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1 BvR 1786/09 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120515.1bvr178609 KI-generiert

Statutory transfer of employment to privatized university clinic: violation of free choice of occupation under Article 12(1) GG

Geschäftsnummer 1 BvR 1786/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, finding that the complainant's right to freely choose his place of work under Article 12(1) of the Basic Law was violated. The Court quashed the judgments of the Higher Regional Labor Court and the Federal Labor Court, which had previously dismissed the applicant's action to maintain his employment with the state, and remanded the case to the Higher Regional Labor Court for further determination. The dispute concerned the statutory transfer of a non-scientific employee's contract from the state to a newly established public-law university clinic institution via the Hesse Law on the Establishment of the University Clinics of Gießen and Marburg, a measure implemented in preparation for the privatization of the clinics. The decisive legal basis was the Court's prior finding that the specific statutory provision mandating the automatic transfer of employment relationships without offering a right of objection constituted a disproportionate restriction on the fundamental right to freely choose one's occupation, as it failed to provide the employee with the ability to assert the continuation of the contractual relationship with the original employer.

Legislator-Regeste

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§ 613a Abs. 6 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG; Statutory transfer of employment to privatized university clinic: violation of free choice of occupation under Article 12(1) GG: des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Schlagwörter

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Übergang des Arbeitsverhältnisses öffentliches Personalrecht Niederlassungsrecht Rechtswahl gesetzlicher Anspruch einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 128, 157
Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)
8 AZR 660/07
Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 - und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.
1 BvR 1741/09
Unconstitutionality of statutory employer transfer without right of objection in university hospital privatization
1 BvR 395/09
Constitutionality of SGB II flat-rate benefits for married couples and non-retroactivity of hardship provisions for pre-2010 periods
BVerfGE 50, 244
etwa BVerfGE 50, 244 ), weil sonst - trotz nicht mehr bestehender
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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch qua Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers - Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeitern vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg durch § 3 Abs 1 S 1, S 3 GießenuaUniKlinErG HE 2005 (siehe BVerfGE 128, 157) - Gegenstandswertfestsetzung auf 12000 Euro

[TENOR]

1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 - und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2007 - 2 Sa 635/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des

Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen

und Marburg.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, durch die eine Klage

auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, abgewiesen

wurde. Mittelbar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432; im Folgenden: UKG).

1. Das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg regelt in § 1 Abs. 3 Satz 1, dass Rechte, Pflichten

und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf

das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. § 3 Abs. 1 UKG bestimmt

die neue rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der beiden Kliniken. Damit wurden die bisher in der

Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die Arbeitnehmerinnen,

Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes waren, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg

"zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet". Dazu gehörte der Beschwerdeführer.

Diejenigen, die Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren, wurden ebenfalls Beschäftigte des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 UKG, dass das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (unmittelbar

kraft Gesetzes) in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse eintritt.

Anfang Juli 2005 informierte das Universitätsklinikum Gießen und Marburg die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber,

dass es mit Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg in die Rechte und Pflichten der mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.

Am 1. Dezember 2005 verordnete die Hessische Landesregierung aufgrund § 5 UKG die Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen

und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UGM-GmbH). Der Formwechsel wurde mit der Eintragung in das Handelsregister

am 2. Januar 2006 wirksam. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land 95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die

R… AG.

2. Der Beschwerdeführer war seit 1994 beim Land als nichtwissenschaftlich tätiger Arbeiter im Bereich der Apotheke des Klinikums

der Philipps-Universität Marburg beschäftigt. Mit seiner im Ausgangsverfahren erhobenen Klage beantragte er zuletzt festzustellen,

dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen über den 1. Juli 2005 hinaus fortbesteht.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des beklagten Landes änderte das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche

Entscheidung und wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Revision des Beschwerdeführers blieb beim Bundesarbeitsgericht

erfolglos.

Sowohl Landesarbeitsgericht als auch Bundesarbeitsgericht gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer weder aus dem Gesetz

über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg selbst noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Widerspruchsrecht

gegen die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses zugestanden habe. Der gesetzlich angeordnete Übergang des Arbeitsverhältnisses

sei auch ohne Einräumung eines solchen Rechts wirksam gewesen. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts verstoße weder

gegen § 613a Abs. 6 BGB noch seien Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Auch europäischem Recht widerspreche die zwingend

angeordnete Überleitung der Arbeitsverhältnisse nicht.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2

Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, das Bundesministerium der Justiz sowie die Hessische Landesregierung

und der Hessische Landtag haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg

wendet, liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr vor (1). Hinsichtlich der Urteile des Landesarbeitsgerichts

und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde hingegen zur Entscheidung anzunehmen (2).

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die landesgesetzliche Überleitungsregelung richtet, sind Gründe für

ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr gegeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)

die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)

festgestellt. Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 -, juris, Rn. 6).

2. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG

liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts

richtet. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte

des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) die für

die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des Grundrechts auf freie

Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden

(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Bezüglich der Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, obgleich

der Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 zwischenzeitlich Rechnung getragen und den betroffenen Beschäftigten

mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen

und Marburg (GVBl I S. 816) ein Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt hat. Die Annahme eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses

für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde rechtfertigt sich hier ausnahmsweise aus einer fortbestehenden Beschwer

mit den Kosten des Ausgangsverfahrens. Eine solche Kostenbeschwer vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung

über die Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244 ), weil sonst - trotz nicht mehr bestehender

Beschwer in der Hauptsache - lediglich wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen wäre. Im

vorliegenden Fall ist die Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in einem Parallelverfahren durch den Senat

erfolgt.

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den Anstaltsdienst des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Beschwerdeführers

an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 128, 157 ). Die Entscheidungen

des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der insofern inkompletten und deshalb für mit dem Grundgesetz

unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG.

III. 1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Das Ausgangsverfahren wird in die

Berufungsinstanz zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

Der Anordnung einer Aussetzung des Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR 1741/09 - nicht mehr, da der

Landesgesetzgeber mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum

Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat.

2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers entspricht

der Billigkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die Überleitungsregelung im Gesetz über die Errichtung des

Universitätsklinikums Gießen und Marburg wendet, sind die Annahmevoraussetzungen einzig wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung

des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) entfallen. Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde

auch insoweit erfolgreich gewesen.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs.

2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.