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1 BvR 3069/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120320.1bvr306911 KI-generiert

Denial of legal aid for constitutional complaint where lack of merits stems from unsubstantiated factual challenges

Geschäftsnummer 1 BvR 3069/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s objection to the denial of legal aid, thereby upholding the specialized courts' refusal and leaving the original rejection of the constitutional complaint in force. The dispute concerned a request for legal aid and assigned counsel to file a constitutional complaint against social court decisions that had denied the applicant legal aid for an inaction lawsuit against a public employment agency, where the applicant had failed to substantively contest the agency’s specific arguments. The court held that the constitutional complaint lacked sufficient prospects of success because the specialized courts did not violate constitutional standards by assessing the need for evidence or anticipating the outcome of proof, noting that the applicant’s failure to substantiate facts precluded a "proof on a trial" requirement. Furthermore, the court determined that legal aid was unnecessary because the constitutional complaint procedure is cost-free, does not mandate attorney representation, and the applicant demonstrated the personal capability to manage their own legal interests effectively.

Legislator-Regeste

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§ 114 Satz 1 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 22 Abs. 1 BVerfGG; Denial of legal aid for constitutional complaint where lack of merits stems from unsubstantiated factual challenges: ist, erfordert eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe verfassungsmässige Anforderung Beweiswürdigung Verfassungsbeschwerde im Ausland Beweismass gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 2674/10
Constitutional complaint inadmissibility due to violation of statutory filing deadline under § 93 BVerfGG
1 BvR 560/08
Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris,
1 BvR 2733/06
Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06 -, juris, Rn.
BVerfGE 27, 57
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Volltext

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von PKH - mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen - keine Bedenken gegen PKH-Versagung durch Fachgerichte - keine unzulässige Beweisantizipation durch Fachgerichte - Entbehrlichkeit der PKH-Gewährung und Rechtsanwaltsbeiordnung bei Befähigung des Antragstellers zur Wahrnehmung seiner Interessen

[TENOR]

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 ist zurückzuweisen, ohne dass eine Entscheidung darüber erforderlich

ist, ob diese statthaft ist (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10

-, juris, Rn. 17). Denn sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen als den im Beschluss vom 10. Januar

2012 genannten abzulehnen ist.

1. So hat die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), weil die Beschlüsse

des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts, mit denen dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für seine Untätigkeitsklage

versagt worden ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

a) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind geklärt. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung

mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG, das für öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Art. 19 Abs. 4 GG verankert

ist, erfordert eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.

Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte bei Auslegung und Anwendung der

hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO zu beachten. Den ihnen zukommenden Entscheidungsspielraum überschreiten

sie, wenn sie in Verkennung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die Erfolgsaussichten

überspannen und der unbemittelten Partei im Verhältnis zur bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschweren.

Dies ist der Fall, wenn dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorenthalten

wird, obwohl eine durchzuführende Beweisaufnahme über eine umstrittene, entscheidungserhebliche Tatsache ernsthaft in Betracht

kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des bedürftigen

Antragstellers ausgehen werde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris,

Rn. 11 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06 -, juris, Rn. 12 f.).

b) Hier kam nach den Ausführungen des Sozialgerichts und Landessozialgerichts keine Beweisaufnahme in Betracht, weil der Antragsteller

eine konkrete Einlassung des verklagten JobCenters nicht substantiiert bestritten hat. Es handelt sich dabei nicht um eine

verfassungsrechtlich problematische Beweisantizipation, sondern um die Beurteilung, ob überhaupt Beweis zu erheben ist. Dies

ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten, dem Antragsteller zu gestatten,

sich erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu äußern. Denn dann müsste Prozesskostenhilfe ins Blaue hinein bewilligt

werden, ohne dass die Erfolgsaussichten für die Klage beurteilt werden könnten. Ungeachtet dessen ist es nicht nachvollziehbar,

wieso der Antragsteller erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Lage sein soll, substantiiert zu bestreiten. Schließlich

vermag er sich gut auszudrücken und juristische Probleme zu erörtern. Daher haben die Gerichte die Anforderungen an die hinreichende

Erfolgsaussicht nicht überspannt. Deswegen besteht wiederum keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde.

Dem Antragsteller ist daher keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2. Außerdem ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich (BVerfGE 27,

57; 92, 122 ). Denn das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenfrei (§ 34 Abs. 1 BVerfGG); ein Rechtsanwaltszwang

besteht nicht (§ 22 Abs. 1 BVerfGG). Der Antragsteller ist ausweislich seiner Antragsschrift durchaus in der Lage, seine Interessen

wahrzunehmen, weil er sich gut ausdrücken und juristische Probleme erörtern kann. Dies bestätigt seine Gegenvorstellung.

Aus diesen Gründen bleibt es bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. Januar 2012. Die Gegenvorstellung

ist zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.