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2 BvQ 31/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:qk20120716.2bvq003112 KI-generiert

Extradition to the United States: Loss of German citizenship for a minor upon parental acquisition of foreign nationality under §§ 19, 25 RuStAG

Geschäftsnummer 2 BvQ 31/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court denied the applicant's motion for a provisional order suspending his extradition to the United States for criminal prosecution, finding no prospect of success for a subsequent constitutional complaint. The applicant, who had been held in extradition detention, challenged the Oberlandesgericht Rostock’s finding that he had lost his German citizenship in 1980, arguing that the loss of citizenship for a minor via statutory extension of a parent's naturalization required a specific application rather than mere inclusion, and that the court failed to exhaustively clarify facts regarding the mother's prior Canadian citizenship. The Court held that under §§ 19 and 25 of the former Nationality Law (RuStAG), the statutory loss of German citizenship for a minor triggered by a foreign naturalization is constitutionally valid when it results from a voluntary, documented application by the guardian, and that the lower court’s determination that the mother retained German citizenship until 1980—and thus could validly effect the minor's loss of citizenship—was based on a legally sufficient factual basis, rendering additional ex officio fact-finding regarding the 1960 Canadian application unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Extradition to the United States: Loss of German citizenship for a minor upon parental acquisition of foreign nationality under §§ 19, 25 RuStAG: der Antragsteller wolle eine "Air Force Academy" besuchen, was die US-amerikanische Staatsangehörigkeit voraussetze.

Schlagwörter

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Verlust des Bürgerrechts Ausdehnung der Auslieferung Fremdes Recht Strafantrag Wohnsitz des Kindes Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 8, 81
beantwortet, zu einer unrichtigen Schlussfolgerung, so liegt ein Grundrechtsverstoß vor (BVerfGE 8, 81 ; 17, 224 ;
BVerfGE 103, 41
BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ; stRspr).
2 BvR 116/90
Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, S.
2 BvR 1339/06
Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, NVwZ 2007, S.
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Auslieferung in die USA zu Zwecken der Strafverfolgung - Verlust der deutschen Staatsangehörigen eines Minderjährigen gem §§ 19, 25 RuStAG kraft Gesetzes bei antragsgemäßem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Sorgeberechtigten - Anforderungen an gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in Auslieferungssachen - hier: Mangelnde Erfolgsaussichten einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Der Antrag auf einstweilige Anordnung betrifft die Auslieferung des Antragstellers in die Vereinigten Staaten von Amerika

zum Zweck der Strafverfolgung, wobei die Frage im Mittelpunkt steht, ob der Antragsteller als deutscher Staatsangehöriger

den Schutz von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG genießt.

I. 1. Die Vereinigten Staaten von Amerika ersuchten im Oktober 2011 um die Auslieferung des Antragstellers, gegen den seit dem

Jahr 2000 wegen sexueller Kontakte mit seiner damals minderjährigen Tochter ein Haftbefehl besteht. Der Antragsteller wurde

überdies im Jahr 2000 in Abwesenheit wegen derartiger Handlungen schuldig gesprochen, wobei ein Strafmaß wegen seiner Abwesenheit

nicht verhängt wurde. Die Bundesregierung hat die Auslieferung bewilligt. Der Antragsteller befindet sich in Auslieferungshaft

und soll nach dem 16. Juli 2012 den US-amerikanischen Behörden übergeben werden.

2. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 hat das Oberlandesgericht Rostock die Auslieferung des Antragstellers wegen der ihm zur

Last gelegten Taten für zulässig erklärt. Es hat sich dabei darauf gestützt, dass der Antragsteller seine deutsche Staatsangehörigkeit

1980 mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika verloren habe.

Dies sei nach den damaligen Fassungen von §§ 17, 25 RuStAG dann möglich gewesen, wenn die Voraussetzungen vorgelegen hätten,

unter denen eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 RuStAG hätte beantragt werden können.

a) Voraussetzung sei demgemäß der Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrags der allein sorgeberechtigten

Mutter gewesen. Insoweit schade es nicht, dass der Antragsteller die US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufgrund der Einbürgerung

der Mutter gesetzlich - und nicht auf Antrag - erworben habe. Denn wenn ein Antrag überhaupt gestellt worden sei, reiche auch

ein gesetzlicher Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit aus, um im Sinne der §§ 19, 25 RuStAG sicherzustellen, dass der Staatsangehörigkeitserwerb

auf dem freien Willen des gesetzlichen Vertreters beruhe. Ein entsprechender Wille sei vorliegend "mehr als deutlich und eingebettet

in ein nachvollziehbares Motiv" zutage getreten. Die Mutter des Antragstellers habe in ihrem Einbürgerungsgesuch ausdrücklich

deutlich gemacht, dass sie die US-amerikanische Staatsangehörigkeit auch für den Antragsteller erreichen wolle. Sie habe ausgeführt,

der Antragsteller wolle eine "Air Force Academy" besuchen, was die US-amerikanische Staatsangehörigkeit voraussetze.

b) Da keine Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts vorliege, müsste die Mutter zudem zur Zeit des Antrags die deutsche Staatsangehörigkeit

besessen haben. Dies sei der Fall. Die Mutter des Antragstellers sei ursprünglich Deutsche gewesen und habe ihre Staatsangehörigkeit

erst 1980 mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika verloren. Ein derartiger Verlust sei

nicht bereits 1960 eingetreten, als ihr Vater für sie erfolgreich die kanadische Staatsangehörigkeit beantragt habe. Denn

ihr Vater sei nicht allein sorgeberechtigt gewesen. Ein für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlicher Antrag

beider Elternteile sei nicht gestellt worden.

