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1 BvR 210/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120313.1bvr021012 KI-generiert

Dismissal of defense counsel for refusing to wear customary judicial attire: lack of special weight under freedom of occupation

Geschäftsnummer 1 BvR 210/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without further reasoning, leaving the lower court’s dismissal of the defense counsel in force. The dispute concerned a defense attorney who was dismissed from the main hearing by the presiding judge after refusing to comply with an order to wear a tie, an order upheld by the Higher Regional Court on the basis that wearing a necktie was part of customary judicial attire in Bavaria, independent of professional regulations, and that the refusal constituted a serious breach of duty under § 176 of the Courts Constitution Act. The court held that the complaint met admissibility requirements regarding the right to freedom of occupation under Article 12(1) of the Basic Law but did not warrant acceptance under § 93a(2) of the Federal Constitutional Court Act because the issues were already settled by established case law and the asserted fundamental rights violation lacked special weight, as the measure was proportionate, low-intensity, and did not existentially affect the attorney’s professional practice.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs 2 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 72 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Dismissal of defense counsel for refusing to wear customary judicial attire: lack of special weight under freedom of occupation: b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist ferner nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art.

Schlagwörter

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Prozessrecht Berufsfreiheit Pflichtverletzung Grundrechte verfassungsmässige Anforderung Recht auf einen Verteidiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ). Die mit ihr aufgeworfenen Fragen zu § 176 GVG (vgl. BVerfGE 28, 21 ; 50, 234 ; 63, 266 ), zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 30, 292 ; stRspr),
BVerfGE 28, 21
BVerfGE 28, 21 ; 50, 234 ; 63, 266 ), zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Art.
BVerfGE 30, 292
BVerfGE 30, 292 ; stRspr),
BVerfGE 1, 283
BVerfGE 1, 283 ; 7, 342 ; 98, 265 ; 102, 99 ; 109, 190 ), zu § 59b
BVerfGE 101, 312
BVerfGE 101, 312 ) sowie zu Satzungen öffentlichrechtlicher Körperschaften
BVerfGE 10, 20
BVerfGE 10, 20 ) sind durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Sitzungspolizeiliche Maßnahme gegen Strafverteidiger wegen Weigerung, in der Hauptverhandlung eine Krawatte anzulegen - weder Grundsatz- noch Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 BVerfGG) angezeigt - kein besonderes Gewicht der behaupteten Grundrechtsverletzung

[GRUENDE]

I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine in der Hauptverhandlung gegenüber einem Verteidiger ergriffene sitzungspolizeiliche

Maßnahme.

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und trat in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer als Verteidiger auf. Er trug

Robe und weißes Hemd, jedoch keine Krawatte. Nach Aufforderung des Vorsitzenden Richters, eine Krawatte anzulegen, und darauf

erfolgter zweifacher Weigerung des Beschwerdeführers wies ihn der Vorsitzende als Verteidiger zurück. Die gegen die Zurückweisung

zum Oberlandesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Beschluss aus, der

Beschwerdeführer sei zu Recht nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zurückgewiesen worden, weil er seine Pflicht

verletzt habe, vor Gericht Amtstracht zu tragen. Gewohnheitsrechtlich gehöre in Bayern zur Amtstracht eine "weiße Halsbinde".

Daran habe die Regelung der Berufstracht in § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) nichts ändern können. Der Beschwerdeführer

habe eine von dieser berufsrechtlichen Bestimmung unabhängige verfahrensrechtliche Pflicht zum Tragen des Langbinders verletzt,

die nach breitem Konsens und Übung der Organe der Rechtspflege noch gelte. Der Verstoß des Beschwerdeführers sei schwerwiegend

und rechtfertige die Zurückweisung als Verteidiger.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.

II. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die prozessual überholte Entscheidung

des Landgerichts wendet (vgl. BVerfGK 7, 312 ). Mangels hinreichender Begründung ist die Verfassungsbeschwerde ferner

unzulässig, soweit mit ihr ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gerügt wird.

2. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 12 Abs. 1 GG) ist die Verfassungsbeschwerde

dagegen zulässig und auch nicht offensichtlich unbegründet. Sie genügt allerdings nicht den Annahmevoraussetzungen des § 93a

Abs. 2 BVerfGG.

a) Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG;

vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ). Die mit ihr aufgeworfenen Fragen zu § 176 GVG (vgl. BVerfGE 28, 21 ; 50, 234 ; 63, 266 ), zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 30, 292 ; stRspr),

zu Art. 72 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 1, 283 ; 7, 342 ; 98, 265 ; 102, 99 ; 109, 190 ), zu § 59b

Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (; vgl. BVerfGE 101, 312 ) sowie zu Satzungen öffentlichrechtlicher Körperschaften

(vgl. BVerfGE 10, 20 ) sind durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Es ist nicht ersichtlich, dass

der vorliegende Fall weitere Klärung erfordert, zumal aufgrund der Regelung in § 20 BORA regelmäßig Einvernehmen über die

"Berufstracht" eines Rechtsanwalts hergestellt und im Übrigen ein Auftreten in unangemessener Kleidung durch sitzungspolizeiliche

Maßnahmen verhindert werden kann.

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist ferner nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art.

12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Eine Annahme zur Entscheidung ist dann angezeigt, wenn die geltend

gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in

existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung

von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend

gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten

Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche

Grundsätze krass verletzt. Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der

angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

Hiernach kommt der behaupteten Grundrechtsverletzung kein besonderes Gewicht zu. Dem Oberlandesgericht war erkennbar daran

gelegen, eine am Maßstab der Grundrechte und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE

28, 21) sachlich begründete Entscheidung mit geringer Eingriffsintensität zu treffen. Die vom Oberlandesgericht bestätigte

Zurückweisung als Verteidiger stellte das im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel dar

(vgl. BVerfG 28, 21 ). Der Beschwerdeführer kann ähnliche Maßnahmen künftig abwenden, indem er eine Krawatte anlegt. Dies

stellt für ihn - auch mit Blick auf die Interessen seines Mandanten an einem zügigen Prozessverlauf - keine unzumutbare Belastung

dar (vgl. BVerfGE 34, 138 ). Die angegriffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mag im Hinblick auf die möglicherweise erschöpfende

Regelung des § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO rechtlich bedenklich und als Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers überzogen

erscheinen, betrifft ihn aber weder nach ihrem Gegenstand noch wegen der aus ihr folgenden Belastung in existentieller Weise.

Die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers wurde außerhalb des Hauptverhandlungstermins, in dem die Zurückweisung erfolgte,

nicht beschränkt. Ausweislich des der Verfassungsbeschwerde beigefügten Sitzungsprotokolls ist seine Ladung zu einem neuen

Hauptverhandlungstermin angeordnet worden. Ein über das Erscheinen zu dem neu anberaumten Termin hinausgehender Nachteil ist

nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.