Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2821/09 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120515.1bvr282109 KI-generiert

Statutory transfer of university clinic employees to a new employer and violation of the right to free choice of occupation

Geschäftsnummer 1 BvR 2821/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, finding that the judgments of the Higher Labor Court and the Federal Labor Court violated the complainant’s fundamental right to freely choose his profession under Article 12(1) of the Basic Law; consequently, the court set aside these two lower-court decisions and remanded the case to the Higher Labor Court, while declaring the portion of the complaint against the first-instance Labor Court decision inadmissible for insufficient substantiation and rejecting the claim regarding the right to a lawful judge. The dispute concerned the statutory assignment of the complainant, a non-scientific employee of a public university clinic, to a newly established public law institutional body (and subsequently a limited liability company) via § 3(1) of the Hospital Establishment Act, which transferred his employment contract to a new employer without providing a right of objection to remain in state service. The decisive legal basis is the precedent established in BVerfGE 128, 157, which declared the statutory transition rule unconstitutional because it disproportionately restricted the employee’s interest in maintaining the chosen contractual partner by failing to offer a mechanism to assert the continuation of the original employment relationship, rendering the lower courts' reliance on the absence of a right of objection a violation of Article 12(1) GG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 613a Abs. 6 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Statutory transfer of university clinic employees to a new employer and violation of the right to free choice of occupation: Persönlichkeitsrecht)" und seines grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Schlagwörter

KI-generiert
öffentliches Personalrecht Übergang des Arbeitsverhältnisses Niederlassungsrecht Rechtswahl gesetzlicher Anspruch Haftung des Universitätsspitals

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 128, 157
Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)
8 AZR 780/07
Juni 2009 - 8 AZR 780/07 - und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30.
BVerfGE 20, 323
BVerfGE 20, 323 ; 28, 17 ; 89, 155 ; 98, 169 ).
BVerfGE 88, 40
Maßnahme verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 ;
1 BvR 2658/10
Constitutional limits on valuation methodology for minority shareholder compensation in corporate mergers
1 BvR 78/08
Constitutional admissibility of supplementary pension calculation disputes: substantiation requirements for challenging actuarial factors and vested benefits under VBL statutes
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch qua Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers – Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeitern vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg durch § 3 Abs 1 S 1, S 3 GießenuaUniKlinErG HE 2005 (siehe BVerfGE 128, 157) - hier: teilweise Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung - Gegenstandswertfestsetzung auf 12000 Euro

[TENOR]

1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2009 - 8 AZR 780/07 - und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. August 2007 - 2 Sa 702/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des

Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen

und Marburg.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Urteile des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts,

durch die eine Klage auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen, dem Beklagten des

Ausgangsverfahrens, abgewiesen wurde. Mittelbar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Gesetz über die

Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432; im Folgenden: UKG).

1. Das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg regelt in § 1 Abs. 3 Satz 1, dass Rechte, Pflichten

und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf

das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. § 3 Abs. 1 UKG bestimmt

die neue rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der beiden Kliniken. Damit wurden die bisher in der

Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die Arbeitnehmerinnen,

Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes waren, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg

"zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet". Dazu gehörte der Beschwerdeführer.

Diejenigen, die Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren, wurden ebenfalls Beschäftigte des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 UKG, dass das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (unmittelbar

kraft Gesetzes) in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse eintritt.

Anfang Juli 2005 informierte das Universitätsklinikum Gießen und Marburg die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber,

dass es mit Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg in die Rechte und Pflichten der mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.

Am 1. Dezember 2005 verordnete die Hessische Landesregierung aufgrund § 5 UKG die Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen

und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UGM-GmbH). Der Formwechsel wurde mit der Eintragung in das Handelsregister

am 2. Januar 2006 wirksam. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land 95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die

R… AG.

2. Der Beschwerdeführer war seit 1991 als nichtwissenschaftlich tätiger Arbeiter des Klinikums der Philipps-Universität Marburg

beim Land beschäftigt. Mit seiner im September 2006 erhobenen Klage beantragte er festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis

mit dem Land Hessen über den 1. Juli 2005 hinaus fortbesteht.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dabei war das Arbeitsgericht zwar grundsätzlich der Auffassung, dass den von der Überleitung

betroffenen Beschäftigten in verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen

und Marburg ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zugestanden habe. Dieses Widerspruchsrecht

sei im Falle des Beschwerdeführers jedoch verwirkt, da er es nicht rechtzeitig ausgeübt habe.

