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1 BvR 2869/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120425.1bvr286911 KI-generiert

Limits of evidence anticipation in legal aid proceedings and the court's authority to investigate to cure substantiation defects

Geschäftsnummer 1 BvR 2869/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) declined to accept the constitutional complaint for decision, thereby upholding the Landessozialgericht's (Higher Regional Social Court) rejection of legal aid for an appeal in a social security dispute. The complainant, a claimant for disability pension, argued that denying legal aid violated the principle of equality of arms (Art. 3(1) in conjunction with Art. 20(3) Basic Law) because the lower court had initiated fact-finding measures—specifically requesting the waiver of physician confidentiality and obtaining medical reports—prior to ruling on the legal aid application, which implied sufficient prospects of success. The Court held that the rejection was constitutionally permissible under § 114 sentence 1 ZPO in conjunction with § 73a paragraph 1 sentence 1 SGG, distinguishing between a full trial on the merits and a preliminary "Schlüssigkeitsprüfung" (plausibility check) for legal aid. It determined that the specialized court’s request for documentation was a permissible investigative measure to cure substantiation deficiencies and prepare the main proceedings, not an indication that the case had reached a stage requiring the granting of legal aid, and that the initial assessment of insufficient prospects of success based on existing expert opinions remained within the court's discretionary scope.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 114 Satz 1 ZPO, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG; Limits of evidence anticipation in legal aid proceedings and the court's authority to investigate to cure substantiation defects: Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ) ist nicht verletzt. Der - nicht als verletzt gerügte - Art.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beweismängel verfassungsmässige Schranken Rechtsgutachten Vorverfahren Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zu den Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren - Befugnis des Fachgerichts zu Ermittlungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung sowie zur Beseitigung von Substantiierungsmängeln - hier: Bitte um Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht - keine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung von Prozesskostenhilfe für sozialgerichtliches Berufungsverfahren

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren.

I. Der Beschwerdeführer begehrte vor dem Sozialgericht Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem der Rentenversicherungsträger nach

Einholung eines Gutachtens seines sozialmedizinischen Dienstes die Rentengewährung abgelehnt hatte.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid ab, weil ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht festgestellt werden könne. Es stützte sich dabei auf zwei im Gerichtsverfahren eingeholte

ärztliche Sachverständigengutachten, denen es mehr Beweiswert zubilligte als den Einschätzungen der behandelnden Ärzte.

Gegen den Gerichtsbescheid legte der Beschwerdeführer - anwaltlich vertreten - Berufung ein und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe.

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Beweiswürdigung des Sozialgerichts und forderte die Einholung weiterer Sachverständigengutachten.

In einem späteren Schriftsatz wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Berufungsschrift und teilte darüber

hinaus mit, dass seitens des für ihn zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein psychiatrisches Gutachten

in Auftrag gegeben worden sei, um seine Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Zuvor sei ihm von einem Vertragsarzt des Grundsicherungsträgers

eine Arbeitsunfähigkeit für fünf bis sechs Monate attestiert worden; diese Stellungnahme legte der Beschwerdeführer dem Landessozialgericht

vor. Zugleich wurde um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten.

Daraufhin bat das Landessozialgericht in einem Schreiben den Beschwerdeführer, seine Ärzte gegenüber dem Landessozialgericht

schriftlich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, das vor allem folgenden Text enthielt: "In dem Rechtsstreit […]

sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Ermittlungen erforderlich. Der Kläger wird deshalb gebeten, die beiliegende Erklärung

über die Entbindung von Geheimhaltungspflichten und von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. Die alsbaldige Abgabe der

unterschriebenen Erklärung fördert das Verfahren."

Der Beschwerdeführer fragte sodann nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und übersandte wenige Tage später

dem Landessozialgericht die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht.

Mit angegriffenem Beschluss lehnte das Landessozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren

mangels Erfolgsaussichten ab, weil der angefochtene Gerichtsbescheid nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht

fehlerhaft sei. Im Berufungsverfahren seien bisher keine neuen Unterlagen eingegangen, aufgrund derer sich das Gericht gedrängt

fühlen müsste, von Amts wegen weitere Feststellungen zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zu treffen.

