ausgeführt wird,

die Verhältnismäßigkeit sei nach wie vor gewahrt, weil "der Anlasstat vergleichbare rechtswidrige Taten" drohten, was die

weitere Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertige, lässt sich dies nicht auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens

stützen.

Nach Einschätzung der Sachverständigen ist allenfalls mit Taten wie zum Beispiel Körperverletzungen zu rechnen, die sich auf

Personen aus dem privaten Umfeld der Beschwerdeführerin beziehen. Aus dem Gutachten ergibt sich nicht, dass die Gefahr eines

weiteren Tötungsdelikts oder einer Körperverletzungshandlung besteht, die - etwa aufgrund besonderer Intensität - unbeabsichtigte

tödliche Folgen haben könnte. Auch in Belastungssituationen im Zusammenhang mit dem Sammelverhalten der Beschwerdeführerin

- welches der Auslöser für die Ausgangstat war - ist nach den Angaben der Sachverständigen nicht mit raptusartigem Auftreten

von aggressiven Durchbrüchen zu rechnen, sondern besteht die Möglichkeit rechtzeitiger therapeutischer Intervention.

Wenn das Oberlandesgericht hinsichtlich der drohenden Taten vom Sachverständigengutachten hätte abweichen wollen, hätte dies

angesichts der ausführlichen Herleitung des Ergebnisses des Gutachtens sorgfältiger Begründung bedurft. Da sich das Oberlandesgericht

jedoch dem nach seinen eigenen Feststellungen "umfangreichen, wissenschaftlich fundierten schriftlichen Gutachten" sogar anschließt,

ist nicht nachvollziehbar, woraus es die Gefahr zukünftiger einem Tötungsdelikt vergleichbarer Delikte ableitet. Bereits wegen

der nicht näher begründeten Annahme dieser Gefahr genügt die angegriffene Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen

an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer des Maßregelvollzugs nicht.

Ferner hätte das Oberlandesgericht darlegen müssen, wie hoch die Gefahr der Begehung der - laut Gutachten lediglich zu befürchtenden

- Körperverletzungshandlungen ist. Nicht jede Negativprognose kann schematisch in gleicher Weise Berücksichtigung finden.

Vorliegend ist nach dem Gutachten vielmehr von einem Grenzfall auszugehen, welcher die Gutachterin gerade noch zu einer negativen

Prognose führte. Im Historical, Clinical, Risk Management-20 (HCR 20) ergab sich ein niedriger Punktewert, wonach gerade kein

erhöhtes Risiko für zukünftige Gewalttaten der Beschwerdeführerin besteht. Wenn die Sachverständige sodann trotz positiver

Basisraten, positiver prädeliktischer und postdeliktischer Faktoren, des Charakters des Deliktes als Beziehungstat und trotz

weiterer günstiger Umstände vorsichtig feststellt, es finde sich "noch" ein Überwiegen negativer Faktoren, mag dies nicht

unvertretbar sein. Gleichwohl hätte das Gericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das Maß der Gefährdung und das Gewicht

der bedrohten Rechtsgüter konkretisieren und auf dieser Grundlage eine Abwägung mit dem Freiheitsanspruch der Beschwerdeführerin

vornehmen müssen.

Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung damit, inwieweit etwaigen Gefahren durch geeignete Auflagen entgegengewirkt

werden könnte.

3. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.