2 BvR 133/10
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2 BvR 133/10 · BVerfG 2. Senat
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
Legislator-Regeste
KI-generiert2 BvR 133/10 · BVerfG 2. Senat: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
Volltext
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
[TENOR]
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.