Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvE 8/12 KI-generiert

Organ dispute: Inadmissibility of challenge to candidate dual-party membership ban due to missed statutory filing deadline based on law's public promulgation

Geschäftsnummer 2 BvE 8/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's petitions as inadmissible, resulting in the rejection of the request for provisional relief and the main action, with the respondent effectively prevailing on procedural grounds. The dispute concerned an organ dispute challenge to § 21 Abs. 1 Satz 1 of the Federal Election Act, which prohibits a party's list candidate from being a member of another political party, alongside a request to compel the legislature to structure judicial review under Article 19(4) Sentence 2 of the Basic Law. The Court held that the applicant failed to meet the statutory deadline under § 64 Abs. 3 of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court, as the law is deemed generally known upon its promulgation rather than individual knowledge, and found the applicant lacked standing to claim a legislative duty to configure ordinary court jurisdiction for political parties.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 64 Abs 3 BVerfGG, § 24 Satz 2 BVerfGG; Organ dispute: Inadmissibility of challenge to candidate dual-party membership ban due to missed statutory filing deadline based on law's public promulgation: Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG durch die erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetze auszugestalten", ist sie nicht antragsbefugt.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Frist Politische Partei sachliche Unzuständigkeit Ordentliches Gesetzgebungsverfahren Prozessrecht Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 13, 1
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren - Zur Relevanz des Verkündungszeitpunktes eines Gesetzes für Frist des § 64 Abs 3 BVerfGG - keine gesetzgeberische Pflicht gegenüber politischen Parteien zur Ausgestaltung des Rechtswegs gem Art 19 Abs 4 S 2 GG

[GRUENDE]

I. 1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung

des Gesetzes vom 17. März 2008, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 20. März 2008 (BGBl I S. 394), soweit danach in einem Kreiswahlvorschlag

als Bewerber einer Partei nur benannt werden kann, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Sie beantragt den Erlass einer

einstweiligen Anordnung, wonach die Vorschrift bei der kommenden Wahl zum Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Daneben

begehrt sie eine Prüfung des Bundeswahlgesetzes hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz unter allen rechtlichen

Gesichtspunkten.

Die Anträge im Organstreitverfahren bleiben ohne Erfolg. Sie sind aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. August

2012 genannten Gründen unzulässig. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 13. September 2012 geben keinen Anlass

zu einer abweichenden Beurteilung. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG ist insbesondere deshalb versäumt, weil ein Gesetz nach

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit seiner Verkündung als allgemein bekannt geworden gilt (vgl. BVerfGE 13,

1 ; 24, 252 ; 27, 294 ; 64, 301 ; 67, 65 ; 92, 80 ; 103, 164 ; 114, 107 ), so dass es

auf den Zeitpunkt der tatsächlichen individuellen Kenntnisnahme nicht ankommt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit

gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

2. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. September 2012 die Feststellung der Gültigkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1

BWG bezüglich des Ausschlusses von Bewerbern begehrt, die Mitglied einer anderen Partei sind, ist dieser Antrag ebenfalls

unzulässig. Unabhängig von der konkreten Auslegung des Antrages hat er mit dem Erlass des § 21 Abs. 1 Satz 1 BWG jedenfalls

eine Maßnahme zum Gegenstand, die die Antragstellerin nicht mehr angreifen kann, weil - ebenso wie bezüglich ihres weiteren

Antrages zu der Norm (vgl. oben 1.) - die Frist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt ist.

3. Soweit die Antragstellerin verlangt, den Gesetzgeber zu verpflichten, "den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß

Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG durch die erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetze auszugestalten", ist sie nicht antragsbefugt.

Es ist bereits nicht erkennbar, woraus sich eine gerade politischen Parteien gegenüber bestehende verfassungsrechtliche Pflicht

des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des ordentlichen Rechtswegs gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergeben könnte. Daher kommt

eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin, die diese im Wege des Organstreitverfahrens geltend machen könnte (vgl. §

64 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG), von vornherein nicht in Betracht.

II. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.