Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2492/08 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120321.1bvr249208 KI-generiert

Bavarian Assembly Law: Inadmissibility of constitutional complaint for lack of continuing interest and insufficient substantiation of challenges to assembly restrictions

Geschäftsnummer 1 BvR 2492/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court’s First Senate, First Chamber, rejected the constitutional complaint as inadmissible, denying the challengers relief against the Bavarian Assembly Law, though it ordered the state to reimburse one-third of the complainants’ necessary legal costs because the legislature partially amended the disputed law in response to the initial interim injunction. The dispute concerned a constitutional complaint challenging both the original 2008 version and the 2010 amended version of the state assembly law, which regulates rights related to peaceful assemblies, police surveillance, notification duties, and prohibitions on uniforms, disturbance, and protective gear. The Court held that the complaint regarding the original text lacked a continuing interest in legal protection since those provisions were repealed or significantly modified, rendering the challenge moot; for the remaining current provisions, the complaint failed on jurisdictional grounds, specifically lacking immediate personal standing for abstract regulatory norms and failing to meet the strict substantiation requirements for demonstrating a violation of fundamental rights (assembly freedom and information self-determination) without adequate engagement with existing case law or a concrete, enforceable grievance. The decisive legal basis included the absence of a fortbestehendes Rechtsschutzinteresse (continuing interest in legal protection) under § 93a BVerfGG, the requirement for immediate direct impact and substantive substantiation under §§ 23, 92 BVerfGG for constitutional complaints against statutes, and the inapplicability of physical integrity rights to corporate entities under Art. 19(3) Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 32 BVerfGG, Art. 125a Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Bavarian Assembly Law: Inadmissibility of constitutional complaint for lack of continuing interest and insufficient substantiation of challenges to assembly restrictions: The dispute concerned a constitutional complaint challenging both the original 2008 version and the 2010 amended version of the state assembly law, which regulates rights related to peaceful assemblies, police surveillance, notification duties, and prohibitions on uniforms, disturbance, and protective gear. The Court held that the complaint regarding the original text lacked a continuing interest in legal protection since those provisions were repealed or significantly modified, rendering the challenge moot; for the remaining current provisions, the complaint failed on jurisdictional grounds, specifically lacking immediate personal standing for abstract regulatory norms and failing to meet the strict substantiation requirements for demonstrating a violation of fundamental rights (assembly freedom and information self-determination) without adequate engagement with existing case law or a concrete, enforceable grievance. The decisive legal basis included the absence of a fortbestehendes Rechtsschutzinteresse (continuing interest in legal protection) under § 93a BVerfGG, the requirement for immediate direct impact and substantive substantiation under §§ 23, 92 BVerfGG for constitutional complaints against statutes, and the inapplicability of physical integrity rights to corporate entities under Art. 19(3) Basic Law.

Schlagwörter

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Versammlungsfreiheit verfassungsmässige Anforderung Verbleiberecht Informationsrecht Recht auf körperliche Unversehrtheit fehlende Legitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 122, 342
Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise statt (vgl. BVerfGE 122, 342). Zum einen machte der Senat konkrete Vorgaben,
BVerfGE 91, 125
BVerfGE 91, 125 ), noch dass
BVerfGE 13, 54
sind (vgl. BVerfGE 13, 54 ). Auch ein sonstiges nachträgliches Feststellungsinteresse (vgl. etwa BVerfGE 103, 44 ;
BVerfGE 103, 44
sind (vgl. BVerfGE 13, 54 ). Auch ein sonstiges nachträgliches Feststellungsinteresse (vgl. etwa BVerfGE 103, 44 ;
BVerfGE 109, 279
im Einzelnen angegriffenen Vorschriften (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
BVerfGE 81, 70
BVerfGE 81, 70 ; 122, 342 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93b Satz 1 Alt. 1 BVerfGG

Cited in the dispositive to establish the Chamber's jurisdiction to decide the non-admission without full Senate proceedings.

§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Cited in the dispositive as the legal basis for ordering the reimbursement of one-third of the complainants' necessary legal costs.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses und im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (juris: VersammlG BY)

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Bayerische Versammlungsgesetz. Sie wendet sich sowohl gegen die ursprüngliche Fassung

des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421; im Folgenden: BayVersG a.F.), das sie - mit Ausnahme der Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a

und 2, Abs. 3 BayVersG a.F. - insgesamt angreift, als auch gegen einzelne Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung, die

diese durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010 (GVBl S. 190; im Folgenden: BayVersG)

erhalten haben.

