Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1809/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120927.1bvr180912 KI-generiert

Constitutional admissibility of photovoltaic subsidy restriction: insufficient substantiation of direct affectedness and confidence protection without building permits

Geschäftsnummer 1 BvR 1809/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without granting the requested interim relief, ruling in favor of the legislative amendment. The complainants challenged § 66(18a) Sentence 2 of the Renewable Energy Sources Act (EEG) 2009, as amended in 2012, which restricted state feed-in tariff subsidies for photovoltaic plants exceeding 10 megawatts installed capacity if they did not commence operation before October 1, 2012, arguing the transition period was too short and violated their constitutional rights. The Court found the admissibility requirements under § 93a BVerfGG unmet due to insufficient substantiation of the underlying simple law, the complainants' immediate personal affectedness, and the specific economic losses incurred; specifically, the Court noted the lack of bauplanungsrechtliche (building planning) prerequisites and the failure to demonstrate that the subsidy cut rendered the projects unviable given the statutory obligation to purchase renewable energy under § 8(1) EEG, which protected no significant legitimate expectation of trust.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Constitutional admissibility of photovoltaic subsidy restriction: insufficient substantiation of direct affectedness and confidence protection without building permits: bestanden, weil das Erneuerbare-Energien-Gesetz auch unabhängig von den Vergütungsregelungen der §§ 16 ff. EEG in § 8 Abs.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Subvention Erneuerbare Energie Vertrauensschutz Baubewilligungspflicht Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 155
darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ). Der Beschwerdeführer muss darlegen,
BVerfGE 108, 370
mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Soweit
BVerfGE 99, 84
Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ;
1 BvR 1584/10
Constitutional complaint challenging expert opinion cost allocation: requirement of substantive substantiation and abuse fee for unsubstantiated filing
BVerfGE 40, 141
BVerfGE 83, 162
BVerfGE 83, 162 ; siehe auch
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an hinreichende Substantiierung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde - hier: Einschränkung der Förderung von Photovoltaikanlagen gem § 66 Abs 18a S 2 EEG 2009 idF vom 17.08.2012 - unzureichende Darlegung des einfachrechtlichen Hintergrundes sowie der eigenen unmittelbaren Betroffenheit - Relevanz der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens für Bildung schutzwürdigen Vertrauens

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerinnen sind in unterschiedlichen Funktionen an der Projektierung und Errichtung zweier großer Photovoltaikanlagen

beteiligt.

Sie wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom

aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl I S.

1754) eingefügten § 66 Abs. 18a Satz 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG).

Die Vorschrift führt dazu, dass die im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Förderung für die Erzeugung von Strom aus solarer

Strahlungsenergie in Form von festgelegten Vergütungssätzen nur noch für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 10 Megawatt

gewährt wird, wenn die Anlage nicht vor dem 1. Oktober 2012 in Betrieb gegangen ist.

Die Beschwerdeführerinnen halten die Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG für zu kurz bemessen, da ihre streitgegenständlichen

Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 Megawatt innerhalb dieser Zeit nicht in Betrieb genommen werden könnten.

Mit dem Wegfall der Förderung würden die Projekte unwirtschaftlich.

II. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche

Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte im Sinne von § 93a Abs. 2

Buchstabe b BVerfGG angezeigt, denn der Vortrag der Beschwerdeführerinnen erfüllt nicht die hieran zu stellenden Darlegungsanforderungen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie

mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert

darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ). Der Beschwerdeführer muss darlegen,

mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Soweit

das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser

Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ;

101, 331 ; 102, 147 ). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt (BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris Rn. 3). Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

gehört auch, dass der Beschwerdeführer seine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ausreichend substantiiert (vgl. BVerfGE

40, 141 ; 79, 1 ). Wird Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben, so müssen die Tatsachen, aus

denen sich die Betroffenheit des Beschwerdeführers ergibt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichend belegt werden. Die

bloße Behauptung oder Versicherung des Beschwerdeführers reicht dazu nicht aus (vgl. BVerfGE 83, 162 ; siehe auch

als Frage der Begründetheit in BVerfGE 84, 90 ; 85, 117 ).

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich der Vortrag der Beschwerdeführerinnen in mehrfacher Hinsicht als unzureichend.

a) Es fehlt schon an einer hinreichend nachvollziehbaren Darstellung der einfachen Rechtslage. Jedenfalls anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer, die wie die Beschwerdeführerinnen dieses Verfahrens nach ihrem Vortrag mit Investitionen in Millionenhöhe

in dem Anwendungsbereich der unmittelbar angegriffenen Rechtsnormen spezialisiert tätig sind, sind gehalten, ihre unmittelbare

Betroffenheit durch die angegriffene Norm unter hinreichend präziser Darstellung der einschlägigen Rechtslage darzulegen.

