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2 BvQ 16/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:qs20120314.2bvq001612 KI-generiert

Federal President election: No constitutional right to nomination of election observers for vote tallying

Geschäftsnummer 2 BvQ 16/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the application for an interim order, ruling that the request was admissible but manifestly unfounded, thereby rejecting the applicant's claim to compel the Federal Assembly to admit designated observers. The dispute arose from a member of the 15th Federal Assembly, acting as a sponsor of a presidential candidate's nomination, who sought to enforce the right to personally or through a proxy observe the tallying of votes and the determination of election results, arguing this right derived from the constitutional principle of electoral publicity. The Court held that no right to the presence of "election observers" at the vote count is conferred by the Basic Law, specifically rejecting arguments based on Article 54(7) Basic Law in conjunction with Section 8(2) of the Federal President Election Act and the general principle of publicity; the Court determined that existing procedural safeguards, such as bipartisan scrutineers and the President's oversight, adequately satisfy the requirements of verifiability and transparency without necessitating the appointment of additional external or nominated observers.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 7 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 54 Abs. 3 GG, Art. 48 Abs. 2 GG; Federal President election: No constitutional right to nomination of election observers for vote tallying: der Bundesversammlung eingeräumt sind. Dazu zählen insbesondere gemäß § 7 BPräsWahlG die Rechte aus Art. 46, Art. 47 und Art.

Schlagwörter

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Wahl bei politischen Rechten Präsidentschaftswahl verfassungsmässige Anforderung Abstimmungsergebnis Wahlprüfung Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 34, 160
BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ).
BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ).
BVerfGE 27, 44
im Organstreitverfahren sein kann (vgl. BVerfGE 27, 44 ).
BVerfGE 123, 39
der Wahl (vgl. BVerfGE 123, 39 ). In welcher Ausprägung der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl auf die Bundesversammlung
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Volltext

Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kein Anspruch auf Zulassung von "Wahlbeobachtern" bei Bundespräsidentenwahl - offensichtliche Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache - Zulässigkeit des eA-Antrags trotz Vorwegnahme der Hauptsache bei mangelnder Möglichkeit anderweitiger Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob die 15. Bundesversammlung verfassungsrechtlich

verpflichtet ist, dem Antragsteller oder einer von ihm benannten Person die Anwesenheit bei der Auszählung der Stimmen und

der Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter zu gestatten.

A. 1. Der Antragsteller ist Mitglied der 15. Bundesversammlung, die am 18. März 2012 zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentreten

wird, und zugleich Mitträger eines Wahlvorschlags.

2. Er stützt seinen aus dem Rubrum ersichtlichen Antrag auf Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG und

den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebe jedem Mitglied der Bundesversammlung

die Möglichkeit, als Beobachter bei der Auszählung der Stimmen nach jedem einzelnen Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten

zugegen zu sein.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil er bereits bei der Wahl des Bundespräsidenten durch

die 14. Bundesversammlung daran gehindert worden sei, bei der Auszählung der Stimmen selbst zugegen oder durch eine von ihm

und den übrigen Trägern seines Wahlvorschlags zu benennende Person vertreten zu sein. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass

die 15. Bundesversammlung einen solchen Antrag ebenfalls ablehnen werde.

B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.

I. Der Antrag ist zulässig, obwohl er auf eine Maßnahme gerichtet ist, die die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen

vorwegnähme.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen,

wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender

Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ). Dies ist vorliegend

der Fall. Würde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen, wäre

eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Ablehnung des bei der 15. Bundesversammlung eingebrachten Antrags des Antragstellers,

jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, möglich.

II. Der Antrag ist jedoch offensichtlich unbegründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme

sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache

sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ). Dies

ist vorliegend der Fall.

2. Ein im Organstreitverfahren zu erhebender Antrag wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet, weil dem Antragsteller kein

durch das Grundgesetz übertragenes Recht zusteht, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten

an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen (a), und der Grundsatz der Öffentlichkeit

der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen

und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (b).

a) Der Antragsteller ist Mitglied der Bundesversammlung gemäß Art. 54 Abs. 3 GG und damit Träger der Rechte, die jedem Mitglied

der Bundesversammlung eingeräumt sind. Dazu zählen insbesondere gemäß § 7 BPräsWahlG die Rechte aus Art. 46, Art. 47 und Art.

48 Abs. 2 GG, sowie gemäß §§ 8, 9 BPräsWahlG das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen sowie

an den notwendigen Abstimmungen und der Wahl des Bundespräsidenten teilzunehmen.

Ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht, als "Wahlbeobachter" an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses

teilzunehmen, existiert demgegenüber nicht. Dieses Recht kann nicht aus Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG

abgeleitet werden. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG auf die Geschäftsordnung des Bundestages verweist, kennt diese ein entsprechendes

Recht des einzelnen Bundestagsabgeordneten nicht. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG die Möglichkeit eröffnet, dass die Bundesversammlung

sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, wären dort möglicherweise geregelte Rechte auf Teilnahme an Stimmauszählungen ausschließlich

durch die Geschäftsordnung und nicht durch das Grundgesetz begründet, so dass ihre Beachtung nicht Gegenstand einer Überprüfung

im Organstreitverfahren sein kann (vgl. BVerfGE 27, 44 ).

b) Dem Antragsteller steht auch kein aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl abzuleitender Anspruch auf Teilnahme oder

Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden "Wahlbeobachters" zu.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ergibt sich aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die Öffentlichkeit

der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit

der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf

der Wahl (vgl. BVerfGE 123, 39 ). In welcher Ausprägung der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl auf die Bundesversammlung

anzuwenden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Grundsatz kein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung von

"Wahlbeobachtern" bei der Auszählung der Stimmen zur Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge zur Wahl des Bundespräsidenten.

Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl fasst das Bundesverfassungsgericht dahingehend

zusammen, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche

Belange eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerfGE 123, 39 ). Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs

müssen gewährleistet sein.

Dem trägt die bisher in der Bundesversammlung geübte Praxis Rechnung. Zur Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Ergebnisses

der einzelnen Wahlgänge werden Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung gewählt. Diese gehören verschiedenen Fraktionen

an (vgl. §§ 3, 9 und 12 der Geschäftsordnung des Bundestages) und kontrollieren sich bei der Auszählung gegenseitig. Zusätzlich

überwacht der Präsident Vorkehrungen, Methoden und Abläufe. Anzeichen dafür, dass diese Kontrolle nicht ausreichend ist, sind

nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem gewählten Verfahren den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und

Überprüfbarkeit in der Bundesversammlung entsprochen wird.