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2 BvR 2025/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121010.2bvr202512 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint challenging denial of prison release suspensions due to deportation plans and insufficient substantiation

Geschäftsnummer 2 BvR 2025/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declared the constitutional complaint inadmissible for lacking sufficient substantiation, upholding the lower court's decisions to deny the complainant's requests for suspension of further sentence execution under § 456a StPO. The dispute centered on whether the denial of prison release suspensions and resocialization measures to a foreign prisoner scheduled for deportation upon release violated their constitutional rights to resocialization, personal freedom, and equality. The Court held that the complaint failed to substantiate claims under Article 2(2) sentence 2 and Article 3(1) of the Basic Law, but obliquely noted that while the principle of resocialization protects prisoners' rights even in deportation cases, complaints regarding specific release suspensions must be directed at the prison administration rather than reviewed in a challenge against procedural execution decisions.

Legislator-Regeste

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§ 456a StPO, § 92 BVerfGG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint challenging denial of prison release suspensions due to deportation plans and insufficient substantiation: Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich auch keine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt verfassungsmässiger Grundsatz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensrechte Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 116, 69
BVerfGE 116, 69 ; stRspr).
BVerfGE 45, 187
BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ).
2 BvR 368/10
Denial of supervised prison reliefs based on blanket flight risk; violation of resocialization mandate and right to effective judicial protection
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Gewährung von Vollzugslockerungen auch für jene Strafgefangene, die aus der Haft heraus abgeschoben werden sollen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckungsentscheidungen, mit denen ein Absehen

von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO abgelehnt wurden.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen

an eine hinreichend substantiierte Behauptung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügt.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs geltend macht, weil ihm mit Blick auf die beabsichtigte

Abschiebung aus der Strafhaft jegliche Vollzugslockerungen oder sonstige Resozialisierungsmaßnahmen versagt würden, ist dies

nicht Gegenstand der hier angegriffenen Entscheidungen. Vielmehr handelt es sich um selbständige, in einem eigenen Rechtsweg

angreifbare Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht aus

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten

ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 ; stRspr). Besonders bei langjährig

Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit

zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ). Hierfür kommt der

Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Diese dürfen einem Strafgefangenen nicht generell

mit Blick auf eine (noch) fehlende Entlassungsperspektive verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten

Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris, Rn. 41). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Strafgefangene aus

der Haft heraus abgeschoben werden soll, weil das Resozialisierungsgebot nicht allein dem (inner)staatlichen Interesse an

einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrechte schützt.

Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich auch keine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art.

3 Abs. 1 GG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.