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2 BvR 2537/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120308.2bvr253711 KI-generiert

Fairness of forced auction proceedings: property owner's constitutional right to participate violated by state detention during bidding period

Geschäftsnummer 2 BvR 2537/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, set aside the decisions of the Landgericht Kaiserslautern and Amtsgericht Kaiserslautern, and remanded the case to the Amtsgericht, ruling that the debtor prevailed in challenging the continued enforcement of a forced sale of his condominium. The dispute arose when the debtor, who was present at the auction, was detained by a bailiff for the duration of the bidding period to execute an unrelated order, preventing him from participating; the lower courts upheld the auction award, arguing that the debtor had not explicitly requested to remain and that the auctioneer had no duty to guarantee the debtor's uninterrupted presence. The Court held that this violated the debtor’s right to property protection under Article 14(1) Sentence 1 of the German Basic Law, which implies a right to a fair procedure and requires courts to exercise discretion to suspend or postpone proceedings when a debtor is involuntarily removed by state authorities, deeming the lower courts’ failure to consider such procedural safeguards a fundamental constitutional breach.

Legislator-Regeste

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Art. 14 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 93c Abs. 1 BVerfGG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Fairness of forced auction proceedings: property owner's constitutional right to participate violated by state detention during bidding period: The dispute arose when the debtor, who was present at the auction, was detained by a bailiff for the duration of the bidding period to execute an unrelated order, preventing him from participating; the lower courts upheld the auction award, arguing that the debtor had not explicitly requested to remain and that the auctioneer had no duty to guarantee the debtor's uninterrupted presence. The Court held that this violated the debtor’s right to property protection under Article 14(1) Sentence 1 of the German Basic Law, which implies a right to a fair procedure and requires courts to exercise discretion to suspend or postpone proceedings when a debtor is involuntarily removed by state authorities, deeming the lower courts’ failure to consider such procedural safeguards a fundamental constitutional breach.

Schlagwörter

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Zwangsverwertung von Grundstücken Eigentumsrecht Haftstrafe Vollstreckungsverfahren Verfahrensrechte staatliche Güter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 42, 64
Die Gewährleistung des Eigentums ist ein elementares Grundrecht (vgl. BVerfGE 42, 64 ). Ihr kommt von Verfassungs wegen
BVerfGE 46, 325
BVerfGE 46, 325 ; 49, 220 ; 51, 150 ; BVerfGK 15, 8 ;
1 BvR 33/88
Januar 1988 - 1 BvR 33/88 -, KTS 1988, S.
BVerfGE 64, 135
Subjektstellung des Betroffenen rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 64, 135 ; 122,
2 BvR 591/00
Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001,
BVerfGE 61, 82
BVerfGE 61, 82 ; BVerfGK 4, 223 ff.; BVerfG, Beschluss
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG

The fundamental right to property cited as the substantive ground for finding that the lower court decisions violated the complainant's rights and justifying the dismissal of the rulings.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Procedural provision cited in the dispositive to rule on the reimbursement of expenses in the constitutional complaint proceedings.

§ 37 Abs. 2 RVG

Provision cited in the dispositive to determine the value of the object for the attorney's activity in the constitutional complaint proceedings.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 14 Abs 1 S 1 GG an Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens - Fortsetzung einer Zwangsversteigerung trotz Verhaftung des Schuldners während Bietzeit verletzt Betroffenen in Grundrecht auf Eigentumsschutz - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

[TENOR]

Die Beschlüsse des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. November 2011 und vom 16. November 2011 - 1 T 217/11 - und des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 26. September 2011 - 3 K 200/09 - verletzen den Beschwer-deführer in seinem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufge-hoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

1. Der Beschwerdeführer (in den angegriffenen Beschlüssen auch: Schuldner) war Wohnungseigentümer. Ihm gehörte bis zur Verkündung

des Zuschlags-beschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren (Ausgangsverfahren) eine von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung.

