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1 BvR 1822/10 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120521.1bvr182210 KI-generiert

Prospekthaftung: violation of right to be heard for dismissal of evidentiary offers on material omissions regarding intermediary agreements and exit compensation waivers

Geschäftsnummer 1 BvR 1822/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the appeal of the appellant and annulled the order of the Hanover Higher Regional Court, remanding the case for further review, thereby rendering the subsequent order on the hearing complaint moot; the dispute concerned a civil action for damages based on fault in contract negotiation regarding a failed investment in a fund company, where the investor challenged the lower court’s rejection of the appeal for insufficient substantiation of alleged material omissions in the prospectus, specifically regarding a changed intermediary agreement and the waiver of exit compensation. The Court held that the higher regional court violated the appellant’s right to be heard under Article 103 Paragraph 1 of the German Basic Law by arbitrarily dismissing the appellant's evidentiary offers and substantive arguments concerning the materiality of the prospectus errors without adequate reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG; Prospekthaftung: violation of right to be heard for dismissal of evidentiary offers on material omissions regarding intermediary agreements and exit compensation waivers: The Court held that the higher regional court violated the appellant’s right to be heard under Article 103 Paragraph 1 of the German Basic Law by arbitrarily dismissing the appellant's evidentiary offers and substantive arguments concerning the materiality of the prospectus errors without adequate reasoning.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Beweisgründe Schadensersatzklage Rechtsverzicht Antrag zum Vertragsabschluss materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1819/10
Failure to consider substantiated evidence offers on undisclosed post-issuance contract changes and waived exit fees in prospect liability litigation violates right to be heard
BVerfGE 79, 365
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes

The main ground for the verdict, establishing that the lower court violated the complainant's right to be heard.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2010 - 3 U 150/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. November 2010 - 3 U 150/08 - gegenstandslos.

2. ...

3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss

("Prospekthaftung im weiteren Sinne") wegen der Beteiligung eines Anlegers an einer Fondsgesellschaft.

Der Beschwerdeführer beteiligte sich über eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Treuhandkommanditistin

auf der Grundlage eines Emissionsprospekts an einer als Kommanditgesellschaft organisierten Fondsgesellschaft, der V. GmbH

& Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Komplementärin der Fondsgesellschaft war eine weitere Gesellschaft mit beschränkter

Haftung. Sowohl die Treuhandkommanditistin als auch die Komplementärin verfügten über jeweils einen Geschäftsführer.

Der Beschwerdeführer nahm den Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin und den Geschäftsführer der Komplementärin im Ausgangsverfahren

auf Leistung von Schadenersatz unter anderem aus Verschulden bei Vertragsschluss ("Prospekthaftung im weiteren Sinne") in

Anspruch. Zur Begründung trug er unter anderem vor, die Geschäftsführer hätten in dem Emissionsprospekt auf ein laufendes

Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer hinweisen müssen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz

ergänzte er sein Vorbringen zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Außerdem trug er unter Vorlage von entsprechenden

Unterlagen vor, der Geschäftsführer der Komplementärin habe nach Herausgabe des Emissionsprospekts, aber vor dem Beitritt

der Anleger die mit dem Vermittler der Anlage getroffene Absprache über die geschuldete Provision für den Fall einer Stornierung

von Verträgen zum Nachteil der Fondsgesellschaft geändert. Dazu trat er Beweis an durch den Antrag auf Parteivernehmung des

Geschäftsführers der Komplementärin. Das Landgericht wies die Klage ab.

Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein. In der Berufungsinstanz vertiefte er seinen Vortrag zu einzelnen

Prospektfehlern (Unterlassen eines Hinweises auf das bei Herausgabe des Emissionsprospekts laufende Ermittlungsverfahren,

nachteilige Veränderung der Vertriebsvereinbarung im Falle von Stornierungen).

Das Oberlandesgericht wies auf seine Absicht hin, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen: Über

die nachträgliche Änderung der Absprachen zwischen dem Vermittler und der Fondsgesellschaft habe zwar informiert werden müssen.

Diese Änderung könne im Falle der Stornierung von Anlageverträgen zu einem höheren Provisionseinbehalt der Vertriebsgesellschaft

führen; dadurch könne sich das zur Investition zur Verfügung stehende Kapital verringern. Ein Prospektfehler liege indes im

Ergebnis nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nur unzureichend dazu vorgetragen, dass die Regelungen in der Nachtragsvereinbarung

für einen potentiellen Anleger von wesentlicher Bedeutung seien und daher einen Prospektfehler darstellten. Nicht vorgetragen

sei, in welchem Ausmaß sich das für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital durch die geänderten Stornierungsregeln verringere.

Zudem habe das Landgericht zutreffend hervorgehoben, die Auswirkungen der Änderung der Vereinbarung würden teilweise dadurch

ausgeglichen, dass der betreffende Anleger im Falle der Stornierung seiner Beteiligung eine sogenannte "Abgangsentschädigung"

an die Fondsgesellschaft zahlen müsse.

In seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss bot der Beschwerdeführer zur Berechnung der Auswirkungen der Stornoregeln Beweis

durch Sachverständigengutachten an sowie weiteren Zeugenbeweis dafür, dass die Stornoregeln der Fondsgesellschaft denen in

anderen Gesellschaften der G. Gruppe angeglichen worden waren. Der Emissionsprospekt sei auch in Bezug auf die "Abgangsentschädigung"

falsch. Es habe nie die Absicht bestanden, eine solche "Abgangsentschädigung" zu verlangen. Sie sei ausscheidenden Anlegern

auch tatsächlich erlassen worden. Mit der Erstellung der Erlassverträge sei der benannte Zeuge, der damals ein Mitarbeiter

der Holding der G. Gruppe gewesen sei, beauftragt gewesen. Der Beschwerdeführer legte zudem ein Angebot zum Abschluss eines

solchen Erlassvertrags mit einer Anlegerin vor und benannte diese als Zeugin dafür, dass sie keine "Abgangsentschädigung"

gezahlt habe.

Das Oberlandesgericht wies durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung zurück. Es nahm Bezug

auf den Hinweisbeschluss und führte ergänzend aus, der Vortrag des Beschwerdeführers zu einem Erlass der "Abgangsentschädigung"

sei unsubstantiiert, weil das Angebot eines Erlassvertrags nur für eine einzige Anlegerin dargelegt sei und auch bei dieser

die Annahme des Angebots nicht ausgeführt werde. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hatte keinen Erfolg.

II. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art.

3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er trägt unter anderem vor, das Oberlandesgericht habe unter

Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs unterstellt, es stelle keinen wesentlichen Prospektfehler dar,

dass der Prospekt auf künftig entstehende hohe Kosten für die Vermittlung auch im Falle einer Stornierung nicht hingewiesen

habe. Es habe weiter seinen Vortrag und Beweisangebote dazu übergangen, dass die verkürzte Stornonachhaftung des Vermittlers

nicht durch "Abgangsentschädigungen" der Anleger im Falle einer vorzeitigen Stornierung ihrer Beteiligung habe kompensiert

werden können, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe, stornierenden Anlegern die "Abgangsentschädigung" zu erlassen.

III. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und den Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt

worden. Der Bundesgerichtshof wurde in einem Parallelverfahren (betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 2. Juni 2010 - 3 U 147/08 -, aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10

-, WM 2012, S. 492) um eine Stellungnahme gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.

Das Niedersächsische Justizministerium vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör

des Beschwerdeführers nicht verletzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Angabe der Nachtragsvereinbarung zur Stornonachhaftung

als unsubstantiiert gewürdigt. Die dazu angebotenen Beweisanträge hätten sich damit als nicht entscheidungserheblich erwiesen.

Dies gelte auch für die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass ein Prospektfehler insoweit jedenfalls nicht wesentlich sei

wegen der Kompensation der Stornoeffekte durch eine Abgangsentschädigung der Anleger von 15 % der Anlagesumme.

Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in dem Parallelverfahren Äußerungen des Vorsitzenden des II. und des III. Zivilsenats

übermittelt. Der Vorsitzende des II. Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat sei mit der Haftung für Prospektmängel unter dem

Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Vereinbarung mit einem Vermittler und dem nachträglichen Erlass von Abgangsentschädigungen

bislang nicht befasst gewesen. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats hat ausgeführt, Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen

dürften nicht irreführend sein. Der Anleger dürfe auch erwarten, dass die "Weichkosten" wie prospektiert verwendet würden.

An die Substantiierungspflicht des Anlegers dürften dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; die Kausalität

einer unrichtigen Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung werde vermutet. Ob eine unrichtige Prospektdarstellung, die

in Fällen der Stornierung der Anlage von einem zu hohen Rückfluss von Provisionen ausgehe, dadurch aufgewogen werden könne,

dass der Prospekt die Zahlungen von Abgangsentschädigungen vorsehe, sei zweifelhaft. Soweit vorgetragen und unter Beweis gestellt

worden sei, dass entgegen dem Prospektinhalt auf die Zahlung einer solchen Abgangsentschädigung von vornherein verzichtet

worden sei, dürften auch an die Substantiierung dieses Vortrags, der sich prinzipiell auf Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs

des Anlegers beziehe, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von einer Stellungnahme abgesehen.

IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur

Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend

geklärten Maßstäbe zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Verfahrensgrundrecht

aus Art. 103 Abs. 1 GG; der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist insoweit im Hinblick auf den Vortrag des

Beschwerdeführers im Anhörungsrügeverfahren erschöpft.

Das Oberlandesgericht hat sich nur unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit dem durch den Antrag auf Parteivernehmung

des Geschäftsführers der Komplementärin sowie dem Antritt von Zeugen- und Sachverständigenbeweis unterlegten Vorbringen des

Beschwerdeführers befasst, die Fondsgesellschaft habe nachträglich in eine Änderung der Vertriebsbedingungen zu ihrem Nachteil

eingewilligt, ohne dass der dadurch unrichtig gewordene Emissionsprospekt korrigiert worden sei, was einen wesentlichen Prospektfehler

darstelle. Hier lag keiner der möglichen Gründe vor, derentwegen die Beweisantritte des Beschwerdeführers hätten unbeachtet

bleiben dürfen, ohne dadurch Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen. Der Vortrag des Beschwerdeführers war ersichtlich hinreichend

konkret und in den Einzelheiten hinlänglich ausgeführt. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Anforderungen überspannt, die

an die Substantiierung des Vortrags eines Anlegers vernünftigerweise gestellt werden können. Wegen der Begründung wird im

Einzelnen auf den Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 - (WM 2012, S. 492) Bezug genommen, der in einem

Parallelverfahren zu der hier gegenständlichen Verfassungsbeschwerde ergangen ist.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung ist danach aufzuheben und die Sache an dieses Gericht

zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des §

90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr.

V. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365

). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben

wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.