Temporary release from preventive detention: balancing public security against loss of liberty where high reoffending risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court rejected the applicant's application for a temporary injunction demanding his immediate release from preventive detention, thereby upholding the continued detention. The dispute concerned a prisoner seeking emergency relief from an ongoing review of his preventive detention status, challenging the immediate execution of the measure on constitutional grounds. The Court applied the standard for provisional relief under § 32 BVerfGG, which requires balancing the severe personal loss of liberty against potential societal harms; it relied on a 2008 psychiatric expert opinion finding a high probability that the applicant would commit serious sexual offenses and crimes against physical integrity if released. Because the newer, more specific psychiatric assessment required for release preparation was not yet available, the Court determined that the public interest in security outweighed the applicant’s interest in immediate freedom, deeming the rejection of the injunction final and unchallengeable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 BVerfGG, § 67d Abs. 3 StGB; Temporary release from preventive detention: balancing public security against loss of liberty where high reoffending risk: The dispute concerned a prisoner seeking emergency relief from an ongoing review of his preventive detention status, challenging the immediate execution of the measure on constitutional grounds. The Court applied the standard for provisional relief under § 32 BVerfGG, which requires balancing the severe personal loss of liberty against potential societal harms; it relied on a 2008 psychiatric expert opinion finding a high probability that the applicant would commit serious sexual offenses and crimes against physical integrity if released. Because the newer, more specific psychiatric assessment required for release preparation was not yet available, the Court determined that the public interest in security outweighed the applicant’s interest in immediate freedom, deeming the rejection of the injunction final and unchallengeable.
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Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, einen Sicherungsverwahrten unverzüglich freizulassen: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Sexualstraftaten und Körperverletzungsdelikten
[GRUENDE]
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE
66, 39 ; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen
werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein
als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht
hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen
werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die
einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher
Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden
ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln haben auf der Grundlage eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu erheblichen
Straftaten (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen die körperliche Integrität) habe und deshalb im Falle
seiner sofortigen Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bewertung zugrunde zu legen, weil das
von der Strafvollstreckungskammer im noch andauernden Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2, § 67d Abs. 3 StGB in Auftrag
gegebene psychiatrische Gutachten zu dem vom Beschwerdeführer benötigten strukturellen und behandlerischen Rahmen für die
Vorbereitung der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung noch nicht vorliegt. Angesichts der Schwere der drohenden Straftaten
überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Wiedererlangung
seiner persönlichen Freiheit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.