Im Versteigerungstermin am 26. September 2011, in dem sein Wohnungseigentum zwangsversteigert wurde, war er zunächst persönlich

anwesend. Kurz nach Eröffnung der Bietzeit betrat ein Gerichtsvollzieher in Begleitung von zwei Justizbeamten den Sitzungssaal

und forderte ihn auf, den Saal zu verlassen und in sein Geschäftszimmer mitzukommen. Der hiervon überraschte Beschwerdeführer

leistete, auch im Hinblick auf die Anwesenheit der Wachtmeister, der Aufforderung Folge. Nachdem er im verschlossenen Dienstzimmer

des Gerichtsvollziehers die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte - der Vorgang dauerte etwa 20 bis 30 Minuten -, ließ

ihn der Gerichtsvollzieher wieder frei. Der Beschwerdeführer kehrte umgehend in den Sitzungssaal zurück, in dem die Versteigerung

stattfand. Der Zuschlagsbeschluss war jedoch bereits verkündet worden.

Im Protokoll des Versteigerungstermins ist festgehalten, dass der Beschwerde-führer nach Eröffnung der Bietzeit vom Gerichtsvollzieher

verhaftet wurde. Der im Termin weder anwaltlich noch anderweitig rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte eigenem Vorbringen

zufolge aufgrund der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers keine Möglichkeit, den die Zwangsversteigerung leitenden Rechtspfleger

davon zu unterrichten, dass er entgegen seinem Willen nicht mehr am Verfahren teilnehmen konnte.

2. Die gegen den angegriffenen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 26. September 2011 eingelegte sofortige Beschwerde

des Beschwerdeführers wurde mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung

seiner Entscheidung führte das Landgericht unter anderem aus: Wer den Versteigerungstermin, gleich ob verschuldet oder unverschuldet,

versäume, habe hiergegen keinen Rechtsbehelf und keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Die eingetretene Verfahrenslage könne

nicht mehr rückgängig gemacht werden. Im Übrigen käme ein Verfahrensfehler allenfalls dann in Betracht, wenn der Schuldner

ein entsprechendes Gesuch vorgebracht hätte, trotz der Verhaftung an dem Termin noch zum Zwecke des Mitbietens teilnehmen

zu wollen. Ein solches behaupte der Schuldner jedoch selbst nicht. Der Rechtspfleger habe nicht allein aufgrund der anfänglichen

Anwesenheit des Schuldners im Termin davon ausgehen müssen, dass dieser weiter am Termin habe teilnehmen und mitbieten wollen.

Von sich aus habe er weder den Termin aufschieben noch den Gerichtsvollzieher ersuchen müssen, mit dem Abführen des Schuldners

zuzuwarten. Abgesehen davon habe es sich der Schuldner selbst zuzuschreiben, wenn er die Voraussetzungen für den Erlass eines

Haftbefehls schaffe, der dem Gerichtsvollzieher dann eine entsprechende Freiheitsentziehung ermögliche. Schließlich habe der

Schuldner nicht dargetan, dass seine Anwesenheit im Termin zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

3. Die vom Beschwerdeführer gegen den angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2011 eingelegte Gehörsrüge

wurde mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 16. November 2011 als unzulässig verworfen, die hilfsweise erhobene

Gegenvorstellung mit demselben Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung gab das Landgericht unter anderem

an, die Gehörsrüge sei bereits deswegen unzulässig, weil der Schuldner keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

dargelegt, sondern sein Begehren damit begründet habe, dass die Kammer die materielle Rechtslage falsch beurteilt habe. Letzteres

sei jedoch nicht der Fall. Der Versteigerungstermin sei - wie geboten - öffentlich gewesen. Der Rechtspfleger habe den Schuldner

auch nicht des Saales verwiesen oder ihn von der Teilnahme am Termin ausgeschlossen. Im Zwangsversteigerungsgesetz sei nicht

vorgesehen, dass das Gericht die ununterbrochene Anwesenheit des Schuldners im Termin ohne Weiteres sicherstellen müsse. Der

Schuldner habe grundsätzlich selbst dafür zu sorgen, dass er am Termin ungehindert teilnehmen könne. Zumindest müsse er aber

in Wahrnehmung seines Rechts auf Teilnahme am Termin dem Rechtspfleger gegenüber in einer Situation wie der vorliegenden unmissverständlich

deutlich machen, dass er am Termin ungeachtet der plötzlich eingetretenen neuen Umstände weiter teilnehmen wolle. Seine anfängliche