3. Der Antragsteller wandte sich mit Gegenvorstellungen vom 28. Juni 2012 und vom 4. Juli 2012, über die bisher noch nicht

entschieden wurde, erneut an das Oberlandesgericht Rostock.

a) Nach dem Willen des Gesetzgebers scheide ein Staatsangehörigkeitsverlust minderjähriger Kinder bei einer durch Gesetz -

und nicht durch Antrag - bewirkten Einbürgerungserstreckung generell aus. Dies ergebe sich aus der Verwaltungsvorschrift zum

Staatsangehörigkeitsgesetz, in der es heiße, ein Antragserwerb liege auch dann nicht vor, wenn ein minderjähriges Kind, welches

selbst keinen Antrag gestellt habe, in den Einbürgerungsantrag der Eingebürgerten einbezogen werde.

b) Außerdem sei die Mutter des Antragstellers zu jener Zeit nicht mehr Deutsche gewesen. Dass der Antrag auf Erwerb der kanadischen

Staatsangehörigkeit lediglich durch deren Vater unterzeichnet worden sei, liege daran, dass auf dem entsprechenden Formular

ausschließlich dessen Unterschrift vorgesehen gewesen sei. Tatsächlich habe ihre Mutter ebenfalls den Erwerb der kanadischen

Staatsangehörigkeit für die Tochter gewünscht und diese in ihrem eigenen Antrag auf kanadische Staatsangehörigkeit "angegeben".

Auch habe die gesamte Familie, also beide Eltern der Mutter des Antragstellers, bei den kanadischen Behörden vorgesprochen

und den Wunsch bekräftigt, die kanadische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Dem Oberlandesgericht sei noch vor Erlass der angegriffenen

Entscheidung der Antrag der Großmutter des Antragstellers übersandt worden, in welchem auch die Mutter des Antragstellers

"angegeben" gewesen sei. Daher hätte das Oberlandesgericht von Amts wegen weiter ermitteln müssen (Verweis auf BVerfGE 8,

81 ).

II. Der anwaltlich vertretene Antragsteller sieht sich durch den Beschluss vom 25. Juni 2012 in seinem Grundrecht aus Art. 16

Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich

unbegründet. Die Folgenabwägung zwinge zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, weil die Auslieferung bei einem

Erfolg in der Hauptsache unumkehrbar sei.

III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten

ist. Eine einstweilige Anordnung darf allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von

vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ; stRspr).

2. Danach kann vorliegend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Der insofern gestellte Antrag ist jedenfalls unbegründet,

da eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass auch ein gesetzlicher Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zum Verlust

der deutschen Staatsangehörigkeit eines Minderjährigen führen kann, wenn ein entsprechender Antrag der Sorgeberechtigten gestellt

wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit

an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen

Bedenken gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG begegnet. Zwar tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in einem derartigen

Fall ohne hierauf gerichteten Antrag als automatische Rechtsfolge ein. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch

nicht die Folge eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern

er tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet

sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, S. 2193; BVerfG,

Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, NVwZ 2007, S. 441 ).

bb) Auch die Auslegung der §§ 19, 25 RuStAG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Oberlandesgericht gewährleistet, dass

kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne freien, selbstverantwortlichen Willensentschluss erfolgt. Auch wenn das

Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Anwendbarkeit der § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 RuStAG eine Ursächlichkeit des Antrags

auf Einbürgerung voraussetzt, offen gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986 - 1 C 40.84 -, NJW 1987, S. 1157, juris,

Rn. 22; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14. November 2007 - 5 B 05.3039 -, juris, Rn. 34 ff.), kommt bei einer dem ausdrücklichen,

in einem Antrag dokumentierten Willen entsprechenden Einbürgerung und dem damit verbundenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass bei einer durch

Gesetz bewirkten Erstreckungseinbürgerung eine Anwendung der § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 RuStAG nicht generell ausscheidet, ist

zumindest für den vorliegenden Fall eines ausdrücklich gestellten Einbürgerungsantrags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

cc) Demgegenüber kann der Antragsteller sich nicht auf die von ihm zitierten Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz

berufen, ohne dass es darauf ankäme, inwiefern diese für die Auslegung des Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Verwaltungsvorschriften

betreffen den Fall, dass jemand in den Einbürgerungsantrag eines Dritten einbezogen wird. Vorliegend hat das Oberlandesgericht

aber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Schreibens vom 8. Oktober 1979 nachvollziehbar dargelegt, dass die Mutter des Antragstellers

diesen nicht nur einbezogen, sondern für ihn einen eigenen Einbürgerungsantrag ("…

our request for citizenship …") gestellt hat. Ihr ging es erkennbar nicht bloß darum, die Erstreckungswirkung ihrer Einbürgerung

hinzunehmen, sondern sie wollte die eigenständige Einbürgerung des Antragstellers aktiv betreiben.