1. Im Zuge der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über (vgl.

das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen

Bayerischen Versammlungsgesetz vom 22. Juli 2008 machte der Freistaat Bayern von dieser Kompetenz als erstes Bundesland Gebrauch.

Gegen die ursprüngliche Fassung dieses Gesetzes erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und stellten zugleich Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 gab der Senat dem Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise statt (vgl. BVerfGE 122, 342). Zum einen machte der Senat konkrete Vorgaben,

nach welchen Maßgaben Art. 9 BayVersG a.F. einstweilen anzuwenden sei. Zum anderen setzte er mehrere Bußgeldvorschriften des

Art. 21 BayVersG a.F. betreffend die Art und Weise der Bekanntgabe oder Einladung zu einer Versammlung (Art. 3 Abs. 3 BayVersG

a.F.), betreffend die Leiterpflichten bei gewalttätigem Verlauf (Art. 4 Abs. 3 BayVersG a.F.), betreffend das Militanzverbot

(Art. 7 Abs. 2 BayVersG a.F.) und betreffend die unzureichende Anzeige einer Versammlung bei der zuständigen Behörde sowie

die Nichtmitteilung beziehungsweise unzureichende Mitteilung von Änderungen der anzuzeigenden Angaben (Art. 13 Abs. 1 Satz

1, Abs. 2 Satz 3 BayVersG a.F.) einstweilen außer Kraft.

In der Folge erließ der bayerische Gesetzgeber, auch unter Berücksichtigung der tragenden Gründe des Senatsbeschlusses (BVerfGE

122, 342 ), das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010, welches am 1. Juni 2010

in Kraft trat. Dabei gab der bayerische Gesetzgeber die einstweilen außer Kraft gesetzten Bußgeldvorschriften - mit einer

Ausnahme, betreffend die gänzlich unterbliebene Mitteilung von (nunmehr allerdings nur noch wesentlichen) Änderungen der anzuzeigenden

Angaben - völlig auf und änderte auch die die Versammlungsfreiheit beschränkenden Vorschriften der Art. 3 bis 16 BayVersG

a.F. teils weitgehend ab. Aufgegeben wurde insbesondere die Pflicht des Leiters zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten (Art.

4 Abs. 3 BayVersG a.F.). Wesentlich abgeändert wurden vor allem die Möglichkeiten der Polizeibehörden zu Bild- und Tonaufnahmen

oder -aufzeichnungen, die nunmehr ausschließlich offen zu erfolgen haben (Art. 9 BayVersG) sowie die Anzeige- und Mitteilungspflichten

(Art. 13 BayVersG) und das Schutzwaffen- und Vermummungsverbot (Art. 16 BayVersG), welche weitgehend auf den Regelungsgehalt

der vor Inkrafttreten des Bayerischen Versammlungsgesetzes gültigen §§ 14 und 17a des Versammlungsgesetzes des Bundes (Gesetz

über Versammlungen und Aufzüge des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978, zuletzt geändert durch

Art. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom 8. Dezember

2008 - im Folgenden: VersG; diese Vorschriften galten übergangsweise in Bayern als Bundesrecht fort, vgl. Art. 125a Abs. 1

GG) zurückgeführt wurden.

2. Ungeachtet dieser Änderungen halten die Beschwerdeführer an ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die ursprüngliche Fassung

des Gesetzes fest und rügen eine Verletzung ihres Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG durch das Bayerische

Versammlungsgesetz a.F. als Ganzes (mit Ausnahme der Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 und Abs. 3 BayVersG a.F.) und durch Art.

3, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 20 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 und Art. 21 Nrn. 7,

8, 10, 11, 13, 14, 15, 16 BayVersG a.F. im Besonderen. Ferner rügen sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle

Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch Art. 9, Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Abs. 6, Art.

16 BayVersG a.F.

Darüber hinaus wenden sie sich gegen die Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes und rügen eine Verletzung ihres Grundrechts

aus Art. 8 Abs. 1 GG durch die Art. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b, Art.

