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2 BvR 1390/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120912a.2bvr139012 KI-generiert

Conditional prohibition of ESM ratification pending revocation of ECB state bond purchase decisions

Geschäftsnummer 2 BvR 1390/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the request for interim injunctive relief, allowing the head of state to proceed with the ratification of the contract establishing the European Stability Mechanism (ESM). The applicant, a private individual challenging the constitutional validity of the ESM treaty under Article 38(1) in conjunction with Articles 20(1)-(2) and 79(3) of the Basic Law, argued that ratification was impermissible until the European Central Bank revoked its earlier decision to purchase government bonds and provided binding assurance against such future actions. The Court held that, upon summary review, it was not evident that the treaty’s compatibility with the Basic Law depended on the central bank’s announcement regarding its future conduct, thereby rejecting the condition precedent requested by the applicant.

Legislator-Regeste

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Conditional prohibition of ESM ratification pending revocation of ECB state bond purchase decisions: Europäischen Zentralbank über ihr künftiges Vorgehen im Bezug auf den Ankauf von Staatsanleihen abhängen könnte.

Schlagwörter

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Europäische Zentralbank Europäische Verträge Staatsanleihe Gültigkeit des Vertrages Vorläufiger Rechtsschutz Bankenrecht
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ratifizierung des ESM-Vertrags nach Maßgabe des Urteils vom 12.09.2012 (2 BvE 6/12 ua) ungeachtet des Beschlusses des EZB-Rates vom 06.09.2012 über den Ankauf von Staatsanleihen zulässig

[TENOR]

Der Antrag, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache dem Bundespräsidenten zu untersagen, den

Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu ratifizieren, solange nicht der EZB-Rat

seinen Beschluss vom 6. September 2012 über den Ankauf von Staatsanleihen aufgehoben hat und in rechtlich verbindlicher Weise

sichergestellt ist, dass ein solcher Beschluss nicht wiederholt wird, wird abgelehnt.

Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer vom heutigen Urteil abweichenden Entscheidung. Unabhängig von der

grundsätzlichen Frage, inwieweit die Verfassungsmäßigkeit eines Aktes der deutschen Staatsgewalt nachträglich dadurch in Frage

gestellt werden kann, dass ein unabhängiger Dritter eigenes Verhalten daran knüpft, ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden

Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich, dass die Vereinbarkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen

Stabilitätsmechanismus mit dem Grundgesetz, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde nach Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung

mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes gerügt werden kann, von der Ankündigung der

Europäischen Zentralbank über ihr künftiges Vorgehen im Bezug auf den Ankauf von Staatsanleihen abhängen könnte.