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1 BvR 1940/09 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120515.1bvr194009 KI-generiert

Mandatory statutory transfer of employment to privatized university clinic violating right to freely choose occupation

Geschäftsnummer 1 BvR 1940/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, finding that the defendant state violated the complainant's fundamental right to freely choose one's profession under Article 12(1) of the German Basic Law; consequently, the decisions of the Federal Labor Court and the Hessian State Labor Court, which had dismissed the plaintiff's claim, were reversed and the case remanded to the State Labor Court, while the remaining allegations against the statute were left undecided due to a prior binding ruling. The dispute concerned a non-scientific employee who was mandatorily assigned by statute to a newly established public-law university clinic, a transfer that facilitated the subsequent privatization of the institution, with the employee challenging the legal validity of this involuntary change in employer. The court held that the statutory provision effectuating the transfer was unconstitutional for failing to provide a right of objection or return to the original public service, although this specific finding rendered the complaint inadmissible regarding the statute itself under a separate parallel decision, the individual constitutional rights infringement in the litigation proceedings was established, resulting in the annulment of the lower court judgments.

Legislator-Regeste

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§ 613a Abs. 6 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Mandatory statutory transfer of employment to privatized university clinic violating right to freely choose occupation: Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs.

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht gesetzlicher Anspruch Berufswechsel Grundrechte Praxisänderung Berufsfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 128, 157
Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)
8 AZR 694/07
Dezember 2008 - 8 AZR 694/07 - und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6.
1 BvR 1741/09
Unconstitutionality of statutory employer transfer without right of objection in university hospital privatization
1 BvR 395/09
Constitutionality of SGB II flat-rate benefits for married couples and non-retroactivity of hardship provisions for pre-2010 periods
BVerfGE 50, 244
etwa BVerfGE 50, 244 ), weil sonst - trotz nicht mehr bestehender Beschwer in der Hauptsache -
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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch qua Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers - Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeitern vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg durch § 3 Abs 1 S 1, S 3 GießenuaUniKlinErG HE 2005 (siehe BVerfGE 128, 157) - hier: kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Vergleich zwischen Beschwerdeführer und Betreiber-GmbH - Gegenstandswertfestsetzung auf 12000 Euro

[TENOR]

1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 694/07 - und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2007 - 2 Sa 1409/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des

Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen

und Marburg.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, durch die eine Klage

auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, abgewiesen

wurde. Mittelbar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432; im Folgenden: UKG).

1. Das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg regelt in § 1 Abs. 3 Satz 1, dass Rechte, Pflichten

und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf

das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. § 3 Abs. 1 UKG bestimmt

die neue rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der beiden Kliniken. Damit wurden die bisher in der

Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die Arbeitnehmerinnen,

Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes waren, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg

"zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet". Dazu gehörte der Beschwerdeführer.

Diejenigen, die Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren, wurden ebenfalls Beschäftigte des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 UKG, dass das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (unmittelbar

kraft Gesetzes) in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse eintritt.

Anfang Juli 2005 informierte das Universitätsklinikum Gießen und Marburg die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber,

dass es mit Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg in die Rechte und Pflichten der mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.

Am 1. Dezember 2005 verordnete die Hessische Landesregierung aufgrund § 5 UKG die Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen

und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UGM-GmbH). Der Formwechsel wurde mit der Eintragung in das Handelsregister

am 2. Januar 2006 wirksam. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land 95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die

R… AG.

2. Der Beschwerdeführer war seit 1985 beim Land als nichtwissenschaftlich tätiger Arbeiter im Bereich des Klinikums der Philipps-Universität

Marburg beschäftigt. Mit seiner im Ausgangsverfahren erhobenen Klage beantragte er zuletzt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis

mit dem Land Hessen über den 1. Juli 2005 hinaus fortbesteht.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des beklagten Landes änderte das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche

Entscheidung und wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Revision des Beschwerdeführers blieb beim Bundesarbeitsgericht

erfolglos. Sowohl Landesarbeitsgericht als auch Bundesarbeitsgericht gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer weder aus

dem Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg selbst noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen

ein Widerspruchsrecht gegen die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses zugestanden habe. Der gesetzlich angeordnete Übergang

des Arbeitsverhältnisses sei auch ohne Einräumung eines solchen Rechts wirksam gewesen. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts

verstoße weder gegen § 613a Abs. 6 BGB noch seien Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Auch europäischem Recht widerspreche

die zwingend angeordnete Überleitung der Arbeitsverhältnisse nicht.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs.

1, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.

4. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich die Hessische Landesregierung, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

und der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

Die Hessische Landesregierung hält die vorliegende Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresse bereits für unzulässig.