Dazu gehört im vorliegenden Fall die nähere Beschreibung der auf die Projekte nach bisherigem Recht konkret zutreffenden Förderbedingungen

einschließlich der schon vorgesehenen Abschmelzung der Förderbeträge und die wiederum auf ihre Situation bezogene Erläuterung,

welche Neuregelung warum und mit welchen Folgen zu der geltend gemachten Betroffenheit führt. Diesen Anforderungen wird der

Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht gerecht. Die Einbindung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen in

das einfache Recht umfassend aufzuarbeiten, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.

b) Ungeachtet dieser Frage wird aber auch die Möglichkeit einer eigenen unmittelbaren Betroffenheit in verfassungsrechtlich

geschützten Rechten aus dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend deutlich, geschweige denn näher belegt.

Die Beschwerdeführerinnen gehen zwar auf zwei Projekte ein, an deren Realisierung sie in unterschiedlicher Form beteiligt

sind. Ihr Vortrag lässt jedoch jede hinreichende Konkretisierung im Hinblick auf den genauen jeweiligen Verlauf und Stand

der Projekte vermissen. Es bleibt unklar, in welches Projekt welche der Beschwerdeführerinnen wann genau welche Investitionen

in welcher Größenordnung getätigt hat. Sie beschränken sich vielmehr darauf, lediglich pauschal Investitionen in Millionenhöhe

zu behaupten. Ebenso erhellen die Beschwerdeführerinnen nicht, wann genau sie welche vertraglichen Verpflichtungen eingegangen

sind. Eine Beziehung zwischen ihren Investitionen oder dem Zeitpunkt der jeweils eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen

und dem jeweiligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens wird nicht hergestellt. Dem Bundesverfassungsgericht ist damit die Überprüfung

der Frage nicht möglich, ob bei der jeweiligen Investition bzw. eingegangenen Verpflichtung aufgrund des Standes des Gesetzgebungsverfahrens

von einem hinreichend geschützten Vertrauen der Beschwerdeführerinnen ausgegangen werden kann.

Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen auch nicht im Einzelnen dargelegt, bei welcher der Beschwerdeführerinnen voraussichtlich

welche Verluste aufgrund der Gesetzesänderung eintreten werden. Es fehlt vielmehr jede konkrete Betrachtung der Wirtschaftlichkeit

der von ihnen betriebenen Projekte unter der Geltung des § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG. Hierzu hätte indes schon deshalb Anlass

bestanden, weil das Erneuerbare-Energien-Gesetz auch unabhängig von den Vergütungsregelungen der §§ 16 ff. EEG in § 8 Abs.

1 EEG eine Abnahmeverpflichtung für den Strom aus Erneuerbaren Energien statuiert. Die Beschwerdeführerinnen haben weder dargelegt

noch ist sonst ersichtlich, dass die Vorschrift des § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG dazu führt, dass sie keinerlei Vergütung mehr

für den in den von ihnen projektierten Solarkraftwerken produzierten Strom erhalten werden. Die Frage, ob die Projekte auch

nach der neuen Rechtslage noch wirtschaftlich betrieben werden können, lässt sich daher auf der Grundlage ihres Vortrags letztlich

nicht beantworten.

Neben diesen elementaren Mängeln im Hinblick auf den Vortrag zu ihrer tatsächlichen Betroffenheit setzen sich die Beschwerdeführerinnen

auch in rechtlicher Hinsicht nur unzureichend mit naheliegenden Gesichtspunkten auseinander.

Nach ihrem eigenen Vortrag lagen für das Projekt "Solarkraftwerk B…" zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier streitgegenständlichen

gesetzlichen Vorschrift weder die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Solarkraftwerks vor noch wurde

hierfür eine Baugenehmigung erteilt. Schon für sich genommen wirft das die Frage auf, inwieweit das Fehlen der für die Realisierung

eines Solarkraftwerks notwendigen Voraussetzungen zu einer Minderung des Vertrauensschutzes führt. Dies erlangt umso mehr

Bedeutung, als das Bundesverfassungsgericht bereits mit der Frage befasst war, ob und inwieweit erst der Beschluss über den

Bebauungsplan im Rahmen der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eine verlässliche Grundlage für Investitionen und

in Folge dessen für berechtigtes Vertrauen bietet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. September

2010 - 1 BvQ 28/10 - NVwZ-RR 2010, S. 905 ).

Die Beschwerdeführerinnen gehen weder auf die Relevanz des Vorliegens der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen bzw. der

Baugenehmigung im Allgemeinen noch auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besonderen ein. Es fehlt

daher jede nachvollziehbare Darstellung dazu, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine verfassungsrechtlich relevante

Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen vorliegen soll, obwohl im Hinblick auf das von ihnen in erster Linie dargestellte

Projekt "Solarkraftwerk B…" zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen gesetzlichen Regelung weder ein Bebauungsplan

vorlag noch eine Baugenehmigung erteilt war.

Ihre Angaben zu dem weiteren von ihnen erwähnten Projekt "Solarkraftwerk G…" sind derart vage, dass diesbezüglich erst recht

keine taugliche Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die zuvor dargestellten Anforderungen gegeben ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.