Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 509/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120530.1bvr050911 KI-generiert

Unilateral dismissal of appeal due to alleged statutory delay in service despite full fulfillment of plaintiff's procedural duties

Geschäftsnummer 1 BvR 509/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint, ruling that the Oberlandesgericht München violated the complainant’s fundamental right to effective legal protection under Article 2(1) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law; the court vacated the appellate decision and remanded the case to the Oberlandesgericht. The dispute concerned a construction contract claim for approximately €10,000, where the appellate court had used its power to dismiss the appeal via unanimous order under § 522(2) of the Code of Civil Procedure (ZPO) on the grounds that the statute of limitations had expired because the service of a payment order was not "prompt" under § 167 ZPO, a finding based on the claimant's failure to actively inquire with the court about the status of service. The decisive legal basis for the BVerfG’s finding of willfulness was the appellate court’s objective deviation from binding precedent of the Federal Court of Justice (BGHZ 168, 306), which established that once a party has fulfilled all procedural duties required for service, any subsequent delays are solely the responsibility of the court and cannot be imputed to the party to justify restricting access to the appellate instance.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs 2 ZPO, § 167 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Unilateral dismissal of appeal due to alleged statutory delay in service despite full fulfillment of plaintiff's procedural duties: The dispute concerned a construction contract claim for approximately €10,000, where the appellate court had used its power to dismiss the appeal via unanimous order under § 522(2) of the Code of Civil Procedure (ZPO) on the grounds that the statute of limitations had expired because the service of a payment order was not "prompt" under § 167 ZPO, a finding based on the claimant's failure to actively inquire with the court about the status of service. The decisive legal basis for the BVerfG’s finding of willfulness was the appellate court’s objective deviation from binding precedent of the Federal Court of Justice (BGHZ 168, 306), which established that once a party has fulfilled all procedural duties required for service, any subsequent delays are solely the responsibility of the court and cannot be imputed to the party to justify restricting access to the appellate instance.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen ZPO-Bestimmung Verfahrenspflicht gesetzliche Voraussetzungen Verjährungsfrist Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 117/03
April 2004 - IX ZR 117/03 - (NJW-RR 2004, S.
I ZR 237/03
April 2006 - I ZR 237/03 - (MDR 2007, S.
BVerfGE 54, 277
BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ; 85, 337 ; 97, 169 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung
BVerfGE 69, 381
BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ).
BVerfGE 74, 228
BVerfGE 74, 228 ; BVerfGK
1 BvR 1991/09
Constitutional violation of effective legal protection due to unjustified refusal to allow appeal against divergence from superior court case law on public making available under copyright law
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes

The constitutional basis cited in the dispositive for finding that the respondent court violated the complainant's right to effective legal protection.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess - hier: nicht nachvollziehbare Anwendung von § 522 Abs 2 ZPO idF vom 05.12.2005 trotz Abweichung des erkennenden Gerichts von obergerichtlicher Rspr - Zeitnahe Bewirkung der Zustellung gem § 167 ZPO bei vom Gericht zu verantwortender Verzögerung der Zustellung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

[TENOR]

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2011 - 28 U 4805/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Werkvertragsrecht.

1. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auf Zahlung von Werklohn in Höhe

von rund 10.000 € in Anspruch. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2008 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

gestellt. Das Amtsgericht erstellte zunächst ein Schreiben, in dem die Angaben zu Rechtsanwaltskosten moniert wurden; die

zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte indes keine Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Das Beanstandungsschreiben wurde erst im März 2009 versandt. Nach telefonischer Rücksprache der Beschwerdeführerin wurde der

beantragte Mahnbescheid am 19. März 2009 erlassen und den Beklagten am 24. März 2009 zugestellt.

Das Landgericht wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht nach

vorangegangenem Hinweis mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der geltend gemachte

Anspruch jedenfalls verjährt sei. Der Mahnbescheidsantrag habe nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen können, da er

erst am 24. März 2009 und damit nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Die Zustellung sei nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr demnächst erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen habe, beim Mahngericht

nach Ablauf einer nach dem Einzelfall zu bestimmenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung veranlasst worden sei, und dieses

Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung von mehr als einem Monat geführt habe. Insoweit sei auf die Urteile des Bundesgerichtshofs

vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - (NJW-RR 2004, S. 1575) und vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - (MDR 2007, S. 45) zu verweisen.

