Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 285/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120626.1bvr028511 KI-generiert

German commercial agency law: definition of "new customer" under § 89b HGB for existing clients purchasing new product lines

Geschäftsnummer 1 BvR 285/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) annulled the decision of the Munich Higher Regional Court (OLG) and remanded the case, ruling that the complainant prevailed in her constitutional complaint. The dispute arose from a commercial agency contract where the agency claimed compensation based on 34 "new clients" under § 89b HGB, despite these clients having previously purchased other product lines from the principal; the Landgericht initially supported this interpretation, but the OLG dismissed the principal's appeal via a unilateral order under § 522(2) ZPO (old version), citing a lack of fundamental legal significance. The BVerfG held that this dismissal violated the guarantee of effective legal protection under Art. 2(1) in conjunction with Art. 20(3) GG because the OLG’s interpretation objectively deviated from established case law from other Higher Regional Courts regarding the industry-specific definition of "new clients" in the context of expanded assortments. By applying § 522(2) ZPO to dismiss the appeal despite this divergence from a fundamental legal principle established by peer courts, the OLG arbitrarily restricted access to a second instance, rendering its decision unconstitutional.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs 2 ZPO, § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO; German commercial agency law: definition of "new customer" under § 89b HGB for existing clients purchasing new product lines: dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil erfordere, ist nicht nachvollziehbar.

Schlagwörter

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kaufmännischer Vertrag Gesetzlicher Schutz Auslegung des Rechts Landesrecht Verbraucherrecht verfassungsmässiger Grundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 354/97
April 1999 - VIII ZR 354/97
BVerfGE 54, 277
BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ; 85, 337 ; 97, 169 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung
BVerfGE 69, 381
BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ).
BVerfGE 74, 228
BVerfGE 74, 228 ; BVerfGK
1 BvR 1991/09
Constitutional violation of effective legal protection due to unjustified refusal to allow appeal against divergence from superior court case law on public making available under copyright law
1 BvR 2365/11
Internet provider liability: scope of duty to instruct and monitor adult users and admissibility of revision due to fundamental legal significance
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Verwerfung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO aF trotz Abweichung von der Rspr anderer Oberlandesgerichte - Auslegung des Begriffs des Neukunden iSd § 89b Abs 1 S 1 HGB - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

[TENOR]

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2010 - 7 U 4103/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Streitigkeit aus dem Handelsvertreterrecht.

1. Die Beschwerdeführerin stellt Brillen her und vertreibt diese. Mit dem Vertrieb sind etwa 50 Handelsvertreter betraut,

die in den ihnen zugewiesenen Gebieten bestimmte Kollektionen der Beschwerdeführerin an die dortigen Optiker vertreiben. In

den jeweiligen Gebieten sind dabei stets mehrere Handelsvertreter für die Beschwerdeführerin tätig, die jeweils mit dem Vertrieb

unterschiedlicher Kollektionen betraut sind. Im September 2008 schloss die Beschwerdeführerin mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens

(im Folgenden: Klägerin) einen Handelsvertretervertrag ab. Nach Maßgabe des Vertrages war die Klägerin mit dem Vertrieb der

neu in das Sortiment der Beschwerdeführerin aufgenommenen Brillenkollektionen C. und F. in dem ihr zugewiesenen Gebiet betraut.

Die Klägerin erhielt von der Beschwerdeführerin eine Liste ausgehändigt, in der sämtliche bisherigen Kunden der Beschwerdeführerin

verzeichnet waren. Bis zum Ende der Vertragsbeziehung im Juni 2009 vermittelte die Klägerin der Beschwerdeführerin unter anderem

Kaufverträge mit 34 Optikern, die bereits auf der Liste aufgeführt waren. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages machte

die Klägerin Ausgleichsansprüche geltend. Ihre Forderung begründete sie unter anderem damit, dass es sich auch bei den 34

bereits auf der Kundenliste verzeichneten Optikern um Neukunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB gehandelt habe, da diese

vorher keine Brillen aus den Kollektionen C. und F. bezogen hätten.

Das Landgericht gab der Klage mit Teil- und Grundurteil vom 29. Juni 2010 dem Grunde nach statt. Es seien alle von der Klägerin

geworbenen Kunden als Neukunden anzusehen. Die Grenzziehung zwischen Alt- und Neukunden orientiere sich an der Frage, "ob

hier ein gänzlich neues Produkt beziehungsweise ein Artikel aus einer neuen Branche und damit eine neue werthaltige Geschäftsbeziehung

vom Handelsvertreter geknüpft wurde". Da es hier der Klägerin verwehrt gewesen sei, Brillen aus anderen Kollektionen der Beschwerdeführerin

anzubieten, und sie damit in Konkurrenz zu den anderen Vertretern der Beschwerdeführerin getreten sei, sei jeder der von ihr

geworbenen Optiker als neuer Kunde anzusehen, auch wenn er bereits Brillen aus anderen Kollektionen der Beschwerdeführerin

bezogen habe.

Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Nach vorangegangenem Hinweis wies das Oberlandesgericht die Berufung

mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es hier aufgrund der besonderen Vertragskonstruktion,

die die Beschwerdeführerin für den Vertrieb ihrer Produkte verwende, gerechtfertigt sei, bei der Abgrenzung zwischen Alt-

und Neukunden keine branchenbezogene Betrachtung anzustellen und sämtliche Kunden der Klägerin als Neukunden zu werten. Dem

stünden die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. April 1999 - VIII ZR 354/97

-, MDR 1999, S. 1076) sowie der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 1999 - 16 U 250/97 -, juris) und Stuttgart

(Urteil vom 15. Juli 2008 - 10 U 16/08 -, juris) nicht entgegen, da diesen andere Vertragskonstellationen zugrunde gelegen

hätten. Die Rechtsfrage habe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine grundsätzliche Bedeutung, da es lediglich

um die konkrete Vertragsgestaltung der Beschwerdeführerin mit ihren Handelsvertretern ginge. Anderes gelte auch dann nicht,

wenn die von ihr gewählte Art des Vertriebs branchenüblich sein sollte.