Berufung und Revision blieben erfolglos. Sowohl Landesarbeitsgericht als auch Bundesarbeitsgericht gingen davon aus, dass

es auf die vom Arbeitsgericht angenommene Verwirkung nicht ankomme. Ein Widerspruchsrecht habe dem Beschwerdeführer weder

aus dem Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg selbst noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen

zugestanden. Der gesetzlich angeordnete Übergang des Arbeitsverhältnisses sei auch ohne Einräumung eines solchen Rechts wirksam

gewesen. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts verstoße weder gegen § 613a Abs. 6 BGB noch seien Grundrechte des Beschwerdeführers

verletzt. Auch europäischem Recht widerspreche die zwingend angeordnete Überleitung der Arbeitsverhältnisse nicht.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts "auf freie Wahl bzw. Beibehaltung

des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines

Persönlichkeitsrecht)" und seines grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, das Bundesministerium der Justiz sowie die Hessische Landesregierung

und der Hessische Landtag haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Arbeitsgerichts sowie mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet,

liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht beziehungsweise nicht mehr vor (1 und 2). Hinsichtlich der Urteile

des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde hingegen zur Entscheidung anzunehmen

(3).

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts richtet, kommt der Verfassungsbeschwerde weder

grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung

von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde

hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels ausreichender Begründung unzulässig ist.

Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit

einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 28, 17 ; 89, 155 ; 98, 169 ). Dabei ist darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene

Maßnahme verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 ;

99, 84 ; 101, 331 ; 105, 252 ; 108, 370 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche

Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung

und ihrer konkreten Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10

-, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 78/08 -, juris, Rn. 22).

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht. So ist das

Arbeitsgericht nicht - wie vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gerügt - vom Fehlen eines Widerspruchsrechts

ausgegangen. Vielmehr hat das Arbeitsgericht ein solches Recht in verfassungskonformer Auslegung der gesetzlichen Überleitungsregelung

für gegeben erachtet. Die Abweisung der Klage hat das erstinstanzliche Gericht mit der angeblich verspätet erfolgten Ausübung

des so hergeleiteten Widerspruchsrechts durch den Beschwerdeführer begründet. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur

Verwirkung des Widerspruchsrechts geht der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde jedoch nicht ein; eine Auseinandersetzung

mit den diesbezüglichen Argumenten des Arbeitsgerichts findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich ausschließlich

mit der von Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung, wonach ein Widerspruchsrecht bereits dem

Grunde nach nicht bestehe.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzliche Überleitungsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG

richtet, sind Gründe für ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr gegeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)

die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)

festgestellt. Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 -, juris, Rn. 6).

3. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG

liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts

richtet. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte

des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Demgegenüber wird der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter

aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) die für

die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des Grundrechts auf freie

Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden

(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Bezüglich der Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, obgleich

der Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 zwischenzeitlich Rechnung getragen und den betroffenen Beschäftigten

mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen

und Marburg (GVBl I S. 816) ein Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt hat. Die Annahme eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses

für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde rechtfertigt sich hier ausnahmsweise aus einer fortbestehenden Beschwer

mit den Kosten des Ausgangsverfahrens. Eine solche Kostenbeschwer vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung

über die Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244 ), weil sonst - trotz nicht mehr bestehender

Beschwer in der Hauptsache - lediglich wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen wäre. Im

vorliegenden Fall ist die Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in einem Parallelverfahren durch den Senat

erfolgt.

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den Anstaltsdienst des Universitätsklinikums

Gießen und Marburg stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Beschwerdeführers

an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 128, 157 ). Die Entscheidungen

des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der insofern unvollständigen und deshalb für mit dem Grundgesetz

unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG. Sowohl Landesarbeitsgericht als auch Bundesarbeitsgericht

sind vom - aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich unbedenklichen - Fehlen eines Widerspruchsrechts der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer ausgegangen. Die vom Arbeitsgericht aufgeworfene Frage der Verwirkung eines etwaigen Widerspruchsrechts haben

Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht daher folgerichtig dahinstehen lassen.

b) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor, soweit das Bundesarbeitsgericht von einem Vorabentscheidungsersuchen

an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat. Das Bundesarbeitsgericht ist verfassungsrechtlich

unbedenklich davon ausgegangen, dass ein wie in § 613a Abs. 6 BGB normiertes Widerspruchsrecht nicht auf europarechtliche

Grundlagen zurückgeführt werden kann. In Auswertung der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht dieses

Ergebnis in vertretbarer Weise für so eindeutig gehalten, dass eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV unterbleiben konnte.

Aufgrund der verfassungskonformen Verneinung eines europarechtlich fundierten Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a Abs.

6 BGB war die weiter vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG auf einen gesetzlichen

Übergang von Arbeitsverhältnissen nicht entscheidungserheblich, so dass das Bundesarbeitsgericht auch insoweit von einer Vorlage

an den Gerichtshof absehen konnte (vgl. BVerfGE 128, 157 ).

III. 1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Das Ausgangsverfahren wird in die

Berufungsinstanz zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

Der Anordnung einer Aussetzung des Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR 1741/09 - nicht mehr, da der

Landesgesetzgeber mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum

Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat.

2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers entspricht

der Billigkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, sind die Annahmevoraussetzungen

einzig wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157)

entfallen. Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde insoweit erfolgreich gewesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde

hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts mangels hinreichender Begründung unzulässig ist, fällt dies

angesichts des im Übrigen vollständigen Erreichens des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Ziels nicht ins Gewicht.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs.

2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.