Im vorliegenden Fall wäre angesichts der drohenden Verjährung jedenfalls nach einem Monat nachzufragen gewesen, ob die Zustellung

erfolgt sei.

2. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts

aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den Beklagten

zugestellt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens

lagen der Kammer vor.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts

der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt

ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das

Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde

ist danach offensichtlich begründet.

1. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven

Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten

ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ; 85, 337 ; 97, 169 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung

der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat

der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend

ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise

erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ). Dementsprechend beanstandet das Bundesverfassungsgericht

eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann,

wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv

willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 74, 228 ; BVerfGK

11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010

- 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033). Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt insbesondere auch für die Auslegung

und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGK 11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ).

b) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung

des § 522 Abs. 2 ZPO das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzen.

aa) § 522 Abs. 2 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung sah eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen

Beschluss nur für Fälle vor, in denen die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ vorlagen: Die Berufung durfte keine Aussicht

auf Erfolg haben (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache durfte keine grundsätzliche Bedeutung haben (§ 522 Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durfte eine Entscheidung

des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die - weiterhin unverändert fortbestehenden - Voraussetzungen

des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO entsprechen den Voraussetzungen der Revisionszulassung

in § 543 Abs. 2 ZPO. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO steht einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss unter

anderem dann entgegen, wenn ein Rechtssatz der beabsichtigten Berufungsentscheidung von einem tragenden Rechtssatz eines höherrangigen

Gerichts abweicht (vgl. BVerfGK 11, 235 ).

bb) Das Oberlandesgericht verkennt diese Voraussetzungen. Seine Annahme, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordere hier keine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision, ist schlechterdings unvertretbar und damit objektiv

willkürlich. Denn der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts weicht offensichtlich von einem tragenden Rechtssatz einer

Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei der Frage, ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist,

nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht, sind vielmehr

die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren, weil diese Verzögerungen

von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20 ; 145, 358 ; 168, 306 ). Der Bundesgerichtshof

kennt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen

wäre. Dies soll auch dann gelten, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt, da sich der Kläger Verzögerungen im Zustellungsverfahren,

die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss (BGHZ 103,

20 ; 145, 358 ; 168, 306 ).

Allerdings geht der Bundesgerichtshof auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen

seien, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358 ;

168, 306 ). Dies ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer

falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögerten, sondern auch dann, wenn nach Einreichung der

Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses

ausblieb.

In seinem Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - (BGHZ 168, 306 ) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

indes explizit klargestellt, dass diese Grundsätze nicht auf den Fall übertragen werden könnten, in dem es zu Zustellungsverzögerungen

erst dann komme, nachdem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Zustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht

habe. Dann liege die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen

des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen könnten. Für

eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens

durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehle die rechtliche Grundlage.

Sie ergebe sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits alles getan habe, was die Zivilprozessordnung

von ihm fordere.

(2) Demgegenüber ging das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war,

das Gericht zu kontrollieren und damit auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, obwohl diese bereits alles Erforderliche

getan hatte. Damit weicht das Oberlandesgericht offensichtlich von der genannten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 12. Juli 2006 (a.a.O.) ab. Zwar hat sich das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ebenfalls auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

berufen, und zwar auf die Urteile vom 1. April 2004 (a.a.O.) und vom 27. April 2006 (a.a.O.); in Bezug auf diese Entscheidungen

ist keine aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstandende Abweichung ersichtlich. Ob das Oberlandesgericht hingegen von

der - insoweit deutlich differenzierteren - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2006 (a.a.O.) bewusst abgewichen

ist, oder ob ihm diese schlicht nicht bekannt war, lässt sich nicht feststellen. Diese Frage ist für die Feststellung einer

Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG indes

ohne Belang. Die hierfür erforderliche Feststellung von Willkür (vgl. BVerfGK 12, 341 ; 14, 238 ) enthält

keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen (vgl. BVerfGE 62, 189 ; 80, 48 ; 83,

82 ; 86, 59 ). Damit kommt es auch für die Verletzung des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht auf die subjektiven

Umstände an (vgl. BVerfGK 5, 189 ).

2. Ob das Oberlandesgericht darüber hinaus mit seiner Auslegung des § 167 ZPO auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren

als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; BVerfGE 109, 13 ) verstoßen hat, kann

damit offen bleiben.

III. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die

Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14

Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt 8.000 € (vgl. BVerfGE 79, 365 ).