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2 BvR 1858/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120822.2bvr185812 KI-generiert

Interim suspension of eviction enforcement due to risk of suicide by debtor

Geschäftsnummer 2 BvR 1858/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the petitioner's request for interim relief, ordering the suspension of enforcement of a residential eviction agreement for up to six months pending the decision on the constitutional complaint. The dispute involved a debtor who alleged that forced eviction would constitute a violation of his fundamental rights due to a diagnosed severe illness creating a non-excludable risk of suicide, thereby challenging the enforceability of a court-settled eviction from November 2010. Applying the standard for interim relief under § 32 Abs. 1 BVerfGG, the Court weighed the consequences and prioritized the protection of life and health over the creditor's interest in prompt execution, ruling that the potential for irreversible health damage outweighed the minor delay in eviction, thus issuing a binding and unappealable interim order suspending the enforcement.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Interim suspension of eviction enforcement due to risk of suicide by debtor: einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).

Schlagwörter

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Vollstreckung der Ausweisung Recht auf Leben Vorläufiger Rechtsschutz Einstellung des Konkursverfahrens Kündigung des Mietverhältnisses Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 C 505/10
November 2010 vor dem Amtsgericht Freiberg geschlossenen Räumungsvergleich - 2 C 505/10
BVerfGE 76, 253
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung eines Räumungsvergleichs bis zur Entscheidung in der Hauptsache wegen Suizidgefahr des Schuldners

[TENOR]

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 8. November 2010 vor dem Amtsgericht Freiberg geschlossenen Räumungsvergleich - 2 C 505/10

- wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

[GRUENDE]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten

ist.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer

für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn,

die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang

des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige

Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte

einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).

Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus. Ergeht die einstweilige Anordnung

nicht, hat die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, können möglicherweise nicht rückgängig zu machende gesundheitliche Folgen

eintreten. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten ist eine ernstliche Befürchtung einer Selbsttötung im Falle einer

Zwangsräumung krankheitsbedingt nicht auszuschließen. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber

später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer

drohenden Nachteile.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.