16 BayVersG in ihrer neuen Fassung nebst den entsprechenden Bewehrungsvorschriften in Art. 20 und Art. 21 BayVersG, ferner

eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch Art. 9, Art. 10, Art. 13 Abs.

5 und 6 BayVersG sowie eine Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch Art.

16 BayVersG.

3. Die Bayerische Staatsregierung und das Bundesverwaltungsgericht haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht

vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch

nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde

ist unzulässig.

a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zunächst insoweit, als sich die Beschwerdeführer nach wie vor gegen Vorschriften

der ursprünglichen Fassung des Gesetzes, die zwischenzeitlich durch das Gesetz vom 22. April 2010 abgeändert worden sind,

wenden. Denn insoweit fehlt es nach dem Beschwerdevortrag an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführer

haben nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die geänderten Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes a.F. sie weiterhin

beschweren. Weder legen sie dar, dass die gerügten Beeinträchtigungen noch fortwirken (vgl. BVerfGE 91, 125 ), noch dass

eine relevante Gefahr der Wiedereinführung dieser Regelungen gerade durch den bayerischen Gesetzgeber besteht (vgl. BVerfGE

91, 125 ). Dass - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen - möglicherweise andere Bundesländer die Einführung gleich

oder ähnlich lautender Regelungen planen, ist bereits deshalb unerheblich, weil ein Rechtsschutzbedürfnis stets aus einem

speziellen Grundrechtseingriff eines bestimmten Hoheitsträgers resultiert, verschiedene Bundesländer aber verschiedene Hoheitsträger

sind (vgl. BVerfGE 13, 54 ). Auch ein sonstiges nachträgliches Feststellungsinteresse (vgl. etwa BVerfGE 103, 44 ;

104, 220 ) ist nicht erkennbar. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das Bayerische Versammlungsgesetz a.F. als Ganzes

wenden, genügt dies darüber hinaus nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG. Bei Rechtsnormen reicht es regelmäßig nicht aus,

das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der

im Einzelnen angegriffenen Vorschriften (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

b) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen aktuell gültige Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes wenden, ist die

Verfassungsbeschwerde unzulässig.

aa) Hinsichtlich Art. 2, Art. 7 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5, Abs. 6 und

Abs. 7 BayVersG sind die Beschwerdeführer mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht beschwerdebefugt.

Art. 2 BayVersG enthält keinerlei selbständige Rechtsfolgen. Die Vorschriften der Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 und Art. 13 Abs.

1 Satz 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 BayVersG berühren den Rechtskreis der Beschwerdeführer unmittelbar nicht. Konkrete rechtliche

Folgen bekommen sie erst nach Maßgabe eines eigenständigen Hoheitsakts. Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 BayVersG normierten

Pflichten sind darüber hinaus nicht straf- oder bußgeldbewehrt, so dass es den Beschwerdeführern insofern vor Erhebung einer

Rechtssatzverfassungsbeschwerde grundsätzlich zuzumuten ist, zunächst einen Vollzugsakt abzuwarten und sodann um fachgerichtlichen

Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 122, 342 ). Dies gilt nunmehr auch für das in Art. 7 Nr. 2

BayVersG geregelte Militanzverbot, dessen Bußgeldbewehrung mit dem Änderungsgesetz entfallen ist. An einer unmittelbaren Betroffenheit

fehlt es in Folge der Neuregelung auch hinsichtlich der in Art. 9 BayVersG geregelten polizeilichen Befugnisse zur Datenerhebung

und zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen. Denn anders als in der ursprünglichen Fassung (vgl. BVerfGE 122, 342

) haben jetzt sämtliche Maßnahmen offen und damit für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu erfolgen, so dass auch

insoweit zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

bb) Nicht beschwerdebefugt sind die Beschwerdeführer ferner, soweit sie - bezogen auf Art. 16 BayVersG - rügen, in ihrem Recht

auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein. Denn dieses Grundrecht knüpft an die

körperliche Integrität des Menschen an und setzt daher gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zwingend voraus, dass der Beschwerdeführer

eine natürliche Person ist (vgl. etwa Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 21 m.w.N.; Jarass/Pieroth,

GG, 11. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 84 m.w.N.). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich aber ausschließlich um Personenvereinigungen.

cc) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Art. 7 Nr. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 bis 4, Art. 14 und Art. 16 BayVersG

und die jeweils dazugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Art. 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 2,

7, 8 und 9, Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 7 BayVersG wenden, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs.

