Constitutional complaint over prison execution plans: failure to substantiate claim by merely integrating judicial and administrative documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) denied the request for legal aid and refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the challenged lower court and administrative decisions in force. The dispute involved a prisoner's challenge to the continuation of a preventive detention order and the execution plans of the prison director, alleging violations of human dignity and personal liberty. The court ruled the complaint inadmissible due to a lack of sufficient substantiation, holding that the appellant failed to meet the procedural requirements by merely juxtaposing and integrating extensive evidentiary documents, judicial decisions, and expert opinions chronologically without providing a concise, independent legal argument. Key legal grounds include §§ 23(1), 92, 93a(2), and 93d(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), as well as §§ 114 and 121(2) of the Code of Civil Procedure (ZPO) regarding the denial of legal aid due to the lack of a reasonable prospect of success.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint over prison execution plans: failure to substantiate claim by merely integrating judicial and administrative documents: 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Aneinanderreihung von Gerichtsentscheidungen und weiteren Schriftstücken zur Beschwerdebegründung nicht hinreichend
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts B… wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) unzulässig.
1. Das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, der davon ausgeht, dass sowohl die Entscheidungen des Leiters
der Justizvollzugsanstalt als auch die gerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gegen Art.
1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, dass den angegriffenen Vollzugsplanfortschreibungen die
Planung einer Entlassungsstrategie nicht zu entnehmen sei, obwohl mehrere Gutachter eine solche Planung für sinnvoll erachtet
hätten. Auszugsweise gibt er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung aus dem Jahr 2004 wieder
(BVerfGE 109, 133 ). Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen seiner 149seitigen Verfassungsbeschwerdeschrift
in einer wortwörtlichen Aneinanderreihung von - größtenteils ein weiteres Mal in einem Anlagenkonvolut von 166 Seiten enthaltenen
- gerichtlichen Entscheidungen, Gutachten, psychologischen Stellungnahmen, Vollzugsplanfortschreibungen und Schriftsätzen,
die fast durchweg nur durch kurze Sätze chronologisch verknüpft werden, wobei ein erheblicher Teil der eingeblendeten Texte
seinerseits wieder Einblendungen aus anderen Dokumenten enthält.
Ein solcher Vortrag genügt zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich
relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216
). Den daraus sich ergebenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer nicht
dadurch ausweichen, dass er die in Bezug genommenen Unterlagen, statt auf sie als Anlagen zu verweisen, in den Text der Verfassungsbeschwerdeschrift
integriert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris).
2. Da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO), ist auch der Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.