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1 BvR 573/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120822.1bvr057312 KI-generiert

Surrogacy birth registration: Substantiation requirements for constitutional complaint challenging refusal to record foreign birth

Geschäftsnummer 1 BvR 573/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) issued a non-acceptance decision, declining to admit the constitutional complaint and thereby leaving the lower courts' rejection of the applicants' request intact. The dispute concerned the refusal of German civil registry authorities to record the births of twin children born in California via surrogacy, where the genetic mother was the applicant and the gestational carrier was a third party; the applicants, the genetic parents, challenged the Federal Court of Appeals' dismissal of their appeal, alleging violations of parental rights and the right to be heard due to the court's failure to wait for their written arguments and its refusal to apply US or international law. The BVerfG held that the complaint was inadmissible because the applicants failed to substantiate their claims with necessary factual details regarding the surrogate's nationality and marital status, and did not convincingly demonstrate a violation of Article 103(1) of the Basic Law (right to be heard) despite the lower court waiting three weeks for their submissions; consequently, the court found no fundamental constitutional significance and no need to intervene, citing the lower courts' application of § 1591 BGB (German Civil Code), which attributes maternity to the gestational carrier rather than the genetic donor in surrogacy cases.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, § 1591 BGB, § 1592 Nr. 1 BGB, § 65 Abs. 2 FamFG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Surrogacy birth registration: Substantiation requirements for constitutional complaint challenging refusal to record foreign birth: The dispute concerned the refusal of German civil registry authorities to record the births of twin children born in California via surrogacy, where the genetic mother was the applicant and the gestational carrier was a third party; the applicants, the genetic parents, challenged the Federal Court of Appeals' dismissal of their appeal, alleging violations of parental rights and the right to be heard due to the court's failure to wait for their written arguments and its refusal to apply US or international law. The BVerfG held that the complaint was inadmissible because the applicants failed to substantiate their claims with necessary factual details regarding the surrogate's nationality and marital status, and did not convincingly demonstrate a violation of Article 103(1) of the Basic Law (right to be heard) despite the lower court waiting three weeks for their submissions; consequently, the court found no fundamental constitutional significance and no need to intervene, citing the lower courts' application of § 1591 BGB (German Civil Code), which attributes maternity to the gestational carrier rather than the genetic donor in surrogacy cases.

Schlagwörter

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Zivilstand verfassungsmässige Anforderung elterlicher Konflikt Geburt von Kindern Forderungsanmeldung Staatsangehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 15, 288
Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 ). Zur Begründung gehört, dass das angeblich verletzte Recht
BVerfGE 81, 208
bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ). Wesentlicher
1 BvR 1840/98
Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 -, juris).
BVerfGE 83, 119
fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 ). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte
BVerfGE 99, 84
BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).
BVerfGE 8, 89
etwa BVerfGE 8, 89 ; 17, 191 ; 18, 399 ), weshalb
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Cited in the final operative order to justify the omission of further reasoning in the non-acceptance decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Versagung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei Austragung der betroffenen Kinder durch eine Leihmutter - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei lückenhafter Darlegung entscheidungserheblicher Umstände - fehlende Grundsatzbedeutung (§ 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG) bei mangelnder Entscheidungserheblichkeit wegen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch gerichtliche Entscheidung ohne Zuwarten auf Schriftsatz nicht hinreichend dargelegt

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Weigerung deutscher Personenstandsbehörden, die Nachbeurkundung einer

Auslandsgeburt vorzunehmen, weil das betroffene Kind durch eine Leihmutter ausgetragen worden ist, Grundrechte der Wunscheltern

oder der Kinder verletzt.

