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2 BvR 24/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120404.2bvr002411 KI-generiert

Constitutional complaint on expert evidence in criminal reinstatement proceedings rejected for lack of substantiation; abuse fee imposed on repeated filing

Geschäftsnummer 2 BvR 24/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint and imposed a €1,000 abuse fee on the complainant's legal representative. The dispute concerned the suitability of an expert psychiatric opinion and the credibility of statements for a reinstatement application in a criminal proceeding, specifically challenging the lack of a "appellate substitute function" in single-instance trials. The court held the complaint inadquate for lack of sufficient substantiation under §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG, finding no indication of a fundamental rights violation regarding Article 19(4) GG or the rule of law. The abuse fee was ordered under § 34(2) BVerfGG because the filing was a repeated, essentially identical submission of a previously rejected constitutional complaint, which a competent attorney was expected to identify as hopeless.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint on expert evidence in criminal reinstatement proceedings rejected for lack of substantiation; abuse fee imposed on repeated filing: The dispute concerned the suitability of an expert psychiatric opinion and the credibility of statements for a reinstatement application in a criminal proceeding, specifically challenging the lack of a "appellate substitute function" in single-instance trials. The court held the complaint inadquate for lack of sufficient substantiation under §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG, finding no indication of a fundamental rights violation regarding Article 19(4) GG or the rule of law. The abuse fee was ordered under § 34(2) BVerfGG because the filing was a repeated, essentially identical submission of a previously rejected constitutional complaint, which a competent attorney was expected to identify as hopeless.

Schlagwörter

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Strafanzeige Rechtsgutachten psychiatrische Beweismittel ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsstaat Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Legal basis explicitly cited for imposing the abuse fee of 1,000 Euro on the legal representative due to the filing of a repeated, hopeless constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wegen Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigen des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft - vornehmlich - die Eignung eines ohne Exploration des Betroffenen erstellten Sachverständigengutachtens

über dessen psychische Erkrankung und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen für einen auf dieses Gutachten gestützten Wiederaufnahmeantrag

im Strafverfahren.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben

sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.

1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig

ist. Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit

der Verletzung von Grundrechten oder ihnen nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten durch die angefochtenen Entscheidungen

auf. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen

Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit

durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ).

Die umfangreichen Ausführungen der Verfassungsbeschwerde kreisen um das Postulat einer "Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme

in Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz", zeigen aber weder auf, weshalb Art. 19 Abs. 4 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip,

die keinen Instanzenzug und damit auch keine zweite Tatsacheninstanz gewährleisten, die Möglichkeit einer nahezu voraussetzungslosen

Überprüfbarkeit rechtskräftiger Entscheidungen erfordern sollten, noch, warum die Gerichte unter Berücksichtigung der widerstreitenden

verfassungsrechtlichen Güter der formellen Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit das vom Beschwerdeführer vorgelegte

und nach Auffassung des Fachgerichts den fachspezifischen Anforderungen nicht genügende Sachverständigengutachten als Beweismittel

im Wiederaufnahmeverfahren für geeignet hätten halten müssen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr

bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor,

wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen

als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich

um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl.

etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; stRspr).

So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer wird von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie im Verfahren 2 BvR

693/07, in dem die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines früheren Wiederaufnahmeantrags durch Kammerbeschluss

gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Dennoch lassen die jetzigen Begründungsausführungen keine

substantiellen Unterschiede zu jener Verfassungsbeschwerde erkennen, obwohl beide Verfahren hinsichtlich Vorgeschichte und

der vorgebrachten Rügen, insbesondere des Postulats einer "Berufungsersatzfunktion der Wiederaufnahme in Verfahren mit nur

einer Tatsacheninstanz" im Wesentlichen identisch sind. Von einem Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Strafrecht, der ein

Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er die Erfolgsaussichten

einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält (BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Dies gilt erst recht,

wenn es sich bei der Verfassungsbeschwerde inhaltlich um die Wiederholung einer vorangegangenen handelt (vgl. BVerfG, Beschlüsse

der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2011 - 2 BvR 1064/11 -, juris; der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar

2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.