Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2891/07 KI-generiert

EU Reference Obligation in Statutory Accident Insurance: No Duty to Refer After ECJ Clarification on Solidarity and State Supervision

Geschäftsnummer 1 BvR 2891/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, ruling that the complainant, a construction company, did not prevail in its challenge against the Federal Social Court's upholding of its mandatory membership and contribution obligations to a statutory accident insurance association. The dispute centered on whether the company's contributions to the German statutory accident insurance system violated its fundamental rights, particularly the right to the lawful judge under Article 101 (1) sentence 2 of the Basic Law (due to a claimed failure to refer a question to the Court of Justice of the European Union regarding the entity's status as an "undertaking"), as well as Articles 12, 14, and 103 of the Basic Law. The Court held that the reference obligation was not violated, as the European Court of Justice's 2009 ruling clarified that the German system met the criteria of solidarity and state supervision, rendering a preliminary reference unnecessary and leaving no room for further review; the remaining allegations regarding excessive contribution burdens and procedural violations were deemed inadmissible for insufficient substantiation and failure to exhaust legal remedies, particularly regarding the alleged suffocating effect of the contributions and the right to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 161 SGB VII, Art. 2 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG; EU Reference Obligation in Statutory Accident Insurance: No Duty to Refer After ECJ Clarification on Solidarity and State Supervision: Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art.

Schlagwörter

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gesetzliche Versicherungspflicht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung Obligationenrecht europäischer Rechtsstatus Versicherungsaufsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 91, 263
R, BSGE 91, 263) und vom 9.
BVerfGE 73, 339
BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ;
BVerfGE 29, 198
BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ).
BVerfGE 82, 159
Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das Gericht
BVerfGE 99, 84
BVerfGE 99, 84 m.w.N.) bzw.
BVerfGE 108, 370
Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (BVerfGE 108, 370 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde bzgl der Beitragspflicht eines Bauunternehmens zur Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung - jedenfalls nach Entscheidung des EuGH vom 15.03.2009 (C-350/07, Slg 2009, I-1513) keine Vorlagepflicht wegen Unvollständigkeit der Rspr - iÜ Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dargelegt

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Beitragsrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch

(SGB VII).

I. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen des Tief- und Rohrleitungsbaus und war seit dem Jahre 1969 in das Unternehmerverzeichnis

der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, einer Rechtsvorgängerin der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (nachfolgend: Bau-BG),

eingetragen. Sie wendete sich im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren gegen den Beitragsbescheid der Bau-BG für das Jahr

2002, wobei sie sich im Wesentlichen auf die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Systems der gesetzlichen Unfallversicherung

berief.

Das Bundessozialgericht hat in seinem angegriffenen Urteil vom 20. März 2007 (B 2 U 9/06 R) festgestellt, dass weder die Organisation

noch die Beitragsgestaltung der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung europäischem Gemeinschaftsrecht oder nationalem

Verfassungsrecht widerspreche. Hierzu hat es maßgeblich auf zwei frühere Entscheidungen vom 11. November 2003 (B 2 U 16/03

R, BSGE 91, 263) und vom 9. Mai 2006 (B 2 U 34/05 R, BG 2007, 102) Bezug genommen, die sich - soweit europäisches Gemeinschaftsrecht

betroffen ist - im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Januar 2002 zur italienischen

Unfallversicherung (C-218/00, Slg 2002, I-691, "Cisal ./. INAIL") stützen. Der Gerichtshof hatte in diesem Verfahren die Unternehmenseigenschaft

des italienischen Versicherungsträgers im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts verneint und dies im Wesentlichen damit

begründet, dass das streitige Versicherungssystem auf Beitrags- und Leistungsseite den Grundsatz der Solidarität umsetze und

die Tätigkeit des Versicherungsträgers staatlicher Aufsicht unterworfen sei. Hiervon ausgehend hat das Bundessozialgericht

in allen drei genannten Entscheidungen das Vorliegen beider maßgeblichen Aspekte (Solidarität und staatliche Aufsicht) auch

für das deutsche Unfallversicherungssystem bejaht, wodurch die Anwendung europäischen Wettbewerbsrechts ausgeschlossen sei.

Darüber hinaus seien auch die Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Namentlich eine erdrosselnde

Wirkung der Beiträge könne nicht festgestellt werden.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art.

12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Beschwerdeführerin

begehrt in erster Linie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), da dessen bisherige

Rechtsprechung nicht auf die Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden könne. Das Bundessozialgericht

hätte dem Gerichtshof zumindest die Frage nach der Unternehmenseigenschaft der Bau-BG im Zusammenhang mit der Festsetzung

eines einheitlichen Mindestbeitrages vorlegen müssen. Zu der behaupteten Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und

Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips verweist die Beschwerdeführerin insbesondere auf eine angeblich erdrosselnde

Wirkung der Beiträge sowie auf Wettbewerbsverzerrungen. Letztlich verletze das Bundessozialgericht ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör und werde dem in § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Amtsermittlungsgrundsatz nicht gerecht, wenn es feststelle,

dass hinsichtlich der Frage einer erdrosselnden Wirkung kein Anlass zu weiteren gerichtlichen Ermittlungen von Amts wegen

bestanden habe.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Soweit diese sich auf das Recht der Beschwerdeführerin auf

den gesetzlichen Richter beruft, kommt ihr jedenfalls weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs.

2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs.