b) Soweit das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die Mutter des Antragstellers sei bis zur Einbürgerung in die Vereinigten

Staaten von Amerika im Jahr 1980 deutsche Staatsangehörige gewesen, begegnet dies ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen

Bedenken. Insbesondere war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine weitere Aufklärung von Amts wegen verfassungsrechtlich

nicht geboten.

aa) In einem Auslieferungsverfahren haben die Behörden von Amts wegen die Zulässigkeit der beantragten Maßnahme festzustellen;

vor allem haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz

1 GG die Verpflichtung, den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass die Eigenschaft des Auszuliefernden als Nichtdeutscher eindeutig

feststeht. Gelangt das Instanzgericht dadurch, dass es diese Frage aufgrund eines nur unzureichend aufgeklärten Sachverhalts

beantwortet, zu einer unrichtigen Schlussfolgerung, so liegt ein Grundrechtsverstoß vor (BVerfGE 8, 81 ; 17, 224 ;

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, S. 2193; BVerfGK 16, 328

).

bb) Vorliegend bedurfte daher die Frage der Prüfung, ob die Mutter des Antragstellers bereits im Jahr 1960 ihre deutsche Staatsangehörigkeit

verloren hatte, so dass sie im Jahr 1980 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, einen Einbürgerungsantrag für den Antragsteller

mit der Folge des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß §§ 19, 25 RuStAG zu stellen.

cc) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Mutter des Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bereits

im Jahr 1960 verloren hat, ist jedoch nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht konnte davon ausgehen, dass die Eltern der

Mutter des Antragstellers gemeinsam sorgeberechtigt waren. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Antragstellers

durch den Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1960 hätte, da für eine vormundschaftliche Genehmigung nichts

ersichtlich ist, daher einen Antrag beider Eltern zur Voraussetzung gehabt. Dem steht aber entgegen, dass der Antrag auf Erteilung

eines Staatsangehörigkeitszeugnisses für die Mutter des Antragstellers lediglich die Unterschrift ihres Vaters trug. Dabei

spielt es keine Rolle, ob dies nach kanadischem Recht für die Erlangung der kanadischen Staatsbürgerschaft ausreichte. Vorliegend

geht es nicht um den Erwerb der kanadischen, sondern um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Antragstellers.

Dafür ist gemäß § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 RuStAG ein Antrag beider Elternteile erforderlich. Im Übrigen genügte der Antrag

auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitszeugnisses für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit schon deshalb nicht,

weil § 19 Abs. 2 RuStAG voraussetzt, dass der Antrag zugunsten des Kindes "zugleich" mit dem Einbürgerungsantrag des Sorgeberechtigten

gestellt werden muss. Da der Vater in dem Antrag erklärt, bereits kanadischer Staatsangehöriger zu sein ("I am a Canadian

citizen"), ist dieser Antrag zumindest nicht geeignet, die notwendige zeitliche Verbindung des Einbürgerungsantrags des Vaters

mit einem entsprechendem Antrag für seine Tochter nachzuweisen.

Umstände, die darauf hinweisen, dass bereits die früheren Einbürgerungsanträge der Eltern mit einem Antrag auf Einbürgerung

der Tochter verbunden gewesen wären, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt und wurden vom Antragsteller auch nicht

geltend gemacht. Seinem Vortrag, er habe dem Oberlandesgericht Unterlagen vorgelegt, nach denen die Mutter ihre drei Kinder

und damit auch die Mutter des Antragstellers in ihrem Einbürgerungsantrag "angegeben" habe, lässt sich nicht entnehmen, dass

sie zugleich beantragt habe, auch ihre Tochter möge die kanadische Staatsangehörigkeit erlangen.

dd) Wodurch Oberlandesgericht und Generalstaatsanwaltschaft vor dem Beschluss vom 25. Juni 2012 gegen die Pflicht zur bestmöglichen

Sachverhaltsaufklärung verstoßen haben könnten, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller im

Rahmen der Gegenvorstellung umfänglich zu den Erinnerungen seiner Mutter und seiner Tanten vorträgt, kann dahinstehen, ob

dieser Vortrag geeignet ist, den Nachweis zu führen, dass die Großmutter des Antragstellers zugleich mit ihrem Einbürgerungsantrag

einen Antrag zur Einbürgerung ihrer Tochter gestellt hat. Diese Umstände waren dem Gericht bis zum Zeitpunkt des Beschlusses

vom 25. Juni 2012 nicht bekannt und können daher eine Verletzung der Grundrechte des Antragstellers durch diesen Beschluss

nicht begründen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.