1 Satz 2, 92 BVerfGG. Nach diesen Vorschriften muss die Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen

Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl.

BVerfGE 108, 370 ; 120, 274 ). Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bundesverfassungsgericht zu den von den

Beschwerdeführern aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt hat (vgl. etwa BVerfGE 77, 170 ; 101, 331 ; BVerfGK 1, 227 ; 3, 213 ).

(1) Zum in Art. 7 Nr. 1 BayVersG normierten Uniformierungsverbot und den dazugehörigen Bußgeldvorschriften des Art. 21 Abs.

1 Nr. 2 BayVersG tragen die Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Vorschrift des Art. 7 Nr. 1 BayVersG unbestimmt, aufgrund

der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich und dass die Vorschrift

insbesondere bei nichtöffentlichen Versammlungen unverhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführer setzen sich dabei jedoch weder

mit der Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 VersG, die einen beinahe identischen Regelungsgehalt aufwies und auch bei nichtöffentlichen

Versammlungen Anwendung fand, noch mit der korrespondierenden Strafvorschrift des § 28 VersG und der hierzu bereits ergangenen

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 1982 -

1 BvR 1138/81 -, NJW 1982, S. 1803) und der Fachgerichte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83 -, NStZ

1984, S. 123; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 20. Januar 1987 - RReg 4 St 209/86 -, NStZ 1987, S. 234; LG Hamburg,

Urteil vom 7. März 1983 - (34) 172/81 KLs -, NStZ 1983, S. 419) auseinander und erläutern auch im Übrigen nicht näher, warum

die Vorschrift die Anforderungen, die sie an den Einzelnen stellt, nicht hinreichend erkennen lassen soll. Insbesondere lässt

die Verfassungsbeschwerde jede substantielle Auseinandersetzung mit der insoweit maßgeblichen Frage vermissen, inwieweit das

weitere Tatbestandsmerkmal im 2. Halbsatz des Art. 7 BayVersG ("sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht") geeignet

ist, etwaigen als unverhältnismäßig erscheinenden Anwendungsfällen des Uniformierungsverbots - insbesondere bei nichtöffentlichen

Versammlungen, denen in der Regel keine massensuggestive Wirkung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83

- juris, Rn. 8 und 10) - hinreichend entgegenzuwirken. Dass dieses Tatbestandsmerkmal hierfür durchaus geeignet sein kann,

ist entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht schon grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur BVerfGE 69, 315

; 85, 69 ).

(2) Auch hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 BayVersG (Störungsverbot) und der zugehörigen Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 2 Nr.

4 BayVersG setzen sich die Beschwerdeführer nur unzureichend und fehlerhaft mit den Vorgängervorschriften des § 2 Abs. 2 VersG

und des § 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG auseinander. Insbesondere gehen die Beschwerdeführer fälschlicherweise davon aus, dass Art.

8 Abs. 1 BayVersG und Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG eine erhebliche Verschärfung der Vorgängervorschriften des Versammlungsgesetzes

darstellen. Der bayerische Landesgesetzgeber hat die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG vielmehr

inhaltsgleich übernommen und darüber hinaus gerade im Gegenteil die bisherige, ergänzende Strafvorschrift des § 21 VersG bei

groben Störungen aufgegeben. Insbesondere befassen sich die Beschwerdeführer auch nicht ausreichend mit der Frage und der

hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in welchem Umfang die Störung von Versammlungen vom Schutzbereich

des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 84, 203 ). Dass sich auf den Schutz der Versammlungsfreiheit auch derjenige

berufen kann, der den in der Versammlung geäußerten Meinungen kritisch oder ablehnend gegenübersteht (vgl. BVerfGE 84, 203

), wird entgegen dem Beschwerdevorbringen durch die angegriffenen Vorschriften hingegen nicht in Frage gestellt. Darüber

hinaus ist nach dem Beschwerdevorbringen auch fraglich, inwieweit die Beschwerdeführer durch Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2

Nr. 4 BayVersG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 79, 1 ). Die Beschwerdeführer tragen

weder vor, inwieweit sie gegenwärtig oder künftig durch das Verbot, eine ordnungsgemäße Durchführung von Versammlungen im

Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayVersG zu verhindern, betroffen sein können, noch setzen sie sich auch nur ansatzweise mit der schwierigen

Frage auseinander, ob es ihnen aufgrund dessen, dass die Störung von Versammlungen lediglich im Falle wiederholter Zurechtweisung

bußgeldbewehrt ist, im Falle der erstmaligen Zurechtweisung zuzumuten wäre, zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

(3) Auch hinsichtlich der in Art. 13 Abs. 1 bis 4 BayVersG geregelten Anzeigepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel

und der zugehörigen Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG verkennen die Beschwerdeführer, dass der bayerische

Landesgesetzgeber mit der geänderten Fassung des Art. 13 BayVersG nunmehr den Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift des

§ 14 VersG in seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht im Brokdorf-Beschluss (BVerfGE 69, 315 ff.) weitestgehend

übernommen hat, die anzeigepflichtigen Angaben auf die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der ordnungsgemäßen

Durchführung der Versammlung wesentlichen Informationen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011,

§ 14 Rn. 14 ff.) zurückgeführt hat und anders als noch in § 26 Nr. 2 VersG die Durchführung einer nichtangezeigten (vormals

nichtangemeldeten) Versammlung nunmehr nicht mehr strafbewehrt, sondern lediglich noch bußgeldbewehrt ist. Sowohl zu § 14

VersG als auch zu § 26 Nr. 2 VersG hat das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschriften

den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn sie im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung

der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ). Warum dies bei den

nahezu inhaltsgleichen, auf der Sanktionsebene sogar weniger einschneidenden Vorschriften nicht mehr gelten soll, haben die

Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt; eine Auseinandersetzung mit den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

findet insoweit nicht statt. Insbesondere legen die Beschwerdeführer insofern auch nicht hinreichend dar, warum bei Klein-

oder Kleinstversammlungen, von denen - wie die Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend ausgeführt haben - regelmäßig weitaus

geringere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen als von größeren Versammlungen, im Einzelfall eine

Auslegung im Lichte der Versammlungsfreiheit nicht möglich sein soll, zumal Verstöße gegen die Anzeigepflicht nunmehr lediglich

noch bußgeldbewehrt sind, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aber anders als die Verfolgung von Straftaten gemäß § 47

Abs. 1 Satz 1 OWiG stets im Ermessen der Verfolgungsbehörden liegt und auch Art. 21 BayVersG als Ermessensnorm ausgestaltet

ist.

Soweit die Beschwerdeführer im Besonderen noch rügen, dass die in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVersG geregelte Pflicht zur

Angabe der persönlichen Daten des Veranstalters und des Leiters im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayVersG das Recht auf

informationelle Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit verletze, verkennen sie, dass die Angabe der identitätsbestimmenden

persönlichen Daten des Veranstalters und gegebenenfalls des von diesem bestimmten Leiters auch nach bisheriger Rechtslage

grundsätzlich als anmeldepflichtig angesehen worden ist (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011,

§ 14 Rn.14), und beschränken sich letztlich darauf, festzustellen, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

und die Versammlungsfreiheit vorliegt, ohne hinreichend auf die Frage einer möglichen Rechtfertigung hierfür zu Zwecken der

Sicherstellung eines störungsfreien Versammlungsverlaufs (vgl. BVerfGE 85, 69 ) einzugehen.

Zu einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVersG und der dazugehörigen Bußgeldvorschrift des Art.

21 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG fehlt jeglicher Vortrag.

(4) Bezüglich Art. 14 BayVersG setzen sich die Beschwerdeführer insbesondere nicht damit auseinander, dass die dort normierte

Kooperationspflicht der Veranstalter gerade auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zurückgeht (vgl. BVerfGE 69, 315

). Soweit sie anmahnen, dass es im Gegenzug an einer Kooperationspflicht der Behörden fehle und eine solche eingeführt

werden "sollte", belassen sie es bei dieser schlichten Forderung und legen nicht näher dar, inwiefern das damit sinngemäß

gerügte gesetzgeberische Unterlassen einer Grundrechtsverletzung gleichkommen kann.

(5) Auch bezüglich Art. 16 BayVersG und den zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Art. 20 Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs.

