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1 BvR 3071/10 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120417.1bvr307110 KI-generiert

Right to be heard: conscious disregard of decisive party submissions on legal defense in civil procedure

Geschäftsnummer 1 BvR 3071/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) granted the constitutional complaint, declared the appellate judgment of the Oberlandesgericht Frankfurt am Main of August 31, 2010, to violate the complainant’s right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, vacated that judgment, and remanded the case for further review, rendering the subsequent dismissal of the hearing objection moot. The dispute concerned a civil suit by a dentist against a patient for professional fees, where the patient argued that the treatment constituted an unlawful bodily injury due to lack of informed consent and malpractice, thereby serving as a substantive defense extinguishing the fee claim, with the appellate court having overlooked this primary legal argument in favor of a secondary offset defense. The decisive legal basis was the violation of the right to legal hearing (Article 103(1) GG), which mandates that courts must consider and engage with all decisive arguments presented by the parties; the BVerfG found a severe breach because the appellate court consciously ignored the patient’s central legal argument regarding the non-enforceability of fees for unlawful acts, a matter of particular weight due to the lack of uniform jurisprudence on the issue and the court’s explicit reasoning for disregarding the submission.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG; Right to be heard: conscious disregard of decisive party submissions on legal defense in civil procedure: Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts ZPO-Bestimmung Verletzung von Parteirechten Streitgegenstand informierte Einwilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 84, 188
BVerfGE 60, 175
BVerfGE 60, 175 ; 86, 133 ; stRspr).
BVerfGE 21, 191
BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; stRspr).
BVerfGE 25, 137
zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 ;
BVerfGE 90, 22
Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Im vorliegenden Fall ist von einer krassen Verletzung des Rechts auf
BVerfGE 79, 365
Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt 8.000 € (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von Parteivorbringen in Zivilprozess - hier: Berücksichtigung von Einwendungen des Beklagten gegen Zahlungsanspruch auf Zahnarzthonorar - uneinheitliche obergerichtliche Rspr - besonderes Gewicht der Grundrechtsverletzung bei bewusstem Übergehen entscheidungserheblichen Parteivortrags

[TENOR]

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2010 - 8 U 31/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2010 - 8 U 31/10 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit aus dem Dienstvertragsrecht.

1. a) Im Ausgangsverfahren hatte der dortige Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden: Kläger), ein Zahnarzt, den Beschwerdeführer

auf Zahlung von Zahnarzthonorar in Höhe von rund 7.400 € in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer war der Klage entgegengetreten

und hatte darüber hinaus widerklagend ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 € geltend gemacht. Er trug

vor, dass die Behandlung fehlerhaft gewesen sei; auch habe ihn der Kläger nicht über die mit der Behandlung verbundenen Risiken

aufgeklärt, so dass die Behandlung als solche eine rechtswidrige Körperverletzung dargestellt habe. Eine Vergütung hierfür

könne der Kläger nicht verlangen; darüber hinaus sei er jedenfalls zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet.

Das Landgericht folgte in den wesentlichen Punkten dem Antrag des Klägers und wies die Widerklage ab. Zur Begründung führte

es aus, dass nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht ersichtlich sei, dass der Kläger den gebotenen zahnmedizinischen

Standard verletzt habe. Der Vorwurf, dass der Kläger den Beschwerdeführer nicht hinreichend über die Risiken der Behandlung

aufgeklärt habe, gehe fehl, da hier von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen sei.

b) Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht berief er sich auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen

Verfahren; die durch den Kläger durchgeführte zahnmedizinische Behandlung sei fehlerhaft gewesen und habe zu erheblichen Leiden

und Folgeschäden geführt. Für den Fall, dass die Schädigungen entgegen der Überzeugung des Beschwerdeführers schicksalhaft

gewesen sein sollten, sei der Kläger jedenfalls mangels hinreichender Aufklärung schadensersatzpflichtig. Dafür, dass er den

Beschwerdeführer schuldhaft verletzt habe, könne der Kläger eine Vergütung nicht verlangen; zumindest sei aber ein eventuell

bestehender Vergütungsanspruch dadurch erloschen, dass der Beklagte mit seinen Schadensersatzansprüchen gegen eventuelle Vergütungsansprüche

aufgerechnet habe.

Hierauf änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts zu Gunsten des Beschwerdeführers teilweise ab. Im Tatbestand

des Urteils führte es aus, der Beschwerdeführer sehe sich wegen Aufklärungs- und Behandlungsmängeln nicht in der Zahlungspflicht

und erhebe Gegenforderungen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, die er zur Aufrechnung gestellt habe; in den

Entscheidungsgründen berief sich das Oberlandesgericht indes darauf, dass die Honorarforderung des Klägers dem Grunde nach

unstreitig sei. Allerdings könne der Beschwerdeführer teilweise mit einer Gegenforderung aufrechnen, da die Behandlung mangels

ordnungsgemäßer Risikoaufklärung nicht rechtmäßig gewesen sei. Von einer hypothetischen Einwilligung könne entgegen der Annahme

des Landgerichts nicht ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer sei mithin ein Schmerzensgeldanspruch zuzuerkennen. Die Klagehauptforderung

reduziere sich als Folge der Aufrechnung auf rund 4.000 €.

c) Gegen das Berufungsurteil erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge mit der Begründung, das Oberlandesgericht habe sich

mit seinem Kernvortrag zu den Rechtsfolgen der Aufklärungspflichtverletzung nicht befasst. Dem Berufungsurteil liege die Annahme

zugrunde, dass dem Kläger für die Behandlung ein Vergütungsanspruch zukäme, obwohl es sich dabei auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts

um eine rechtswidrige Körperverletzung gehandelt habe; auf die entgegenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in beiden

Rechtszügen sei das Oberlandesgericht nicht eingegangen.

Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge zurück. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufungsbegründung lediglich die

Meinung formuliert, dass "der Kläger keine Vergütung dafür verlangen könne, dass er den Beklagten schuldhaft verletzt habe".

In der Folge habe die Berufungsbegründung aber im Wesentlichen das Bestehen von Aufrechnungsansprüchen thematisiert und mithin

auch nur diese zum Gegenstand der Berufung erhoben.

2. Gegen die genannten Entscheidungen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner

Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art.

3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Land Hessen sowie dem Beklagten zugestellt. Die Hessische Staatskanzlei hat eine Stellungnahme

abgegeben. Der Beschwerdeführer hat hierzu seinerseits Stellung genommen.

4. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen

Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen

des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör,

Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für

das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung,

die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE

84, 188 m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann,

gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden

Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 86, 133 ; stRspr). Der Anspruch

auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen

der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; stRspr).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung

gezogen hat, da es nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden.

Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien

zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 ;

85, 386 ; stRspr).

b) Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers, dass der Kläger

(schon) deswegen keine Vergütung verlangen könne, weil die Behandlung eine schuldhafte Körperverletzung darstelle, beim Abfassen

der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils offensichtlich übersehen. Hierbei handelt es sich um eine Frage von zentraler

Bedeutung; hätte das Oberlandesgericht beachtet, dass der Beschwerdeführer in erster Linie eine rechtshindernde Einwendung

gegen den Honoraranspruch geltend macht, und wäre es seiner hierzu vorgetragenen Rechtsauffassung gefolgt, hätte es die Klage

insgesamt abweisen und den Kläger auf die Widerklage hin zur Zahlung verurteilen müssen. Der Beschwerdeführer hat die Einwendung

zwar nur mit einem Satz, aber doch explizit vorgetragen; dementsprechend hat das Oberlandesgericht in den Tatbestand des angegriffenen

Urteils aufgenommen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Aufklärungs- und Behandlungsmängel nicht in der

Zahlungspflicht sehe. Dass er - offensichtlich nur hilfsweise - mit Gegenansprüchen aufrechnen wolle, folgt hingegen erst

nach der Konjunktion "und". Diese gestufte Argumentation hat das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen offenbar aus

dem Blick verloren.

c) Die Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht, hätte es sich mit

der geltend gemachten rechtshindernden Einwendung und der zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt,

zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Insbesondere wurde die zugrundeliegende Rechtsfrage

bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden; die obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht einheitlich (vgl. OLG Saarbrücken,

Urteil vom 21. April 1999 - 1 U 615/98-112 -, OLGR 2000, S. 401; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2003 - 8 U 18/02 -, VersR

2003, S. 1579; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. April 2010 - 22 U 153/08 -, juris, Tz. 30 (obiter dictum); OLG Köln, Urteil vom

9. Dezember 1998 - 5 U 147/97 -, VersR 2000, S. 361; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2001 - 14 U 74/00 -, VersR 2002,

S. 1286; OLG Nürnberg, Urteil vom 8. Februar 2008 - 5 U 1795/05 -, MDR 2008, S. 554).

2. Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG hat besonderes Gewicht. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf

eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der

Ausübung von Grundrechten abzuhalten, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes

oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder wenn sie rechtsstaatliche

Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Im vorliegenden Fall ist von einer krassen Verletzung des Rechts auf

rechtliches Gehör auszugehen. Dabei kann offen bleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn davon ausgegangen werden könnte,

dass das Oberlandesgericht den genannten Vortrag des Beschwerdeführers schlicht aus dem Blick verloren hätte. Denn zumindest

bei Zurückweisung der Anhörungsrüge war dies offensichtlich nicht mehr der Fall. Stattdessen lässt die Begründung des Oberlandesgerichts

die Auffassung erkennen, es habe den Vortrag des Beschwerdeführers übergehen dürfen, da dieser "in der Folge im Wesentlichen"

andere Fragen thematisiert habe. Ein bewusstes Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags einer Partei ist mit dem Recht

auf rechtliches Gehör aber ganz offensichtlich unvereinbar.

3. Ob auch bezüglich der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 2

Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 die Annahmevoraussetzungen vorliegen, bedarf damit

keiner Entscheidung.

III. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache

ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts wird

damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14

Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt 8.000 € (vgl. BVerfGE 79, 365 ).