In der Folgezeit forderte das Landessozialgericht beim behandelnden Hausarzt und bei der behandelnden Nervenärztin Befundberichte

an.

Die parallel zur Verfassungsbeschwerde erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3

GG. Die Erfolgsaussichten der Berufung seien jedenfalls deswegen als offen zu bezeichnen, weil das Landessozialgericht selbst

Ermittlungen in Form der Anfragen bei den behandelnden Ärzten durchgeführt habe.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG

nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der

Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ) ist nicht verletzt. Der - nicht als verletzt gerügte - Art.

19 Abs. 4 GG ist nicht einschlägig, weil der Zugang zum Gericht im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren mangels Gerichtskostenpflicht

und mangels Anwaltszwang nicht von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängt.

2. Unbemittelte müssen nur solchen Bemittelten weitgehend gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen

und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 ; 122, 39 ). Art. 3 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegen (vgl. BVerfGK

16, 406 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, NZS 2011, S. 462

; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 7). Es entspricht daher

den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO - hier in Verbindung mit

§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG - davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg

hat (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in

der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81,

347 ).

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den Zweck

der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen,

wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich

unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

3. a) Vor diesem Hintergrund begegnet die Entscheidung des Landessozial-gerichts, hinreichende Erfolgsaussichten der Berufung

des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verneinen, keinen verfassungsrechtlichen

Bedenken. Mit Blick auf die im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten

und deren Würdigung durch das Sozialgericht ist die Einschätzung des Landessozialgerichts jedenfalls vertretbar. Der Entscheidungsspielraum,

der den Fachgerichten bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich

zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 255/09 -, NZS 2010, S. 29), ist damit

nicht überschritten.

b) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Landessozialgericht den Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung

über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten hatte, seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, und dabei

erklärt hatte, dass Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich seien, deshalb um Entbindung von Schweigepflichten

gebeten werde und die alsbaldige Abgabe von Erklärungen das Verfahren fördere.

aa) Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine entsprechende Kenntnis

der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen zum einen Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden

(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 15), zum anderen aber

auch die Befugnis des Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere

die Vorlegung von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz

2 ZPO). Es können ausnahmsweise sogar Zeugen und Sachverständige vernommen werden, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden

kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2

Satz 3 ZPO).

Allerdings darf die Rechtsverfolgung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden; das Prozesskostenhilfeverfahren

soll die Rechtsschutzgleichheit gewährleisten, aber nicht die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

Zwar ist eine begrenzte Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des

Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069, m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten

Senats vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 ). Es verstößt aber gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit,

wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert

wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür

vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG,

Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 -, juris, Rn. 30 m.w.N.). Eine vom Gericht

im Rahmen der Amtsermittlung durch Beweisbeschluss bereits eingeleitete Beweisaufnahme indiziert daher hinreichende Erfolgsaussichten,

so dass ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein wird, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise

eine andere Entscheidung nahelegen.

Von diesem Verfahrensstadium zu unterscheiden ist die Phase des Verfahrens, in der das Gericht noch nicht die Begründetheit

des mit der Klage geltend gemachten Begehrens selbst, sondern lediglich im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch

die Schlüssigkeit der Klage prüft und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung Erhebungen anstellt, um Substantiierungsmängel zu

beseitigen. Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung ist es in dieser Phase zudem möglich, dass das Gericht Handlungen

vornimmt, die noch der Vorbereitung der Durchführung des Hauptsacheverfahrens dienen.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht

ist noch nicht in die Prüfung des Klagebegehrens eingetreten, sondern hat lediglich Vorbereitungen getroffen, um über die

hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage und damit über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden zu können. Die Anforderung

der Entbindungserklärung und von Befundberichten der behandelnden Ärzte dienen dazu, den klägerischen Vortrag zu substantiieren

und schlüssig zu machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.