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1 BvR 1837/10 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120521.1bvr183710 KI-generiert

Prospekthaftung: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch überspannte Substantiierungspflichten bei Hinweis auf Stornierungsbedingungen

Geschäftsnummer 1 BvR 1837/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) partially granted the constitutional complaint of the investor-complainant, dismissing the complaint of the second complainant for lack of standing. The court held that the Regional Court of Braunschweig violated the investor's right to fair hearing under Article 103(1) of the Basic Law by refusing to consider his evidence and arguments regarding a significant omission in the emission prospectus, specifically the failure to disclose a post-issuance modification to the sales agent's commission terms and the waiver of exit compensation. The BVerfG set aside the lower court's order dismissing the appeal and remanded the case for fresh review, ruling that the lower court had imposed unreasonable substantiation requirements on the investor regarding matters within the defendants' knowledge. The core legal issue involved the standard of substantiation for civil claims of prospectus liability (culpa in contrahendo) where investors allege misleading omissions concerning sales commissions and compensation mechanisms.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG; Prospekthaftung: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch überspannte Substantiierungspflichten bei Hinweis auf Stornierungsbedingungen: Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Prospekthaftung Emissionsrecht culpa in contrahendo Beschwerdelegitimation Emissionsprospekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1819/10
Failure to consider substantiated evidence offers on undisclosed post-issuance contract changes and waived exit fees in prospect liability litigation violates right to be heard
BVerfGE 79, 365
§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der Gegenstandswert für die anwaltliche
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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2010 - 3 U 166/08 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. November 2010 - 3 U 166/08 - gegenstandslos.

3....

4. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss

("Prospekthaftung im weiteren Sinne") wegen der Beteiligung von Anlegern an einer Fondsgesellschaft.

Der Beschwerdeführer zu 2) beteiligte sich über eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Treuhandkommanditistin,

eine der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Treuhandkommanditistin), auf der Grundlage eines Emissionsprospekts

an einer als Kommanditgesellschaft organisierten Fondsgesellschaft, der V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).

Komplementärin der Fondsgesellschaft war eine weitere Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenfalls Beklagte des Ausgangsverfahrens.

Sowohl die Treuhandkommanditistin als auch die Komplementärin verfügten über jeweils einen Geschäftsführer, die weiteren Beklagten

des Ausgangsverfahrens.

Der Beschwerdeführer zu 2) nahm die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und deren Geschäftsführer im Ausgangsverfahren

auf Leistung von Schadenersatz unter anderem aus Verschulden bei Vertragsschluss ("Prospekthaftung im weiteren Sinne") in

Anspruch. Zur Begründung trug er unter anderem vor, die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und die Geschäftsführer

hätten in dem Emissionsprospekt auf ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer hinweisen müssen. Nach Schluss

der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ergänzte er sein Vorbringen zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Außerdem

trug er unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen vor, der Geschäftsführer der Komplementärin habe nach Herausgabe des Emissionsprospekts,

aber vor dem Beitritt der Anleger die mit dem Vermittler der Anlage getroffene Absprache über die geschuldete Provision für

den Fall einer Stornierung von Verträgen zum Nachteil der Fondsgesellschaft geändert. Dazu trat er Beweis an durch den Antrag

auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der Komplementärin. Das Landgericht wies die Klage ab.

Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer zu 2) Berufung ein. In der Berufungsinstanz vertiefte er seinen Vortrag zu

einzelnen Prospektfehlern (Unterlassen eines Hinweises auf das bei Herausgabe des Emissionsprospekts laufende Ermittlungsverfahren,

nachteilige Veränderung der Vertriebsvereinbarung im Falle von Stornierungen).

Das Oberlandesgericht wies auf seine Absicht hin, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen: Über

die nachträgliche Änderung der Absprachen zwischen dem Vermittler und der Fondsgesellschaft habe zwar informiert werden müssen.

Diese Änderung könne im Falle der Stornierung von Anlageverträgen zu einem höheren Provisionseinbehalt der Vertriebsgesellschaft

führen; dadurch könne sich das zur Investition zur Verfügung stehende Kapital verringern. Ein Prospektfehler liege indes im

Ergebnis nicht vor. Der Beschwerdeführer zu 2) habe nur unzureichend dazu vorgetragen, dass die Regelungen in der Nachtragsvereinbarung

für einen potentiellen Anleger von wesentlicher Bedeutung seien und daher einen Prospektfehler darstellten. Nicht vorgetragen

sei, in welchem Ausmaß sich das für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital durch die geänderten Stornierungsregeln verringere.

Zudem habe das Landgericht zutreffend hervorgehoben, die Auswirkungen der Änderung der Vereinbarung würden teilweise dadurch

ausgeglichen, dass der betreffende Anleger im Falle der Stornierung seiner Beteiligung eine sogenannte "Abgangsentschädigung"

an die Fondsgesellschaft zahlen müsse.

In seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss bot der Beschwerdeführer zu 2) zur Berechnung der Auswirkungen der Stornoregeln

Beweis durch Sachverständigengutachten an sowie weiteren Zeugenbeweis dafür, dass die Stornoregeln der Fondsgesellschaft denen

in anderen Gesellschaften der G. Gruppe angeglichen worden waren. Der Emissionsprospekt sei auch in Bezug auf die "Abgangsentschädigung"

falsch. Es habe nie die Absicht bestanden, eine solche "Abgangsentschädigung" zu verlangen. Sie sei ausscheidenden Anlegern

auch tatsächlich erlassen worden. Mit der Erstellung der Erlassverträge sei der benannte Zeuge, der damals ein Mitarbeiter

der Holding der G. Gruppe gewesen sei, beauftragt gewesen. Der Beschwerdeführer zu 2) legte zudem ein Angebot zum Abschluss

eines solchen Erlassvertrags mit einer Anlegerin vor und benannte diese als Zeugin dafür, dass sie keine "Abgangsentschädigung"

gezahlt habe.