1. a) Die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) sind nach eigenen Angaben die genetischen Eltern der im April 2010 in San Diego

(Kalifornien) geborenen Beschwerdeführer zu 1) und zu 2). Die Austragung der Zwillinge soll in Kalifornien durch eine Leihmutter

erfolgt sein, nachdem dieser eine der Beschwerdeführerin zu 3) entnommene und mit dem Samen des Beschwerdeführers zu 4) in

vitro befruchtete Eizelle eingepflanzt worden war. Durch die Personenstandsbehörde von San Diego ausgestellte Geburtsurkunden

weisen die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) als Eltern der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) aus. Die Ausstellung deutscher

Ausweispapiere für diese verweigerte das deutsche Generalkonsulat in Los Angeles jedoch wegen des Verdachts, die Kinder seien

durch eine Leihmutter geboren worden. Seit Mitte des Jahres 2010 leben die Beschwerdeführer gemeinsam in der Bundesrepublik

Deutschland.

b) Im Bundesstaat Kalifornien sind die Vereinbarung und Durchführung einer Leihmutterschaft im weiteren Sinne in unterschiedlichen

Konstellationen zulässig. Dies betrifft zum einen die sogenannte klassische Leihmutterschaft, bei welcher sich die Leihmutter

einer künstlichen Befruchtung mit dem Samen des Wunsch-vaters oder eines Drittspenders unterzieht, so dass sie auch die genetische

Mutter des von ihr ausgetragenen Kindes ist. Zum anderen ist auch eine sogenannte echte Leihmutterschaft, bei der die Leihmutter

das Kind lediglich austrägt, ohne mit ihm genetisch verwandt zu sein, möglich, wobei das Genmaterial von den Wunscheltern

stammen kann, aber auch Eizelle, Samen oder beides von Drittspendern verwendet werden dürfen. Die Wunscheltern können jeweils

unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein den Status der rechtlichen Eltern erlangen.

2. a) Im behördlichen Ausgangsverfahren beantragten die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) beim Standesamt ihrer Wohnsitzgemeinde

gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG die Nachbeurkundung der Auslandsgeburten der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2). Das Standesamt

wandte sich wegen rechtlicher Zweifel an das Rechtsamt der Stadt als Aufsichtsbehörde, welches die Frage gemäß § 49 Abs. 2

PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegte.

b) Mit Beschluss vom 21. November 2011 lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburten ab. Diese

setze nach § 36 Abs. 1 PStG eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende deutsche Staatsangehörigkeit der Kinder voraus.

Vorliegend sei gemäß Art. 19 EGBGB deutsches Abstammungsrecht anzuwenden, da die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) ihren gewöhnlichen

Aufenthalt von Anfang an in Deutschland und auch die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland

gehabt hätten. Zudem sei von Beginn an beabsichtigt gewesen, dass die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) in Deutschland aufwachsen

sollten. Nach dem somit maßgeblichen § 1591 BGB sei die Beschwerdeführerin zu 3) nicht die Mutter der Kinder, da sie sie nicht

geboren habe. Damit entfalle auch eine Vaterschaft des Beschwerdeführers zu 4) nach § 1592 Nr. 1 BGB. Etwas anderes könne

auch nicht aus den vorgelegten Geburtsurkunden folgen, da die Beteiligten selbst angegeben hätten, die Beschwerdeführer zu

1) und zu 2) seien von einer Leihmutter ausgetragen worden.

c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2012 zurück. Eine angekündigte

Beschwerdebegründung sei selbst drei Wochen nach der den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) gewährten Akteneinsicht

nicht eingereicht worden. Bei einer in Aussicht gestellten oder vorbehaltenen Beschwerdebegründung bedürfe es nicht der Setzung

einer Begründungsfrist gemäß § 65 Abs. 2 FamFG. In der Sache schließe sich der Senat vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichts

an. Die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1,

§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht erworben, da sie nicht von den Beschwerdeführern zu 3) und zu 4) abstammten. Diese Frage sei

aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 19

EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Gesetzgeber habe sich mit dem durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998

mit Blick auf die Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin geschaffenen § 1591 BGB bei der Wahl zwischen genetischer

und gebärender Mutter für die Letztere und damit gegen eine doppelte oder gespaltene Mutterschaft entschieden, welche die

deutsche Rechtsordnung auch sonst verwerfe, etwa durch Vorschriften wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 ESchG oder §§ 13c, 13d

AdVermiG. Mit der Regelung des § 1591 BGB habe er dem Kind einen möglichst leicht feststellbaren, dauerhaften und nicht anfechtbaren

Status geben und Tragemutterschaften sowie Ei- und Embryonenspenden verhindern wollen und dabei auch berücksichtigt, dass

das Kind von der austragenden Frau beeinflusst werde und in eine psychische Beziehung mit ihr erwachse. Die hiernach bestimmte

Mutterschaft begründe auch die über die Mutter vermittelte Verwandt- und Schwägerschaft zu weiteren Personen und die Vaterschaft

nach § 1592 Nr. 1 BGB. Der einzige Weg, die (nur) genetische Mutter zur Mutter im Rechtssinn zu machen, sei der der Adoption.

