Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2952/08 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120628.1bvr295208 KI-generiert

Standardized form interpretation as "fundamental significance" for admission of civil appeal under effective legal protection

Geschäftsnummer 1 BvR 2952/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, finding that the Federal Court of Justice violated the applicant’s right to effective legal protection by incorrectly rejecting an application for leave to appeal for lack of fundamental significance; the Court quashed the higher court’s decision and remanded the case, leaving the prior appellate judgment in force pending the retrial of the appeal application. The dispute concerned a civil damages claim for rescission of a property purchase and financing arrangement to tax-saving purposes, where the applicant alleged that the banks and a building society violated their duty to disclose by failing to inform him that the actual sales commissions (20–23%) were significantly higher than the amounts (5.45%) expressly stated in a standardized brokerage contract form. The decisive legal basis was the right to effective legal protection under Article 2(1) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law, which requires that the statutory ground for admission of an appeal under "fundamental significance" (Section 543(2) Sentence 1 No. 1 of the Code of Civil Procedure) be applied in a way that does not render the right to appeal ineffective; the Court held that the interpretation of the standardized form regarding hidden commissions was a clarifiable legal question of general interest at the time of the decision, and the subsequent change in case law by the Federal Court of Justice confirming the misleading nature of the form further substantiated the need for review.

Legislator-Regeste

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Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 166 Abs. 1 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Standardized form interpretation as "fundamental significance" for admission of civil appeal under effective legal protection: The dispute concerned a civil damages claim for rescission of a property purchase and financing arrangement to tax-saving purposes, where the applicant alleged that the banks and a building society violated their duty to disclose by failing to inform him that the actual sales commissions (20–23%) were significantly higher than the amounts (5.45%) expressly stated in a standardized brokerage contract form. The decisive legal basis was the right to effective legal protection under Article 2(1) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law, which requires that the statutory ground for admission of an appeal under "fundamental significance" (Section 543(2) Sentence 1 No. 1 of the Code of Civil Procedure) be applied in a way that does not render the right to appeal ineffective; the Court held that the interpretation of the standardized form regarding hidden commissions was a clarifiable legal question of general interest at the time of the decision, and the subsequent change in case law by the Federal Court of Justice confirming the misleading nature of the form further substantiated the need for review.

Schlagwörter

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ZPO-Bestimmung Auslegung von Urteilen Eigentumsrecht Gesetzlicher Schutz gesetzliche Voraussetzungen Mäklervertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XI ZR 379/07
September 2008 - XI ZR 379/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
BGHZ 168, 1
(vgl. BGHZ 168, 1 Rn. 50 ff.) in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hätten.
BGHZ 186, 96
Juni 2010 (BGHZ 186, 96 Rn.
BVerfGE 77, 381
BVerfGE 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr).
BVerfGE 112, 50
BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der
1 BvR 3007/07
Rejection of revision admission in surety reimbursement dispute: violation of access to courts due to failure to recognize fundamental significance of independent § 426 BGB claim for default sureties
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG

Main ground for the verdict, establishing that the lower court's decision violated the applicant's right to effective legal protection.

Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG

Substantive basis cited in the operative order for the violation of the right to effective legal protection.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) an Handhabung des Revisionszulassungsgrundes der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) - hier: grundsätzliche Bedeutung wegen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei späterer Grundsatzentscheidung des BGH in vergleichbar gelagertem Verfahren

[TENOR]

1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR 379/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer

Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer eine Bausparkasse

und eine Bank, die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes

in Anspruch.

Der Beschwerdeführer, ein damals 32 Jahre alter Postbeamter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 DM, erwarb im Jahr

1998 zu Steuersparzwecken eine knapp 50 qm große Eigentumswohnung in Berlin. Der Kaufpreis betrug 131.679 DM. Zur Finanzierung

schloss der Beschwerdeführer mit der Bank, die hierbei durch die Bausparkasse vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über

ein - zunächst tilgungsfreies - Vorausdarlehen in Höhe von 172.000 DM und mit der Bausparkasse zwei Bausparverträge über jeweils

86.000 DM. Die Ablösung des Vorausdarlehens sollte durch die beiden Bausparverträge erfolgen, die nacheinander anzusparen

waren.

