Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 741/10 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120418.2bvr074110 KI-generiert

Sicherungsverwahrung suspension denial: sufficiency of judicial fact-finding on social reintegration and validity of continued § 66 StGB application despite constitutional unenforceability

Geschäftsnummer 2 BvR 741/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, thereby upholding the lower courts’ rulings and leaving the continued detention in preventive custody (*Sicherungsverwahrung*) in force. The complainant, convicted of aggravated robbery and sentenced to preventive custody in 1995, challenged the denial of a suspension of this measure for good behavior, arguing that the lower courts violated his fundamental rights by failing to adequately investigate his social reception circumstances and by disregarding a forensic expert’s recommendation for release. The Court held that the complaint lacked prospects of success because the specialized courts were not bound by the expert’s opinion, as they are required to independently assess the danger to the public and balance it against the detainee’s liberty interests. The Court further ruled that the continued application of Section 66 of the German Criminal Code (*StGB*), despite its prior declaration of incompatibility with the constitution due to the lack of sufficient separation from prisoners serving regular sentences, was permissible during the interim period until 2013, provided the detention met the heightened proportionality requirements established in the 2011 judgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 66 StGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 104 Abs. 1 GG, § 35 BVerfGG; Sicherungsverwahrung suspension denial: sufficiency of judicial fact-finding on social reintegration and validity of continued § 66 StGB application despite constitutional unenforceability: The complainant, convicted of aggravated robbery and sentenced to preventive custody in 1995, challenged the denial of a suspension of this measure for good behavior, arguing that the lower courts violated his fundamental rights by failing to adequately investigate his social reception circumstances and by disregarding a forensic expert’s recommendation for release. The Court held that the complaint lacked prospects of success because the specialized courts were not bound by the expert’s opinion, as they are required to independently assess the danger to the public and balance it against the detainee’s liberty interests. The Court further ruled that the continued application of Section 66 of the German Criminal Code (*StGB*), despite its prior declaration of incompatibility with the constitution due to the lack of sufficient separation from prisoners serving regular sentences, was permissible during the interim period until 2013, provided the detention met the heightened proportionality requirements established in the 2011 judgment.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftentlassung Strafzumessung bei Raub schwerer Fall Aussetzungsfrist Gefangener verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 128, 326
Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) - geklärt.
BVerfGE 90, 22
2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 ).
2 BvR 517/97
Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, juris), insbesondere, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
2 BvR 867/99
1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S.
2 BvR 1538/99
Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -,
BVerfGE 70, 297
unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Zudem ist es unverzichtbare Voraussetzung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Cited in the final operative part to justify the omission of a further reasoning for the decision not to accept the complaint.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Versagung der Aussetzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Anforderungen an richterliche Sachaufklärung - Vorschriften zur Sicherungsverwahrung auch bei Verletzung des Abstandsgebots nach Maßgabe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) befristet weiter anwendbar - hier: Abweichen des Fachgerichts von Sachverständigengutachten verletzt keine Grundrechte des Untergebrachten - weiterer Vollzug der Unterbringung verhältnismäßig

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Aussetzung einer anfänglich angeordneten Sicherungsverwahrung zur

Bewährung nach §§ 66, 67c StGB.

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Mai 1995 wegen schwerer räuberischer Erpressung

in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; zugleich wurde in dem Urteil gemäß § 66 StGB die

Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet. In einem nachfolgenden Urteil des Landgerichts

Arnsberg vom 4. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen

aus dem vorgenannten Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; die Anordnung der Unterbringung in

der Sicherungsverwahrung wurde aufrechterhalten.

Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 8. Februar 2009 vollzogen.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 hat das Landgericht Kassel entschieden, dass die Sicherungsverwahrung fortdauere, weil

der Beschwerdeführer weiterhin als gefährlich anzusehen und die erneute Begehung von den Anlasstaten vergleichbaren Straftaten

zu befürchten sei. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts hat das Oberlandesgericht

Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19. Februar 2010 als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts

an. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Er ist der Auffassung,

die Sicherungsverwahrung sei verfassungswidrig, weil es an einer hinreichenden Trennung zwischen den Untergebrachten und den

Strafgefangenen innerhalb der therapeutischen Einrichtung fehle. Auch sei das Gebot hinreichender Sachaufklärung verletzt,

weil die Gerichte den für eine Entlassungsentscheidung relevanten Sachverhalt hinsichtlich seines sozialen Empfangsraums nicht

ausreichend aufgeklärt und einen (Zusatz-)Sachverständigen nicht angehört hätten und weil der (Haupt-)Sachverständige sein

Gutachten lediglich erstattet, nicht aber erläutert habe.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs.

2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die Entscheidung

im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - unter

anderem durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) - geklärt.

2. Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a

Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde

ist unbegründet.

a) Das Gebot effektiver Sachaufklärung gilt auch im Vollstreckungsverfahren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats

vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, juris), insbesondere, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

oder der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni

1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -,

NJW 2000, S. 502).

b) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und

unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Zudem ist es unverzichtbare Voraussetzung

eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender

richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie

entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03

-, juris). Für die Strafgerichte ergeben sich daraus Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die

unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher

Entscheidungen setzen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).

Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht treffen besonders Prognoseentscheidungen

(vgl. BVerfGE 70, 297 ). Der Richter muss namentlich die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewerten und darf diese

Bewertung nicht einer anderen Stelle überlassen. Auch muss er sich ein möglichst umfassendes Bild von der zu beurteilenden

Person verschaffen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 -

2 BvR 517/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501).

c) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen. Das Landgericht hat die Stellungnahme des Sachverständigen

wiedergegeben, einer kritischen Würdigung unterzogen und ist ihr nicht gefolgt. Das Oberlandesgericht hat dies mit weitergehender

Begründung gebilligt. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

bindet eine gutachterliche Empfehlung die Gerichte, denen auch die Berücksichtigung der dem Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers

widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit an Schutz und Sicherheit obliegt, nicht. Sie ist insoweit lediglich Grundlage

einer gültigen Prognoseentscheidung der Fachgerichte.

Eine Verletzung des Aufklärungsgebots kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Fachgerichte zu Gunsten des Beschwerdeführers

einen gesicherten sozialen Empfangsraum ohne weitergehende Aufklärung unterstellt haben. Denn ihre Weigerung, die Unterbringung

zur Bewährung auszusetzen, beruhte ersichtlich darauf, dass selbst bei einem gesicherten Empfangsraum nicht hinnehmbare Gefahren

für die Allgemeinheit drohten. Schließlich hat das Landgericht Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts auch nicht deshalb

verkannt, weil es die Anhörung eines Zusatzgutachters unterlassen hat. Denn nach der mündlichen Anhörung des (Haupt-)Sachverständigen

bestand aus seiner vertretbaren Sicht kein Bedarf an einer weitergehenden Aufklärung mehr.

d) Die Verfassungsbeschwerde hat schließlich auch nicht wegen Verletzung des sogenannten Abstandsgebotes Erfolg. Zwar hat

der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) die Vorschrift des

§ 66 StGB deshalb für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Er hat jedoch zugleich

gemäß § 35 BVerfGG angeordnet, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai

2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar bleibt.

Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zur Folge, dass Entscheidungen,

die in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht beanstandet

werden können (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 107, 133 ), wenn sie den erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit

der Unterbringung genügen, also darauf beruhen, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen

in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfGE 128, 326 ). Das haben die Fachgerichte im

Fall des Beschwerdeführers vertretbar bejaht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.