2 Buchstabe b BVerfGG; hierzu unter 1.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (hierzu unter 2. und 3.).

1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Bundessozialgericht habe durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen

Union nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ex-Art. 234 Abs. 3 des Vertrages

zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, ist jedenfalls die Annahme der Verfassungsbeschwerde

nicht angezeigt. Grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, da die Maßstäbe zur Prüfung der Verletzung des Rechts auf den

gesetzlichen Richter wegen einer (Nicht-)Vorlage an den Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt

sind (hierzu unter a)). Und spätestens nachdem der Gerichtshof sich zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 5. März 2009 (C-350/07,

Slg 2009, I-1513, "Kattner Stahlbau GmbH") mit der Unternehmenseigenschaft der deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsträger

befasst hat, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde auch zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht

mehr angezeigt (hierzu unter b)).

a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt daher

einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege

des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ;

82, 159 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt allerdings nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen

Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Denn das Bundesverfassungsgericht beanstandet die

Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden

Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ).

Zu der Frage, wann die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV offensichtlich unhaltbar gehandhabt wird, sind nach der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen drei - nicht abschließende - Fallgruppen zu unterscheiden. Neben der grundsätzlichen

Verkennung der Vorlagepflicht und dem bewussten Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft

zählt hierzu auch die Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, das heißt, es liegt zu einer entscheidungserheblichen

Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder eine vorliegende Rechtsprechung hat

die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung

des Gerichtshofs erscheint nicht nur als entfernte Möglichkeit. In diesem Fall wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur verletzt,

wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer

Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen

Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das Gericht

die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat (BVerfGK 10, 19 ).

b) Vorliegend lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. März 2007 noch ein solcher Fall der Unvollständigkeit

der Rechtsprechung des Gerichtshofs vor. Allerdings spricht bereits sehr viel dafür, dass das Bundessozialgericht seine Vorlagepflicht

nach den genannten Grundsätzen in vertretbarer Weise verneint hat. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen, da jedenfalls

eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr angezeigt ist. Spätestens seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2009

(C-350/07) zur Unternehmenseigenschaft der Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, bei dem der Gerichtshof die

gleichen Grundsätze herangezogen hat wie bei der Beurteilung der italienischen Unfallversicherung, besteht keine Verpflichtung

mehr, die vorliegend streitgegenständlichen europarechtlichen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin

ist auch durch die Nichtvorlage nicht beschwert, da der Gerichtshof die Vorlagefrage nicht in ihrem Sinne entschieden hat

und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das Bundessozialgericht auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichtshofs zum

deutschen Unfallversicherungssystem zu einem anderen Ergebnis als in seiner angegriffenen Entscheidung kommen könnte. Dass

auch das deutsche System das vom Gerichtshof geforderte Maß an Solidarität und staatlicher Aufsicht aufweist, hatte das Bundessozialgericht

damals bereits bejaht. Und namentlich die von der Beschwerdeführerin reklamierte Besonderheit des einheitlichen Mindestbeitrages

nach § 161 SGB VII hatte das Bundessozialgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht als entscheidungserheblich angesehen.

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG

sowie des Rechtsstaatsprinzips behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sie erfüllt nicht die Mindestanforderungen,

die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden. So muss ein Beschwerdeführer

innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung

enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene

Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 m.w.N.) bzw. mit welchen verfassungsrechtlichen

Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (BVerfGE 108, 370 ).

Bezogen auf Art. 12 Abs. 1 GG kann gerade noch zugestanden werden, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Eingriffsqualität

der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung darlegt. Allerdings fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung

damit, warum dieser Eingriff nicht gerechtfertigt werden kann. Zwar verweist die Beschwerdeführerin auf die "schwerwiegende,

branchenspezielle Besonderheit der Bauwirtschaft" durch "weniger Arbeitnehmer, weniger Umsatz, weniger Gewinn, dafür aber

kontinuierlich steigende BG-Beiträge" sowie angebliche Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Konkurrenzunternehmen, die Berufsgenossenschaften

mit günstigeren Beiträgen angehören. Einen einzelfallbezogenen Vortrag hierzu bleibt sie jedoch schuldig. Allgemeine Angaben

zur gesamten Branche vermögen demgegenüber keine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin zu begründen. Zudem setzt sich

die Verfassungsbeschwerde nicht mit den im streitbefangenen Zeitraum geltenden Regelungen des SGB VII zum Lastenausgleich

zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften auseinander (§§ 176 ff. SGB VII a.F.).

Die erdrosselnde Wirkung, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, lässt

sich nicht allein mit dem Hinweis auf Beitragssteigerungen begründen - auch dann nicht, wenn die Steigerung gegenüber dem

Vorjahr prozentual erheblich sein sollte. Im Übrigen ist eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge, die sich auf rund 5 % der

von der Beschwerdeführerin gezahlten Arbeitsentgelte belaufen, nicht zu erkennen. Im fachgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin

selbst einen Anstieg der zu zahlenden Beiträge in den Jahren 1989 bis 2002 von 3,92 DM je 100 DM Lohnsumme auf 4,92 Euro je

100 Euro Lohnsumme vorgetragen.

3. Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist sie ebenfalls unzulässig.

Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, das Bundessozialgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Insoweit ist bereits der Rechtsweg nicht erschöpft, da die Beschwerdeführerin keine Anhörungsrüge erhoben hat. Zugleich rügt

die Beschwerdeführerin andererseits auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Amtsermittlungspflicht

durch das Landessozialgericht. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin

sei während des Prozesses davon ausgegangen, dass ihr Vortrag hinsichtlich der erdrosselnden Wirkung ausreichend gewesen sei,

ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wurde spätestens im erstinstanzlichen Urteil darauf hingewiesen, dass eine

erdrosselnde Wirkung der Beiträge nicht überprüft werden könne, da sie ihre wirtschaftliche Lage nicht dargelegt habe. Darüber

hinaus ist eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht.

Hierzu hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen müssen, welche Tatsachen sie im Falle des geforderten richterlichen Hinweises

vorgetragen hätte. Dies ist jedoch weder im Revisions- noch im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.