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2 BvR 2819/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120925.2bvr281911 KI-generiert

Constitutional complaint against criminal delay: Substantiation requirements and subsidiary exhaustion of prior remedies

Geschäftsnummer 2 BvR 2819/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) declined to accept the constitutional complaint for review, ruling that it was inadmissible and devoid of prospects of success, thereby leaving the lower court's dismissal of the criminal case for alleged unconstitutionally excessive procedural delay in force. The dispute centered on whether the duration of a criminal prosecution violated the complainant's right to a fair trial under the constitutional principle of the rule of law (*Rechtsstaatsprinzip*), with the applicant arguing that the delay was so significant that the proceedings should have been terminated. The Court determined that the complaint failed to meet the statutory requirements for substantiation under § 92 BVerfGG, as the petitioner did not engage specifically with the lower courts' reasoning regarding specific delay periods or account for defense-caused delays, and further violated the principle of subsidiarity under § 90 BVerfGG by failing to raise a procedural objection (*Verfahrensrüge*) in the prior criminal revision proceedings regarding delays occurring before the expiration of the revision brief deadline.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against criminal delay: Substantiation requirements and subsidiary exhaustion of prior remedies: der Verfassungsbeschwerde darüber hinaus der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Schlagwörter

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ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung strafrechtliches Revisionsverfahren gesetzliche Verfahrensfrist verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrügen Anspruch auf ein faires Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 81, 208
BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ;
BVerfGE 82, 43
BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 88, 40 ; 105,
BVerfGE 78, 320
BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).
BVerfGE 63, 45
2 BvR 121/83
November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S.
2 BvR 1305/07
2 BvR 1305/07 -, juris Rn.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeitsanforderungen an Verfassungsbeschwerde wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Strafprozess - Subsidiaritätsgrundsatz fordert Erhebung der Verfahrensrüge bzgl einer vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretenen Verfahrensverzögerung - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie

unzulässig ist.

I. Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer erhobenen Rüge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt die Verfassungsbeschwerde

bereits nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung

enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ;

108, 370 ; 113, 29 ). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der

Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 88, 40 ; 105,

252 ). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll

(vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).

2. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes fordert zwar eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE

63, 45 ; BVerfG , Beschluss vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967). Allerdings

verletzt nicht jede Verzögerung des Strafverfahrens den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren,

sondern nur eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung. Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip

des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den besonderen Umständen des

Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere

der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens,

die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern

des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen

Verfahrensverzögerungen, die durch den Beschuldigten selbst oder die Verteidigung, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten,

verursacht wurden (vgl. BVerfGK 2, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 -

2 BvR 1305/07 -, juris Rn. 6).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen im Urteil des Landgerichts und im Beschluss des Oberlandesgerichts

zu den festgestellten Verzögerungszeiträumen und den daran im Rahmen einer Gesamtwürdigung geknüpften Rechtsfolgen auseinander.

Soweit der Beschwerdeführer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend macht, die sich nicht bereits aus den Gründen

der angegriffenen Entscheidungen ergibt, versäumt er es, den Verfahrensablauf im Einzelnen darzulegen. Der Vortrag des Beschwerdeführers

erschöpft sich in pauschalen Hinweisen auf die Verfahrensdauer, die seiner Ansicht nach eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt

hätte. Die Darstellung des Verfahrensgangs ist einseitig und lückenhaft. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht

mit den zahlreichen aus den vorgelegten Aktenbestandteilen ersichtlichen Anträgen der Verteidigung und den dadurch bedingten

Verzögerungen auseinander. Konkrete Verzögerungszeiträume werden nicht benannt. Besondere Belastungen durch die Dauer des

Verfahrens legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar. Eine fundierte Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer nimmt er nicht

vor.

II. Soweit der Beschwerdeführer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Zeitraum bis zum Eingang seiner Revisionsbegründung

beim Oberlandesgericht rügt, die nicht bereits aus den Gründen des Berufungsurteils ersichtlich ist, steht der Zulässigkeit

der Verfassungsbeschwerde darüber hinaus der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

1. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren

beseitigt werden. Er verlangt deshalb vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne

hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz

bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (BVerfGE 107, 257 ; 110, 1 ). Der Beschwerdeführer muss von den fachgerichtlichen

Rechtsschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen

sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 54, 53 ; BVerfGK 1, 222 ). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität

von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, dass er diese im Revisionsverfahren

in hinreichender Weise rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -,

juris Rn. 3).

2. Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Zeitraum bis zum Ablauf der

Revisionsbegründungsfrist geltend machen will, muss grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben, soweit nicht bereits aus den

Gründen des tatrichterlichen Urteils eine solche Verzögerung ersichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten

Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 -, BGHSt 54, 135

). In der Revisionsbegründung hat er die Tatsachen darzulegen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, um dem

Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 139/05 -, NStZ-RR

2006, 50). Der Beschwerdeführer hat jedoch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine solche Verfahrensrüge erhoben.

III. Im Hinblick auf die weiteren Rügen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.