1 Nrn. 8 und 9, Abs. 2 Nr. 7 BayVersG genügen die Beschwerdeführer nach der Änderung dieser Vorschriften durch das Gesetz

zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010 den Substantiierungsanforderungen nicht mehr. Die bloßen

Hinweise darauf, dass bereits gegen die Vorgängervorschrift des § 17a VersG verfassungsrechtliche Bedenken bestanden und in

Einzelfällen einfach- und verfassungsrechtlich problematische Verurteilungen erfolgt seien, dass die Vermummung sowie das

Mitführen von Schutzwaffen eine Versammlung nicht unfriedlich machten und dass sich auch friedliche Versammlungsteilnehmer

vor rechtswidriger Polizeigewalt schützen können müssten, reichen für einen hinreichend substantiierten Angriff dieser Norm

nicht aus und zeigen als solche insbesondere nicht hinreichend deutlich auf, mit welchen konkreten, sich aus Art. 8 Abs. 1

GG ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäben Art. 16 BayVersG kollidiert. Die Beschwerdeführer erwähnen insoweit Art. 8

Abs. 1 GG nur am Rande, stützen ihre Rüge diesbezüglich argumentativ aber ausschließlich auf das Grundrecht auf Leben und

körperliche Unversehrtheit, das ihnen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht zur Seite steht (siehe oben II 1 b bb). Aber auch wenn

man den Maßstab der Versammlungsfreiheit zugrunde legt, verfängt das von den Beschwerdeführern in den Mittelpunkt gerückte

Argument, dass die Versammlungsteilnehmer sich vor Polizeigewalt schützen können müssten, nicht, da sie nicht darlegen, warum

und inwieweit der Gesetzgeber im Rahmen einer solchen Regelung ein rechtswidriges polizeiliches Vorgehen unterstellen müsste.

Auch das Argument, dass die Vermummung und das Mitführen von Schutzgegenständen nicht zur Unfriedlichkeit einer Versammlung

führen würden, vermag eine mögliche Verletzung des Art. 8 Abs. 1 GG nicht plausibel zu machen. Denn dies begründet lediglich,

dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet sein mag, nicht aber auch, dass das Vermummungs- und Schutzwaffenverbot

verfassungsrechtlich ungerechtfertigt ist. Darüberhinaus setzen sich die Beschwerdeführer auch hier nicht mit der in Art.

16 Abs. 3 BayVersG normierten Möglichkeit auseinander, Verbotsausnahmen zuzulassen; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung

mit der Frage, inwieweit durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 69, 315 ;

85, 69 ) unverhältnismäßige Beeinträchtigungen, insbesondere auf der Sanktionsebene, vermieden werden können.

(dd) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b BayVersG wenden, haben sie die Verfassungsbeschwerde nicht

innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Alt. 1 BVerfGG begründet. Die nicht vom Änderungsgesetz betroffene Vorschrift ist

am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten. Mit der Vorschrift inhaltlich auseinandergesetzt haben sich die Beschwerdeführer erstmals

mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010.

2. Obwohl die Verfassungsbeschwerde in Folge der Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes unzulässig geworden ist, ist

den Beschwerdeführern gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ein Teil ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Denn der bayerische Landesgesetzgeber

hat erst auf die Verfassungsbeschwerde hin die beschriebenen Änderungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorgenommen und

damit der ursprünglich gerügten Beschwer von sich aus in Teilen abgeholfen. Da keine anderweitigen Gründe hierfür ersichtlich

sind, kann davon ausgegangen werden, dass er das Begehren der Beschwerdeführer in diesem Umfange selbst für berechtigt erachtet

hat. Es ist daher billig, den Beschwerdeführern insoweit die Erstattung ihrer Auslagen zuzusprechen (vgl. BVerfGE 85, 109

; 87, 394 ; 91, 146 ). Im Verhältnis zu den unzulässigen Rügen erscheint wie bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren

(vgl. BVerfGE 122, 342 ) die Erstattung der Auslagen im Umfange von einem Drittel billig.

3. Die Befugnis der Kammer zur Entscheidung über die Nichtannahme ergibt sich aus § 93b Satz 1 Alt. 1 BVerfGG. Dies gilt unabhängig

davon, dass über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Senat entschieden hat. Denn

das Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und das Verfahren über die Hauptsache sind selbständige, voneinander getrennte

Verfahren (vgl. ebenso schon BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 1995, S. 771

und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2001 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 2002, S. 357).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.