Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1906/09 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120515.1bvr190609 KI-generiert

Constitutional prohibition of statutory transfer of employment relationships without a right to object: violation of Article 12(1) GG in the privatization of university clinics

Geschäftsnummer 1 BvR 1906/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ruled in favor of the complainant, declaring the judgments of the Labor Court, Higher Regional Labor Court, and Federal Labor Court to violate his fundamental rights and ordering the partial annulment of the higher court decisions with remand of the case to the Higher Regional Labor Court. The dispute concerned the complainant's challenge to the statutory transfer of his employment contract from the state to a newly established public university clinic institution in preparation for privatization, specifically alleging that the lack of a statutory right to object to this transfer breached his freedom of occupational choice. The court held that the legislative provision mandating the automatic transfer of employment relationships without providing a mechanism to contest the continuation of the contract with the original state employer constituted an disproportionate restriction of the right to freely choose one's workplace under Article 12(1) of the Basic Law, rendering the lower court decisions which relied on this unconstitutional regulation invalid, while dismissing claims regarding the right to a lawful judge.

Legislator-Regeste

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§ 613a Abs. 6 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Constitutional prohibition of statutory transfer of employment relationships without a right to object: violation of Article 12(1) GG in the privatization of university clinics: Persönlichkeitsrecht)" und seines grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Schlagwörter

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Übergang des Arbeitsverhältnisses öffentliches Personalrecht Verfassungsmässigkeit Arbeitsverbot Rechtswahl gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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8 AZR 690/07
Dezember 2008 - 8 AZR 690/07 -, des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6.
1 BvR 1741/09
Unconstitutionality of statutory employer transfer without right of objection in university hospital privatization
BVerfGE 128, 157
Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)
1 BvR 395/09
Constitutionality of SGB II flat-rate benefits for married couples and non-retroactivity of hardship provisions for pre-2010 periods
BVerfGE 50, 244
etwa BVerfGE 50, 244 ), weil sonst - trotz nicht mehr bestehender Beschwer in der Hauptsache -
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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 690/07 -, des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2007 - 2 Sa 1417/06 - und des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. Juni 2006 - 4 Ca 586/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Hessischen Landesarbeitsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des

Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen

und Marburg.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Urteile des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts,

durch die eine Klage auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen, dem Beklagten des

Ausgangsverfahrens, abgewiesen wurde. Mittelbar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Gesetz über die

Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432; im Folgenden: UKG).

1. Das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg regelt in § 1 Abs. 3 Satz 1, dass Rechte, Pflichten

und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf

das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. § 3 Abs. 1 UKG bestimmt

die neue rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der beiden Kliniken. Damit wurden die bisher in der

Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die Arbeitnehmerinnen,

Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes waren, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg

"zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet". Dazu gehörte der Beschwerdeführer.

Diejenigen, die Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren, wurden ebenfalls Beschäftigte des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 UKG, dass das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (unmittelbar

kraft Gesetzes) in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse eintritt.

Anfang Juli 2005 informierte das Universitätsklinikum Gießen und Marburg die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber,

dass es mit Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg in die Rechte und Pflichten der mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.

Am 1. Dezember 2005 verordnete die Hessische Landesregierung aufgrund § 5 UKG die Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen

und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UGM-GmbH). Der Formwechsel wurde mit der Eintragung in das Handelsregister

am 2. Januar 2006 wirksam. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land 95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die

R… AG.

2. Der Beschwerdeführer war seit 1987 als nichtwissenschaftlich tätiger Arbeiter beim Land beschäftigt. Mit seiner im Ausgangsverfahren

erhobenen Klage beantragte er zuletzt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen über den 1. Juli 2005

hinaus fortbesteht.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass dem Beschwerdeführer weder aus dem

Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg selbst noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen

ein Widerspruchsrecht gegen die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses zugestanden habe. Der gesetzlich angeordnete Übergang

des Arbeitsverhältnisses sei auch ohne Einräumung eines solchen Rechts wirksam gewesen. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts

verstoße weder gegen § 613a Abs. 6 BGB noch seien Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Auch europäischem Recht widerspreche

die zwingend angeordnete Überleitung der Arbeitsverhältnisse nicht.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts "auf freie Wahl bzw. Beibehaltung

des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines

Persönlichkeitsrecht)" und seines grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, das Bundesministerium der Justiz sowie die Hessische Landesregierung

und der Hessische Landtag haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde

nicht mehr vor (1). Hinsichtlich der Urteile des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts

ist die Verfassungsbeschwerde hingegen zur Entscheidung anzunehmen (2).

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzliche Überleitungsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG

richtet, sind Gründe für ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr gegeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)

die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)

festgestellt. Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 -, juris, Rn. 6).

2. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG

liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des

Bundesarbeitsgerichts richtet. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung

der Grundrechte des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2

Buchstabe b BVerfGG). Demgegenüber wird der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Recht

auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) die für

die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des Grundrechts auf freie

Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden

(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Bezüglich der angegriffenen Urteile ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, obgleich der Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss

vom 25. Januar 2011 zwischenzeitlich Rechnung getragen und den betroffenen Beschäftigten mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft

getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) ein Rückkehrrecht

in den Landesdienst eingeräumt hat. Die Annahme eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine Entscheidung über die

Verfassungsbeschwerde rechtfertigt sich hier ausnahmsweise aus einer fortbestehenden Beschwer mit den Kosten des Ausgangsverfahrens.

Eine solche Kostenbeschwer vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht

zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244 ), weil sonst - trotz nicht mehr bestehender Beschwer in der Hauptsache -

lediglich wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen wäre. Im vorliegenden Fall ist die Feststellung

eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in einem Parallelverfahren durch den Senat erfolgt.

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den Anstaltsdienst des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Beschwerdeführers

an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 128, 157 ). Die Entscheidungen

des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der insofern unvollständigen und

deshalb für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG.

b) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor, soweit das Bundesarbeitsgericht von einem Vorabentscheidungsersuchen

an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat. Das Bundesarbeitsgericht ist verfassungsrechtlich

unbedenklich davon ausgegangen, dass ein wie in § 613a Abs. 6 BGB normiertes Widerspruchsrecht nicht auf europarechtliche

Grundlagen zurückgeführt werden kann. In Auswertung der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht dieses

Ergebnis in vertretbarer Weise für so eindeutig gehalten, dass eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV unterbleiben konnte.

Aufgrund der verfassungskonformen Verneinung eines europarechtlich fundierten Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a Abs.

6 BGB war die weiter vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG auf einen gesetzlichen

Übergang von Arbeitsverhältnissen nicht entscheidungserheblich, so dass das Bundesarbeitsgericht auch insoweit von einer Vorlage

an den Gerichtshof absehen konnte (vgl. BVerfGE 128, 157 ).

III. 1. Da die im Instanzenzug ergangenen Urteile auf der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1

Satz 1 und 3 UKG beruhen, war die daraus folgende Grundrechtsverletzung gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für alle angegriffenen

Entscheidungen festzustellen. Ausgehend von den Erfordernissen des zu beurteilenden Falles genügt es darüber hinaus, wenn

lediglich die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben werden und die Sache gemäß § 95 Abs.

2 BVerfGG an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wird.

Der Anordnung einer Aussetzung des Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR 1741/09 - nicht mehr, da der

Landesgesetzgeber mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum

Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat.

2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers entspricht

der Billigkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, sind die Annahmevoraussetzungen

einzig wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)

entfallen. Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde auch insoweit erfolgreich gewesen.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs.

2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.