Die vorgelegten Geburtsurkunden könnten nicht das nach Art. 19 EGBGB anzuwendende deutsche Abstammungsrecht außer Kraft setzen

und die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit begründen.

d) In einer nachgereichten Beschwerdebegründung und einer damit verbundenen Anhörungsrüge trugen die Beschwerdeführer zu 3)

und zu 4) vor, das Oberlandesgericht habe zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdebegründung abwarten müssen.

Angesichts der vorgelegten Geburtsurkunden sei nach umstrittener, aber zutreffender Ansicht Art. 1 des Übereinkommens über

die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder vom 12. September 1962 (vgl. BGBl II 1965, S. 17, 23, im

Folgenden: 6. CIEC-Übereinkommen) zu beachten. Jedenfalls sei nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, den das Amtsgericht nicht

geprüft habe, US-amerikanisches Recht anzuwenden. Zumindest aber könne der Beschwerdeführer zu 4) die Vaterschaft anerkennen

und den Kindern auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln, denn es sei weder festgestellt noch von den Beschwerdeführern

behauptet worden, dass die Leihmutter verheiratet sei. Der bloße Verdacht einer bestehenden Ehe der Leihmutter könne nicht

die Richtigkeit, Geltung und Wirksamkeit der Geburtsurkunden in Frage stellen. Deren Anerkennung stelle auch keinen Verstoß

gegen den ordre public dar. Immerhin könne auch im deutschen Recht bei übereinstimmenden Erklärungen von Mutter, Scheinvater

und Vater die Vaterschaft eines in einer Ehe geborenen Kindes ohne weiteres anerkannt werden.

e) Mit Beschluss vom 13. Februar 2012 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Abgesehen davon, dass durch die

Entscheidung vor Eingang der Beschwerdebegründung der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sein könne, sei

das jetzige Vorbringen auch nicht geeignet, in der Sache zu einer anderen Entscheidung zu gelangen. Das 6. CIEC-Übereinkommen

komme nur im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander zur Anwendung. Die Ausführungen zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seien

nicht nachvollziehbar, da in den Geburtsurkunden gerade die Beschwerdeführerin zu 3) und nicht die Leihmutter als Mutter eingetragen

sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu 4) auch für den Fall, dass die Leihmutter unverheiratet gewesen sein sollte,

nur durch Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung rechtlicher Vater werden können; eine tatsächlich erfolgte

Vaterschaftsanerkennung sei jedoch nicht behauptet worden, so dass Ermittlungen zum Familienstand der Leihmutter nicht veranlasst

gewesen seien.

3. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 6 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Richtigkeit

der angegriffenen Entscheidungen unterstellt, seien die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) Kinder der Leihmutter, die zum Zeitpunkt

der Geburt in den USA gelebt habe. Wenn die Leihmutter, was nahe liege, aber nicht feststehe, Staatsangehörige der Vereinigten

Staaten von Amerika wäre, könne sich gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Abstammung der Kinder auch nach amerikanischem

beziehungsweise kalifornischem Recht richten. Die Vorschriften des Bundesstaats Kalifornien, die die medizinisch unterstützte

Fortpflanzung regelten, diese teilweise beschränkten, teilweise unter Erlaubnisvorbehalt stellten und an eine Leihmutterschaft

besondere Rechtsfolgen knüpften, gälten wie das deutsche Embryonenschutzgesetz unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Die

Gerichte hätten sich hiermit jedoch nicht auseinandergesetzt und lediglich den späteren gewöhnlichen Aufenthalt herangezogen.

