Conditional prohibition of ESM ratification pending revocation of ECB state bond purchase decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court denied the request for interim injunctive relief, allowing the head of state to proceed with the ratification of the contract establishing the European Stability Mechanism (ESM). The applicant, a private individual challenging the constitutional validity of the ESM treaty under Article 38(1) in conjunction with Articles 20(1)-(2) and 79(3) of the Basic Law, argued that ratification was impermissible until the European Central Bank revoked its earlier decision to purchase government bonds and provided binding assurance against such future actions. The Court held that, upon summary review, it was not evident that the treaty’s compatibility with the Basic Law depended on the central bank’s announcement regarding its future conduct, thereby rejecting the condition precedent requested by the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertConditional prohibition of ESM ratification pending revocation of ECB state bond purchase decisions: Europäischen Zentralbank über ihr künftiges Vorgehen im Bezug auf den Ankauf von Staatsanleihen abhängen könnte.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ratifizierung des ESM-Vertrags nach Maßgabe des Urteils vom 12.09.2012 (2 BvE 6/12 ua) ungeachtet des Beschlusses des EZB-Rates vom 06.09.2012 über den Ankauf von Staatsanleihen zulässig
[TENOR]
Der Antrag, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache dem Bundespräsidenten zu untersagen, den
Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu ratifizieren, solange nicht der EZB-Rat
seinen Beschluss vom 6. September 2012 über den Ankauf von Staatsanleihen aufgehoben hat und in rechtlich verbindlicher Weise
sichergestellt ist, dass ein solcher Beschluss nicht wiederholt wird, wird abgelehnt.
Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer vom heutigen Urteil abweichenden Entscheidung. Unabhängig von der
grundsätzlichen Frage, inwieweit die Verfassungsmäßigkeit eines Aktes der deutschen Staatsgewalt nachträglich dadurch in Frage
gestellt werden kann, dass ein unabhängiger Dritter eigenes Verhalten daran knüpft, ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden
Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich, dass die Vereinbarkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus mit dem Grundgesetz, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde nach Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes gerügt werden kann, von der Ankündigung der
Europäischen Zentralbank über ihr künftiges Vorgehen im Bezug auf den Ankauf von Staatsanleihen abhängen könnte.