Der Erwerb der Wohnung und die Finanzierung wurden durch Unternehmen der - inzwischen insolventen - H. Gruppe vermittelt,

die seit den 1990er Jahren in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die im Ausgangsverfahren beklagte Bausparkasse in

Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken jeweils nach diesem Modell finanzierte. Der Vertrieb der Wohnungen erfolgte seitens

der H. Gruppe regelmäßig auf Grundlage eines gegenüber den Anlegern formularmäßig verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags".

In diesem waren neben dem bezifferten Kaufpreis der Wohnung unter anderem eine Finanzierungsvermittlungsgebühr und eine Courtage

betragsmäßig ausgewiesen, die regelmäßig an die B. GmbH beziehungsweise an die I. GmbH - zwei Unternehmen der H. Gruppe -

zu zahlen waren.

Der Beschwerdeführer, der ebenfalls die I. GmbH und die B. GmbH beauftragt hatte, ihm den Erwerb der Eigentumswohnung zu vermitteln,

stützte sein Schadensersatzbegehren im Ausgangsverfahren auf eine Aufklärungspflichtverletzung. Dazu machte er unter anderem

geltend, die beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank hätten ihn darüber unterrichten müssen, dass er durch die Angaben

im "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", der auch ihm gegenüber verwendet worden sei, über die Höhe der Vertriebsprovisionen

getäuscht worden sei. Zusätzlich zu den dort offen ausgewiesen Vertriebsprovisionen - Finanzierungsvermittlungsgebühr (ca.

2 % des Kaufpreises) und Courtage (3,45 % des Kaufpreises) - seien in dem für die Wohnung zu zahlenden Kaufpreis weitere Provisionen

in Höhe von 20 % bis 23 % eingerechnet gewesen, die ebenfalls an den Vertrieb geflossen seien. Es sei zu vermuten, dass die

Beklagten hiervon Kenntnis gehabt hätten, weil sie mit dem Vertrieb nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(vgl. BGHZ 168, 1 Rn. 50 ff.) in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hätten.

Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, stützte dies jedoch auf einen anderen der vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Aufklärungsmängel. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Kammergericht die Klage ab, weil keine

Aufklärungspflicht verletzt worden sei. Eine finanzierende Bank sei nur unter besonderen Umständen verpflichtet, über die

Risiken des finanzierten Geschäfts aufzuklären, beispielsweise wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden

Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer habe und dies auch erkennen könne. Dies sei vorliegend

jedoch nicht der Fall. Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu, weil alle entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof geklärt seien und die Entscheidung zudem auf einer tatrichterlichen

Würdigung des vorliegenden Einzelfalls beruhe.

Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das Berufungsgericht habe

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es entscheidungserheblichen Vortrag zur Täuschung

über die Höhe der von ihm zu zahlenden Vermittlungsprovisionen nicht beachtet habe. Das Berufungsgericht habe den Vortrag

lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kaufpreis überhöht gewesen sei. Dies habe die rechtliche Tragweite seines

Vorbringens nicht erfasst. Er, der Beschwerdeführer, habe auf Grundlage der Angaben im formularmäßig verwendeten "Objekt-

und Finanzierungsvermittlungsauftrag" davon ausgehen müssen, dass als Vertriebsgebühren nur die dort ausgewiesene Finanzierungsvermittlungsgebühr

(ca. 2 %) und Courtage (3,45 %), insgesamt also 5,45 % des Nettokaufpreises, anfielen. Die Diskrepanz zwischen der offen ausgewiesenen

und der tatsächlich gezahlten Vertriebsprovision in Höhe von 20 % bis 23 % stelle sich als Täuschung dar, weil derjenige,

der eine Auskunft gebe, diese zutreffend erteilen müsse, auch wenn er die Auskunft an sich nicht schulde. Die Kenntnis der

beklagten Bausparkasse, die sich die beklagte finanzierende Bank zurechnen lassen müsse (§ 166 Abs. 1 BGB), sei nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 168, 1 Rn. 50 ff.) zu vermuten, da diese mit dem Vertrieb in institutionalisierter

Weise zusammengearbeitet habe. Die den Beklagten anzulastende Pflichtverletzung beruhe mithin nicht auf einer unterbliebenen

Aufklärung über die Höhe der Innenprovisionen, sondern auf dem Umstand, dass diese von seiner arglistigen Täuschung über die

Höhe der zu zahlenden Innenprovision Kenntnis gehabt hätten.

Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege nicht

vor. Von einer arglistigen Täuschung über eine Innenprovision könne "hier keine Rede sein".

II. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts und den Beschluss des

Bundesgerichtshofs. Er rügt hinsichtlich beider Entscheidungen eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und hinsichtlich der angegriffenen

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde darüber hinaus - der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes

(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG).

Er macht unter anderem geltend, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, beruhe

auf einer nicht haltbaren Anwendung der Zulassungskriterien des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO und verletze ihn daher in seinen verfassungsmäßigen

Rechten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Zulassung der Revision dann geboten, wenn andernfalls schwer

erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstünden oder fortbestünden, wobei es auf die Bedeutung der angefochtenen

Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen ankomme. Danach sei die Revision zuzulassen, wenn ein Rechtsanwendungsfehler

über den Einzelfall hinaus Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühre. Vor dem Hintergrund, dass es dem Bundesgerichtshof

obliege, Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen, sei die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest

deshalb unhaltbar, weil das Oberlandesgericht Schleswig zu diesem Zeitpunkt den in Rede stehenden "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag"

bereits abweichend im Sinne einer Täuschung der Anleger über die Höhe der Innenprovisionen ausgelegt habe, was dem Bundesgerichtshof

auch bekannt gewesen sei.

III. Die Verfassungsbeschwerde ist der Bundesregierung, dem Senat von Berlin sowie der im Ausgangsverfahren beklagten Bausparkasse

und Bank zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof wurde um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens

ist beigezogen.

1. Die Bundesregierung und der Senat von Berlin haben von einer Äußerung abgesehen.

2. Die Bausparkasse und die Bank als die von den Ausgangsentscheidungen Begünstigten vertreten die Auffassung, der Bundesgerichtshof

habe den Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Beschwerdeführer

habe sich in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) berufen, weil das Berufungsgericht Vorbringen zur arglistigen Täuschung

mittels des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" gehörswidrig unberücksichtigt gelassen habe. Dies habe der Nichtzulassungsbeschwerde

bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen können, weil dieses Vorbringen nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe das Formular damals noch dahingehend

ausgelegt, dass es nicht den unzutreffenden Eindruck erwecke, in den Gesamtkosten seien keine weiteren Vertriebskosten enthalten.

Das Berufungsurteil habe daher in Einklang mit der seinerzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden, so dass der

Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht zurückgewiesen habe.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sei mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht

in zulässiger Weise geltend gemacht worden. Auch dieser Zulassungsgrund habe im Übrigen zum Zeitpunkt der Zurückweisung der

Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgelegen. Es sei um keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern allein um die Auslegung

einer privatschriftlichen Vertragsurkunde gegangen, die dem Bundesgerichtshof aus zahlreichen Verfahren bekannt gewesen sei

und die er - auf Grundlage der damaligen Auffassung - für nicht täuschungsbegründend erachtet habe.

3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat die Stellungnahme des Vorsitzenden des XI. Zivilsenats übermittelt.

Dieser hat mitgeteilt, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (23. September

2008) habe kein Grund bestanden, der die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerechtfertigt hätte. Eine Zulassung

der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er habe sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund

der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gestützt und beanstandet, das Berufungsgericht

habe unter Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sein entscheidungserhebliches Vorbringen dazu nicht berücksichtigt,

dass er mittels des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" arglistig über die Höhe der an den Vertrieb gezahlten

Innenprovisionen getäuscht worden sei, worüber ihn die finanzierende Bank beziehungsweise Bausparkasse habe aufklären müssen.

Hiermit habe der Beschwerdeführer seinerzeit keinen Zulassungsgrund dargetan. Eine Täuschung mittels des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

sei nach der damaligen Auffassung des Senats nicht in Betracht gekommen. Die maßgebliche Auslegung des Formulars habe nach

der damaligen Ansicht des Senats ergeben, dass den Anlegern nicht vorgespiegelt werde, im nicht näher aufgeschlüsselten "Kaufpreis"

seien neben den ausdrücklich aufgelisteten Courtagen keine weiteren Vertriebskosten enthalten. Seinerzeit habe daher kein

Grund für die Zulassung der Revision bestanden, da das Berufungsgericht aus damaliger Sicht rechtsfehlerfrei und ohne Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine arglistige Täuschung durch den "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag"

nicht in Erwägung gezogen habe.

