Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1940/10 KI-generiert

Temporary release from preventive detention: balancing public security against loss of liberty where high reoffending risk

Geschäftsnummer 2 BvR 1940/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court rejected the applicant's application for a temporary injunction demanding his immediate release from preventive detention, thereby upholding the continued detention. The dispute concerned a prisoner seeking emergency relief from an ongoing review of his preventive detention status, challenging the immediate execution of the measure on constitutional grounds. The Court applied the standard for provisional relief under § 32 BVerfGG, which requires balancing the severe personal loss of liberty against potential societal harms; it relied on a 2008 psychiatric expert opinion finding a high probability that the applicant would commit serious sexual offenses and crimes against physical integrity if released. Because the newer, more specific psychiatric assessment required for release preparation was not yet available, the Court determined that the public interest in security outweighed the applicant’s interest in immediate freedom, deeming the rejection of the injunction final and unchallengeable.

Legislator-Regeste

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§ 32 BVerfGG, § 67d Abs. 3 StGB; Temporary release from preventive detention: balancing public security against loss of liberty where high reoffending risk: The dispute concerned a prisoner seeking emergency relief from an ongoing review of his preventive detention status, challenging the immediate execution of the measure on constitutional grounds. The Court applied the standard for provisional relief under § 32 BVerfGG, which requires balancing the severe personal loss of liberty against potential societal harms; it relied on a 2008 psychiatric expert opinion finding a high probability that the applicant would commit serious sexual offenses and crimes against physical integrity if released. Because the newer, more specific psychiatric assessment required for release preparation was not yet available, the Court determined that the public interest in security outweighed the applicant’s interest in immediate freedom, deeming the rejection of the injunction final and unchallengeable.

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung Wiederholungsgefahr vorläufige Freilassung psychiatrisches Gutachten persönliche Freiheit Gefangener

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 66, 39
BVerfGE 87, 334
BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, einen Sicherungsverwahrten unverzüglich freizulassen: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Sexualstraftaten und Körperverletzungsdelikten

[GRUENDE]

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten

ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE

66, 39 ; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen

werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein

als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht

hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber

Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der

Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen

werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die

einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der

Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher

Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden

ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln haben auf der Grundlage eines psychiatrischen

Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu erheblichen

Straftaten (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen die körperliche Integrität) habe und deshalb im Falle

seiner sofortigen Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch

oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bewertung zugrunde zu legen, weil das

von der Strafvollstreckungskammer im noch andauernden Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2, § 67d Abs. 3 StGB in Auftrag

gegebene psychiatrische Gutachten zu dem vom Beschwerdeführer benötigten strukturellen und behandlerischen Rahmen für die

Vorbereitung der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung noch nicht vorliegt. Angesichts der Schwere der drohenden Straftaten

überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Wiedererlangung

seiner persönlichen Freiheit.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.