Das Oberlandesgericht wies durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung zurück. Es nahm Bezug

auf den Hinweisbeschluss und führte ergänzend aus, der Vortrag des Beschwerdeführers zu 2) zu einem Erlass der "Abgangsentschädigung"

sei unsubstantiiert, weil das Angebot eines Erlassvertrags nur für eine einzige Anlegerin dargelegt sei und auch bei dieser

die Annahme des Angebots nicht ausgeführt werde. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zu 2) hatte keinen Erfolg.

II. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art.

3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sie tragen unter anderem vor, das Oberlandesgericht habe unter

Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs unterstellt, es stelle keinen wesentlichen Prospektfehler dar,

dass der Prospekt auf künftig entstehende hohe Kosten für die Vermittlung auch im Falle einer Stornierung nicht hingewiesen

habe. Es habe weiter ihren Vortrag und Beweisangebote dazu übergangen, dass die verkürzte Stornonachhaftung des Vermittlers

nicht durch "Abgangsentschädigungen" der Anleger im Falle einer vorzeitigen Stornierung ihrer Beteiligung habe kompensiert

werden können, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe, stornierenden Anlegern die "Abgangsentschädigung" zu erlassen.

III. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und den Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt

worden. Der Bundesgerichtshof wurde in einem Parallelverfahren (betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 2. Juni 2010 - 3 U 147/08 -, aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10

-, WM 2012, S. 492) um eine Stellungnahme gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.

Das Niedersächsische Justizministerium vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör

der Beschwerdeführer nicht verletzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Angabe der Nachtragsvereinbarung zur Stornonachhaftung

als unsubstantiiert gewürdigt. Die dazu angebotenen Beweisanträge hätten sich damit als nicht entscheidungserheblich erwiesen.

Dies gelte auch für die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass ein Prospektfehler insoweit jedenfalls nicht wesentlich sei

wegen der Kompensation der Stornoeffekte durch eine Abgangsentschädigung der Anleger von 15 % der Anlagesumme.

Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in dem Parallelverfahren Äußerungen des Vorsitzenden des II. und des III. Zivilsenats

übermittelt. Der Vorsitzende des II. Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat sei mit der Haftung für Prospektmängel unter dem

Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Vereinbarung mit einem Vermittler und dem nachträglichen Erlass von Abgangsentschädigungen

bislang nicht befasst gewesen. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats hat ausgeführt, Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen

dürften nicht irreführend sein. Der Anleger dürfe auch erwarten, dass die "Weichkosten" wie prospektiert verwendet würden.

An die Substantiierungspflicht des Anlegers dürften dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; die Kausalität

einer unrichtigen Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung werde vermutet. Ob eine unrichtige Prospektdarstellung, die

in Fällen der Stornierung der Anlage von einem zu hohen Rückfluss von Provisionen ausgehe, dadurch aufgewogen werden könne,

dass der Prospekt die Zahlungen von Abgangsentschädigungen vorsehe, sei zweifelhaft. Soweit vorgetragen und unter Beweis gestellt

worden sei, dass entgegen dem Prospektinhalt auf die Zahlung einer solchen Abgangsentschädigung von vornherein verzichtet

worden sei, dürften auch an die Substantiierung dieses Vortrags, der sich prinzipiell auf Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs

des Anlegers beziehe, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von einer Stellungnahme abgesehen.

IV. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die

Beschwerdeführerin zu 1) ist durch den angegriffenen Hoheitsakt nicht beschwert, weil sie nicht Klägerin des Ausgangsverfahrens

war.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs.

2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung

der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs.

1 GG; der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist insoweit im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers

zu 2) im Anhörungsrügeverfahren erschöpft.

Das Oberlandesgericht hat sich nur unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit dem durch den Antrag auf Parteivernehmung

des Geschäftsführers der Komplementärin sowie dem Antritt von Zeugen- und Sachverständigenbeweis unterlegten Vorbringen des

Beschwerdeführers zu 2) befasst, die Fondsgesellschaft habe nachträglich in eine Änderung der Vertriebsbedingungen zu ihrem

Nachteil eingewilligt, ohne dass der dadurch unrichtig gewordene Emissionsprospekt korrigiert worden sei, was einen wesentlichen

Prospektfehler darstelle. Hier lag keiner der möglichen Gründe vor, derentwegen die Beweisantritte des Beschwerdeführers zu

2) hätten unbeachtet bleiben dürfen, ohne dadurch Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu 2)

war ersichtlich hinreichend konkret und in den Einzelheiten hinlänglich ausgeführt. Das Oberlandesgericht hat insoweit die

Anforderungen überspannt, die an die Substantiierung des Vortrags eines Anlegers vernünftigerweise gestellt werden können.

Wegen der Begründung wird im Übrigen auf den Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 - (WM 2012, S. 492)

Bezug genommen.

Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung ist danach aufzuheben und die Sache

an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts über die

Anhörungsrüge gegenstandslos. Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers

zu 2) im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr.

V. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) beruht auf

§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der Gegenstandswert für die anwaltliche

Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive

Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung

veranlassen.