Allerdings habe der Senat seine Auffassung zur Auslegung des auch gegenüber dem Beschwerdeführer verwendeten "Objekt- und

Finanzierungsvermittlungsauftrags" zwischenzeitlich geändert. Mit Urteil vom 29. Juni 2010 (BGHZ 186, 96 Rn. 30 ff.)

habe der Senat ausgeführt, eine Auslegung des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags", wonach dieser den Eindruck

erwecke, die beiden dort bezeichneten Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen ausschließlich zu den im Formular

ausgewiesenen Provisionen erbringen sollen, sei ebenfalls vertretbar. Diese Auslegung sei insbesondere unter Berücksichtigung

der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblich, nach welcher bei mehreren möglichen Auslegungen

das für den Verwender ungünstigere Ergebnis zugrunde zu legen sei. Bei dieser Auslegung des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

liege eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vermittlungsprovisionen vor, die - unter weiteren Voraussetzungen

- nunmehr zu einer Haftung der beklagten Bausparkasse führe.

Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats weist darauf hin, dass in Anwendung dieser neuen Rechtsprechungsgrundsätze auch der der

Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Sachverhalt heute anders zu entscheiden wäre. Im Anschluss und mit Rücksicht auf das

vorgenannte Senatsurteil habe der Senat aus Gründen der Fairness in allen Fällen auf Nichtzulassungsbeschwerden, die auf eine

Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung mittels eines gleichlautenden "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

gestützt gewesen seien, die Revision zugelassen.

IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs

über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision richtet, und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1

in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung

der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der

Subsidiarität.

Nach diesem Grundsatz reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg lediglich formell erschöpft

hat; er muss vielmehr da- rüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen,

um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern

oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr). Dazu können Rechtsausführungen vor

den Fachgerichten gehören, sofern das maßgebliche Prozessrecht, wie beispielsweise bei der Einlegung einer Beschwerde gegen

die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der

3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dies erfordert,

zu den Zulassungsgründen, auf die die Beschwerde gestützt wird, so substantiiert vorzutragen, dass das Revisionsgericht in

die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen

(vgl. BGHZ 152, 182 ; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09 -, NJW-RR 2010, S. 784 Rn. 5). Diesen Anforderungen

entsprechend hat der Beschwerdeführer der Sache nach hinreichend zu den Voraussetzungen der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) der Auslegung des in Rede stehenden "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" vorgetragen; die Benennung

eines anderen nicht einschlägigen Zulassungsgrundes (hier: § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO: Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 -, NJW 2003, S. 754 f.; Ball,

in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 544 Rn. 17a).

2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt den Beschwerdeführer

in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch

gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer

grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 107, 395

; 108, 341 ). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen,

die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen

Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen

(vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381 ; 107, 395 ). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren

Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu

nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ;

78, 88 ; 88, 118 ). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher

nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs an die Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

genügt der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Annahme des Bundesgerichtshofs,

der Sache komme auf Grundlage des Beschwerdevorbringens keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu,

ist - bezogen auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt - nicht haltbar.

aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,

die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit

an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 ; 159, 135 ; BGH, Beschluss

vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung

zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich

geklärt sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn

neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen

könnten (vgl. BVerfGK 11, 420 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -,

FamRZ 2010, S. 1235 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris,

Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276 ).

bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im September 2008 ersichtlich

vor. Die Frage, ob die beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank schadensersatzpflichtig sind, weil sie trotz eines insoweit

bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung betreffend die Höhe der Innenprovisionen aufgeklärt haben,

hängt nach der fachrechtlichen Beurteilung entscheidend von der Auslegung des in Rede stehenden "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

ab. Eine arglistige Täuschung seitens des Vertriebs kommt dann in Betracht, wenn man das Formular - wie vom Beschwerdeführer

im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde reklamiert - dahingehend versteht, die betragsmäßig bezifferte Auflistung einzelner