2. Gegen die genannten Entscheidungen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. Sie rügt

eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Klägerin

zugestellt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens

lagen der Kammer vor.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts

der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt

ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das

Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde

ist danach offensichtlich begründet.

1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten

ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ; 85, 337 ; 97, 169 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung

der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat

der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend

ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise

erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ). Dementsprechend beanstandet das Bundesverfassungsgericht

eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann,

wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv

willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 74, 228 ; BVerfGK

11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010

- 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033). Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt insbesondere auch für die Auslegung

und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGK 11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ). Bei Zugrundelegung

dieses Maßstabs verletzt die hier durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO das

Gebot effektiven Rechtsschutzes.

a) Nach § 522 Abs. 2 ZPO a.F. ist Voraussetzung für die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss unter anderem,

dass nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts

erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Diese Voraussetzung steht einer Verwerfung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

unter anderem dann entgegen, wenn die beabsichtigte Berufungsentscheidung von einem tragenden Rechtssatz eines höher- oder

gleichrangigen Gerichts abweicht und die beabsichtigte Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der

2. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, GRUR 2012, S. 601 zu den entsprechenden Voraussetzungen des

§ 543 Abs. 2 ZPO).

b) Das Oberlandesgericht verkennt diese Voraussetzungen. Seine Annahme, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere

hier keine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision, kann sachlich nicht gerechtfertigt werden und ist schlechterdings

unvertretbar.

aa) Der Bundesgerichtshof hat es in der zitierten Entscheidung vom 28. April 1999 als rechtsfehlerfrei angesehen, den Begriff

des Neukunden branchenbezogen zu definieren und davon auszugehen, dass ein Kunde, der schon bisher mit dem Unternehmer in

Geschäftsbeziehungen gestanden habe, auch dann als Neukunde betrachtet werden müsse, wenn er für einen anderen Geschäftszweig

neu gewonnen werde (a.a.O., S. 1078). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1999 ebenfalls

anhand einer branchenbezogenen Sichtweise beurteilt, ob Bestandskunden, die Waren für einen anderen Einsatzzweck bestellen,

deshalb als "neue Kunden" im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB zu betrachten sind (a.a.O., Rz. 96, 114). Auch das Oberlandesgericht

Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2008 einen branchenbezogenen Neukundenbegriff zugrunde gelegt; ob die neu

angebotene Ware noch in die gleiche Branche falle, hänge davon ab, inwieweit ein Zusammenhang mit den bisherigen Erzeugnissen

des Unternehmers bestehe. Jedenfalls genüge es nicht, wenn lediglich das Sortiment erweitert und der Kunde auch für Artikel

des erweiterten Sortiments gewonnen werde (a.a.O., Rz. 86 ff. ).

bb) Zwar liegt hier keine Abweichung von der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Denn dieser hat lediglich

die Erweiterung des Neukundenbegriffs aufgrund einer branchenbezogenen Sichtweise als frei von Rechtsfehlern angesehen, ohne

damit aber Erweiterungen aufgrund anderer Erwägungen zwingend auszuschließen. Anders liegt es jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen

der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Stuttgart. Denn in beiden zitierten Entscheidungen wurde davon ausgegangen, dass es

sich bei einem Bestandskunden, der Waren für einen anderen Einsatzzweck beziehungsweise aus einer anderen Produktlinie bezieht,

nicht um einen Neukunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB handele, wenn die Waren derselben Branche wie die bisher bezogenen

Waren zuzurechnen sind (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 96, 114; OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 98). Dieser Rechtssatz trägt die genannten

Entscheidungen. Indem das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren angenommen hat, dass auch jene Kunden als Neukunden

anzusehen seien, die bereits andere Brillen der Beschwerdeführerin bezogen hatten, ist es von diesem Rechtssatz abgewichen.

Warum das Oberlandesgericht trotz der ausdrücklichen und entscheidungserheblichen Abweichung dennoch davon ausgegangen ist,

dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil erfordere, ist nicht nachvollziehbar.

Die Begründung des Oberlandesgerichts, die von der Beklagten zitierten Entscheidungen stünden seiner Rechtsauffassung nicht

entgegen, da diesen andere Vertragskonstruktionen zugrunde gelegen hätten, ist offensichtlich unvertretbar. Denn für die Frage

der Divergenz kommt es nur darauf an, dass das Oberlandesgericht bei der Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage, unter welchen

Umständen ein Kunde, mit dem bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, dennoch als "neuer" Kunde im Sinne des § 89b Abs. 1

Satz 1 HGB angesehen werden kann, von dem genannten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Diese Abweichung wird durch die

Besonderheiten der vorliegenden Vertragskonstruktion nicht berührt.

2. Ob auch insoweit von einer willkürlichen Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO a.F. auszugehen ist, weil eine Entscheidung

im Beschlusswege auch deswegen hätte offensichtlich unterbleiben müssen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt,

kann offen bleiben.

III. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die

Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14

Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt 8.000 € (vgl. BVerfGE 79, 365 ).