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1 BvR 1766/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120829.1bvr176612 KI-generiert

Interim suspension of court-ordered supervised visitation to prevent exposure of protected family's whereabouts to far-right violence

Geschäftsnummer 1 BvR 1766/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court suspended the effectiveness of the Saxon Higher Regional Court's July 23, 2012 order, which had granted supervised visitation rights to a father, until November 30, 2012, thereby prevailing for the mother who challenged the decision as a violation of her parental rights under Article 6(2) of the German Basic Law. The dispute centered on whether the immediate resumption of contact with a father active in the far-right scene, following the mother's departure from that milieu and a period of no contact since 2004, posed a risk to the children's safety and identity, given the mother's documented efforts to protect her family through name changes and relocation. Applying § 32 BVerfGG, the Court determined that the risk of the father obtaining the family's whereabouts during visitation, which could expose them to violence from the far-right network, outweighed the minor disadvantage to the father of merely delaying the start of supervised contact, thus justifying the interim suspension of the lower court's order.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG, § 32 Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Interim suspension of court-ordered supervised visitation to prevent exposure of protected family's whereabouts to far-right violence: Es entspreche unter Wahrung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Wohl der Kinder, dem Kindesvater Umgang zu gewähren.

Schlagwörter

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Sistierung des Besuchsrechts Schutz der Familie elterlicher Konflikt Geschützte Namen kurzfristige Festhaltung Ausweisung von Familienangehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 185
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Außervollzugsetzung der Gewährung von Umgangskontakten bei potentiellen Übergriffen Rechtsradikaler gegen Kinder und Mutter - Überwiegen der mit der Umgangsgewährung verbundenen Nachteile gegenüber einer Verzögerung von Umgangskontakten

[TENOR]

1. Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2012 - 20 UF 770/08 - wird einstweilen, bis

zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. November 2012, ausgesetzt.

2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Kinder mit dem Kindesvater.

1. Aus der Ehe der Kindeseltern sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern im April 2004

leben die Kinder bei der Kindesmutter. Seit Dezember 2004 hat der Kindesvater mit seinen Kindern keinen Umgang mehr. Durch

Beschluss des Amtsgerichts wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf die Kindesmutter übertragen. Zugleich wurde eine

Umgangsvereinbarung getroffen, die allerdings von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt wurde. Der Kindesvater ist in der

rechtsradikalen Szene aktiv. Die Beschwerdeführerin war hier ebenfalls engagiert, hat sich aber im Januar 2005 abgewandt und

an einem Aussteigerprogramm teilgenommen. Sie hat ihren Namen und diejenigen ihrer Kinder ändern lassen und hat mehrfach ihren

Wohnsitz gewechselt.

a) Durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2008 wurde die Ehe der Kindeseltern geschieden und der Versorgungsausgleich

durchgeführt. Ferner wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern bis zum 31. Dezember

2009 ausgeschlossen.

b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 nach Einholung eines

Sachverständigengutachtens das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater jeden ersten Samstag im

Monat, beginnend ab dem 6. Oktober 2012, für die Dauer von zwei Stunden begleiteter Umgang mit seinen Kindern gewährt und

zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs Umgangspflegschaft angeordnet wurde.

Es entspreche unter Wahrung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Wohl der Kinder, dem Kindesvater Umgang zu gewähren.

Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss lägen nicht vor. Der Senat könne nicht feststellen, dass bei einem Umgang

der Kinder mit ihrem Vater zu befürchten wäre, dass seine Kinder oder die Mutter der Kinder Angriffen aus der rechtsradikalen

Szene ausgesetzt wären, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder auch der Kindesmutter bedeuten würden. Insbesondere

die von der Kindesmutter vorgelegten und vom Senat eingeholten Auskünfte der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden ließen

eine konkrete Gefährdung der Kindesmutter und ihrer Kinder nicht erkennen. Auch die Kindesmutter habe es nicht vermocht, konkrete,

aktuell bestehende Gefahren zu beschreiben. Soweit sie darauf verweise, dass sowohl ihr Vor- und Zuname als auch diejenigen

der Kinder abgeändert worden seien und ohne das Bestehen einer Gefährdungslage die Voraussetzungen für eine Umbenennung nicht

gegeben gewesen wären, ergebe sich daraus keine konkrete Gefahrenlage. Eine solche sei auch den vom Senat beigezogenen Akten

des Namensänderungsverfahrens nicht zu entnehmen. Auch andere Gründe stünden der Gewährung von Umgang in dem vom Senat angeordneten

Umfang jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ein Umgangspfleger die Ausübung des Umgangs überwache. Körperliche Übergriffe

des Kindesvaters auf seine Kinder seien nicht zu erwarten. Die körperliche Verfassung der Kinder rechtfertige ebenso wenig

wie der von ihnen (zum Teil) geäußerte Wille, keinen Umgang mit ihrem Vater haben zu wollen, den Ausschluss des Umgangs. Es

sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Umgang sich auf das Wohl der Kinder eher förderlich auswirken werde.

2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1

GG rügt, begehrt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

auszusetzen.

II. 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier

also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88,

185 ; 103, 41 ; stRspr).

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung

nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn

die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE

88, 185 ; stRspr).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.

aa) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Ausgang

des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist vielmehr offen.

bb) Die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung, fänden - wie bisher - keine Umgangskontakte statt. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde

später als unbegründet, würden die Umgangskontakte mit dem Kindesvater lediglich herausgezögert.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würden ab Oktober 2012 Umgangskontakte der Kinder mit dem Vater durchgeführt.

Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestünde die Gefahr, dass der Kindesvater im Verlauf der bis dahin stattfindenden

Umgangskontakte den Aufenthaltsort der Kinder in Erfahrung bringt. Unterstellt man, dass, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar

annimmt, infolge der Weitergabe dieser Informationen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Übergriffen aus der rechtsradikalen

Szene ausgesetzt würden, wäre deren leibliches und seelisches Wohl gefährdet.

Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung dem Kindesvater

durch die bloße Herauszögerung der Umgangskontakte drohen, weniger schwer als die Nachteile, die der Beschwerdeführerin und

den Kindern im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.

2. Wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung hat die Kammer nach § 32 Abs. 2 BVerfGG von einer vorherigen Anhörung

der Beteiligten und Äußerungsberechtigten abgesehen.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.