Das die Leihmutterschaft erlaubende amerikanische Personalstatut sei sowohl nach dem Günstigkeitsprinzip als auch nach dem

Prioritätsprinzip anzuerkennen, was auch offensichtlich dem Kindeswohl entspreche. Falls die Leihmutter nicht verheiratet

gewesen sein sollte, habe der Beschwerdeführer zu 4) die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung. Die Gerichte hätten die

Situation der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) bis zur Ausstellung der Geburtsurkunden nicht berücksichtigt und damit den

Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt sowie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Art. 103

Abs. 1 GG sei zudem dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht auf den Eingang der Beschwerdebegründung nicht eine in Bezug

auf die schwierigen ungeklärten Rechtsfragen angemessene Zeit gewartet, sondern ohne nochmalige Anfrage oder Fristsetzung

entschieden habe.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche

verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen

Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden

Substantiierungsanforderungen.

a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere

Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 ). Zur Begründung gehört, dass das angeblich verletzte Recht

bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ). Wesentlicher

Zweck des Begründungserfordernisses ist es sicherzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Ermittlungen über

die Sachentscheidungsvoraussetzungen befinden und sich darüber hinaus bei Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf das Annahmeverfahren

eine Meinung über die Erfolgsaussicht des Begehrens bilden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom

18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 -, juris). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen

durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die

fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 ). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte

Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte

durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).

b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

aa) Die Verfassungsbeschwerde stellt den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nur lückenhaft dar. Die Beschwerdeführer

teilen hierbei grundlegende tatsächliche Umstände, denen sie selbst eine potentielle Bedeutung für die verfassungsrechtliche

Beurteilung beimessen, nicht mit und lassen ausdrücklich offen, inwieweit ihnen diese Umstände - was zu vermuten ist - bekannt

sind. Dies gilt etwa hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Leihmutter (die nach Ansicht der Beschwerdeführer für das anwendbare

Recht maßgeblich sein könnte), ihres Familienstands (der für die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer

zu 4) relevant sein kann) und der Frage, ob der Beschwerdeführer zu 4) jemals eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft

abgegeben hat. Überhaupt ermangelt die Verfassungsbeschwerde jeglicher Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen,

unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereiterklärt hat, und zu den hierüber gegebenenfalls geschlossenen Verträgen.

Ebenso fehlt jegliche Darstellung des Ablaufs des behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Verfahrens, das zur Erteilung

der Geburtsurkunden geführt hat. Aus den Geburtsurkunden, den einzigen von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten, ergeben

sich außer der Beurkundung der Lebendgeburten und den Personendaten der Beschwerdeführer keinerlei Erkenntnisse. Der bloße

Verweis der Beschwerdeführer auf die Amtsermittlungspflicht ist unter diesen Umständen nicht ausreichend. Auch mit einer nachgereichten

ergänzenden Begründung der Verfassungsbeschwerde konkretisieren sie den Sachverhalt nicht weiter, so dass es keiner Entscheidung

darüber bedarf, inwieweit diese nach Ablauf der Frist des § 93 BVerfGG eingegangenen Ausführungen überhaupt noch Berücksichtigung

finden könnten.

bb) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin sehen, dass das Oberlandesgericht vor Eingang

der Beschwerdebegründung entschieden hat, begründen sie nicht schlüssig und unter Heranziehung der zu dieser Frage bereits

vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 8, 89 ; 17, 191 ; 18, 399 ), weshalb

die Zeit von drei Wochen, die das Oberlandesgericht ab Gewährung der Akteneinsicht abgewartet hat, in einer den Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzenden Weise zu kurz bemessen gewesen sein sollte. Der bloße Hinweis auf die rechtliche Komplexität

des Falles genügt insoweit nicht zur Darlegung einer Grundrechtsverletzung. Abgesehen davon setzen sich die Beschwerdeführer

auch nicht im Einzelnen mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss dazu

auseinander, weshalb ihr Vorbringen jeweils nicht entscheidungserheblich gewesen sei, und legen somit auch ein Beruhen der

Entscheidung auf einer etwaigen Gehörsverletzung nicht schlüssig dar (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 60, 250 ). Allein der

Umstand, dass die Gerichte der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt sind, bei der Abstammung müsse es sich um ein

nicht wandelbares Statut handeln, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87,

1 ).

2. Da die Verfassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der

Beschwerdeführer nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat darüber hinaus

zur Folge, dass ihr - ungeachtet etwaiger in materieller Hinsicht klärungsbedürftiger verfassungsrechtlicher Fragen - keine

grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zukommen kann. Eine solche ist gegeben,

wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz

beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

Bei der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht

bei seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an,

ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ). So verhält es sich auch

bei einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.