Hierzu verweist die Landesregierung auf ein zweites arbeitsgerichtliches Verfahren, welches der Beschwerdeführer im Anschluss

an das der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Ausgangsverfahren geführt habe. So sei der Beschwerdeführer nach der erstinstanzlichen,

stattgebenden Entscheidung im Ausgangsverfahren zunächst vom Land weiterbeschäftigt worden. Nachdem das Landesarbeitsgericht

im Ausgangsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Wirksamkeit der Überleitung des Arbeitsverhältnisses

des Beschwerdeführers auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg bestätigt habe, sei die Beschäftigung beim Land beendet

worden. Nach Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts habe der Beschwerdeführer

Klage gegen die UGM-GmbH erhoben, unter anderem mit dem Antrag festzustellen, dass sein ehemals mit dem Land bestehendes Arbeitsverhältnis

durch § 3 Abs. 1 UKG auf das Universitätsklinikum übergegangen sei und fortbestehe. Die Hessische Landesregierung teilt in

ihrer Stellungnahme mit, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der UGM-GmbH durch Vergleich

vor dem Arbeitsgericht geendet habe. Nach diesem Vergleich seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass zwischen ihnen

kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, wobei sich die UGM-GmbH zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 44.000 €

verpflichtet habe.

Aufgrund des Abschlusses dieses Vergleichs hält es die Hessische Landesregierung für treuwidrig, wenn der Beschwerdeführer

sein ursprüngliches Begehren mit der Verfassungsbeschwerde weiterverfolge. Der Beschwerdeführer habe mit der Klageerhebung

gegen die UGM-GmbH und mit dem Abschluss eines Vergleichs sein ursprüngliches Ziel, Arbeitnehmer des Landes Hessen zu sein,

aufgegeben. Die im Vergleich geregelte Entschädigung stelle eine Abfindung dar. Mit Annahme dieser Abfindung habe der Beschwerdeführer

Umstände gesetzt, infolge derer das Land davon habe ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses

auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg akzeptiert. Der Beschwerdeführer habe über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses

gegenüber der UGM-GmbH als neuer Arbeitgeberin disponiert. Nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen zur

Verwirkung eines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB stelle sich die Verfassungsbeschwerde daher als unzulässige Rechtsausübung

dar. Der Beschwerdeführer könne - durch sein Verhalten nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Ausgangsverfahren

- sein Ziel einer Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Land Hessen nicht mehr erreichen.

Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren habe sich daher erledigt.

II. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde

nicht mehr vor (1). Hinsichtlich der Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde

hingegen zur Entscheidung anzunehmen (2).

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzliche Überleitungsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG

richtet, sind Gründe für ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr gegeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)

die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)

festgestellt. Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 -, juris, Rn. 6).

2. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG

liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts

richtet. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte

des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) die für

die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des Grundrechts auf freie

Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden

(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Bezüglich der Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

Entgegen der Auffassung der Hessischen Landesregierung kann zunächst nicht von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse auf Seiten

des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die zur Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde

verfolgten Begehrens geführt hätte, ist nicht eingetreten. Im Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer den Fortbestand seines

Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Ziel einer

Beschäftigung als Arbeitnehmer des Landes aufgegeben hätte. Soweit Beschwerdeführer und UGM-GmbH vergleichsweise Einigkeit

darüber hergestellt haben, dass zwischen ihnen zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, entspricht dies

im Ergebnis genau dem vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren verfolgten Interesse, eine Überleitung seines mit dem Land

bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Der im Ausgangsverfahren geführte Streit um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses

mit dem Land ist durch den mit der UGM-GmbH abgeschlossenen Vergleich nicht zwangsläufig erledigt.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig, obwohl der Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 zwischenzeitlich

Rechnung getragen und den betroffenen Beschäftigten mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der

Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) ein Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt

hat. Selbst wenn infolgedessen die hauptsächliche Beschwer - das ursprüngliche Fehlen eines gesetzlichen Widerspruchs- oder

Rückkehrrechts - beseitigt ist, rechtfertigt sich die Annahme eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine Entscheidung

über die Verfassungsbeschwerde hier ausnahmsweise jedenfalls aus einer fortbestehenden Beschwer mit den Kosten des Ausgangsverfahrens.

Eine solche Kostenbeschwer vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht

zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244 ), weil sonst - trotz nicht mehr bestehender Beschwer in der Hauptsache -

lediglich wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen wäre. Im vorliegenden Fall ist die Feststellung

eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in einem Parallelverfahren durch den Senat erfolgt.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG offensichtlich begründet

(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den Anstaltsdienst des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Beschwerdeführers

an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 128, 157 ).

Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der insofern unvollständigen und deshalb

für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG. Eine andere Entscheidung zugunsten

des Beschwerdeführers erscheint auch angesichts des von der Hessischen Landesregierung geschilderten Rechtsstreits zwischen

dem Beschwerdeführer und der UGM-GmbH jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Die einfachrechtliche Frage nach der

Auswirkung des in diesem Rechtsstreit geschlossenen Vergleichs auf das Begehren des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren

ist dabei nicht durch das Bundesverfassungsgericht, sondern von den Fachgerichten zu beantworten.

III. 1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Das Ausgangsverfahren wird in die

Berufungsinstanz zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

Der Anordnung einer Aussetzung des Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR 1741/09 - nicht mehr, da der

Landesgesetzgeber mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum

Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat.

2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers entspricht

der Billigkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, sind die Annahmevoraussetzungen

einzig wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)

entfallen. Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde auch insoweit erfolgreich gewesen.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs.

2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.