Vertriebsprovisionen erwecke den unzutreffenden Eindruck, im nicht näher aufgeschlüsselten Kaufpreis seien keine weiteren

Innenprovisionen enthalten. Auch wenn der Bundesgerichtshof nach seiner damaligen Rechtsauffassung ein solches Verständnis

nicht zugrunde legen wollte, wäre der Frage, ob der in Rede stehende "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" über die

Höhe der Vertriebsprovisionen täuscht, dennoch grundsätzliche Bedeutung zugekommen. Eine dahingehende Entscheidung des Revisionsgerichts

hätte wie ein "Musterprozess" (vgl. BGHZ 152, 182 ) eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit

gehabt. Das erhellt sich auch daraus, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen des später ergangenen Grundsatzurteils vom 29.

Juni 2010 dieses Formular wegen dessen massenhafter, bundesweiter Verwendung selbst verbindlich ausgelegt hat (vgl. BGHZ 186,

96 Rn. 28). Dass der Bundesgerichtshof diese Frage auch unter Zugrundelegung seiner damaligen Auslegung nicht für zweifelsfrei

und daher für nicht klärungsbedürftig hätte erachten dürfen, zeigt bereits der Umstand, dass der zuständige Senat seine dahingehende

Rechtsauffassung selbst geändert hat und nunmehr - in jeder Hinsicht überzeugend - ein Verständnis im Sinne des Beschwerdeführers

für "ebenfalls vertretbar", sogar "nahe liegender" hält (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 30) und dieses Auslegungsergebnis

unter Anwendung des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) verbindlich vorgibt (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 31).

3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b

BVerfGG liegen hinsichtlich des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses vor.

Allerdings ist die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung als verletzt gerügter Rechte dann nicht angezeigt,

wenn deutlich abzusehen ist, dass der betreffende Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht

im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ). So verhält es sich hier jedoch gerade nicht. Der Bundesgerichtshof

hat zur Täuschung über Innenprovisionen mittels des auch hier verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

zwar in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 Stellung genommen (BGHZ 186, 96), so dass die Grundsatzbedeutung zwischenzeitlich

entfallen ist. Das steht der hinreichenden Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers aber ersichtlich

nicht entgegen. Entfällt der Zulassungsgrund - wie hier die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung des Revisionsgerichts

deshalb, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt worden ist, gebietet eine verfassungskonforme Auslegung der

§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO im Lichte des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3

GG) die Revision gleichwohl dann zuzulassen, wenn diese Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. BVerfGK 6, 79 ; BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008 - 1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, S. 2493 ; Beschluss der 3.

Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 23). Die Erfolgsaussicht der Revision ist auf

Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinesfalls zu verneinen, sondern drängt sich

auf. Der Bundesgerichtshof geht aufgrund der Unklarheitenregel des § 5 AGBG davon aus, dass das in Rede stehende Formular

den Eindruck erweckt, die beiden dort bezeichneten Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen ausschließlich zu den

im Formular ausgewiesenen Provisionen erbringen sollen (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 31). Bei dieser Auslegung des "Objekt-

und Finanzierungsvermittlungsauftrags" liegt eine Täuschung des Beschwerdeführers über die Höhe der Vermittlungsprovisionen

vor, die - unter weiteren Voraussetzungen - nunmehr zu einer Haftung der im Ausgangsverfahren beklagten Bank und Bausparkasse

führen kann.

V. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts richtet, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder

wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers

angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses verbunden

mit der Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ist die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Korrektur der Entscheidung

wieder eröffnet. Der Bundesgerichtshof wird unter Einbeziehung seiner zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGHZ

186, 96) erneut über die Zulassung der Revision zu entscheiden haben, so dass die Frage, ob das Urteil des Kammergerichts

letztlich Bestand haben wird, noch offen ist. Einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, ob dieses Urteil wegen eines

vom Berufungsgericht nicht hinreichend beachteten "strukturellen Ungleichgewichts" zwischen den Vertragspartnern mit Art.

2 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wie der Beschwerdeführer meint, bedarf es daher hier nicht (vgl. BVerfGE 50, 115 ).

Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

VI. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG. Im Hinblick auf den wesentlichen Teilerfolg der

Verfassungsbeschwerde erscheint die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers angemessen.