Anwesenheit reiche dafür nicht, wenn er sich klaglos abführen lasse. Trotz entsprechender Möglichkeit habe er dem Rechtspfleger

gegenüber nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er am Termin weiter teilnehmen wolle, sondern sei der Aufforderung des Gerichtsvollziehers,

ihn in sein Geschäftszimmer zu begleiten, ohne Weiteres nachgekommen; gegenüber dem Rechtspfleger habe er nichts unternommen,

um den Versteigerungstermin zu stoppen. Der Rechtspfleger habe zudem keinerlei Anhaltspunkte gehabt, weswegen der Schuldner

zum Termin erschienen sei. Da kein Verfahrensfehler im Zwangsversteigerungsverfahren festzustellen sei, liege auch kein rechtswidriger

Eingriff in Art. 14 GG durch die Zuschlagsentscheidung vor.

II. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers geltend, durch die angegriffenen

Gerichtsbeschlüsse sei dieser in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 13

Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt. Sie stellten eine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheit dar. Der Beschwerdeführer

hätte im Versteigerungstermin Anträge stellen und hierdurch auf den Verlauf des Versteigerungsverfahrens Einfluss nehmen können.

Gegebenenfalls hätte er auch selbst die Möglichkeit gehabt, mitzubieten und als Meistbietender den Zuschlag zu erlangen, so

dass der Eigentumsverlust sich möglicherweise hätte vermeiden lassen. Dieses Recht sei ihm genommen worden.

Darüber hinaus erscheine der Verweis des Landgerichts darauf, dass das Zwangsversteigerungsverfahren keine Verpflichtung für

den Rechtspfleger vorsehe, eine Anwesenheit des Schuldners im Versteigerungstermin zu garantieren, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen

zumindest insoweit nicht vereinbar, als der Beschwerdeführer unverschuldet durch eine staatliche, zur Unzeit vorgenommene

und damit unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme an der weiteren Teilnahme am Termin gehindert worden sei. Eine Auslegung der Vorschriften

des Zwangsversteigerungsgesetzes dahingehend, dass dieser Vorgang keine Unterbrechung des Verfahrens rechtfertige, sei im

Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinnehmbar. Der Beschwerdeführer sei hier leichtfertig

und ohne dringende Not - die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe bereits längere Zeit ausgestanden und hätte auch

im Anschluss an den Versteigerungstermin noch erzwungen werden können - an der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert

worden.

2. Die Begünstigten des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz

hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium und die Stadt K. als betreibende Gläubigerin haben von einer Stellungnahme

im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgesehen. Nach Ansicht der Wohnungseigentümergemeinschaft St. … in K. als weiterer Gläubigerin

und des Erstehers des Wohnungseigentums ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse

in seinen (Grund-)Rechten berührt worden sei.

Die weitere Gläubigerin vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht ziel- und zweckgerichtet von der Teilnahme

an der Zwangsversteigerung und der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses abgehalten worden, weswegen das vom Beschwerdeführer

angegriffene Handeln des Gerichtsvollziehers auch nicht als Begründung für die Rechtswidrigkeit des Zwangsversteigerungstermins

und des Zuschlagsbeschlusses herangezogen werden könne.

Der Ersteher tritt dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, im Versteigerungstermin am Mitbieten und an der Stellung

von Anträgen gehindert worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe im Versteigerungstermin nicht bekundet, selbst mitbieten

zu wollen. Außerdem wäre ein Gebot ohne Sicherheitsleistung nicht akzeptiert worden. Dass er Sicherheit geleistet habe oder

hätte leisten können, trage er nicht vor. Somit wäre der Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Lage gewesen, ein wirksames

Gebot im Versteigerungsverfahren abzugeben. Soweit er angebe, daran gehindert worden zu sein, Anträge zu stellen, trage er

nicht vor, welchen Antrag er konkret hätte stellen wollen.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts

des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine

stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

Das Amtsgericht hat dadurch, dass es in Kenntnis der kurz nach Beginn der Bietstunde durch den Gerichtsvollzieher erfolgten

Verhaftung des - weder anwaltlich noch anderweitig rechtskundig vertretenen - Beschwerdeführers die Versteigerung seines Wohnungseigentums

ohne Weiteres fortsetzte, über den Zuschlag verhandelte und den Zuschlagsbeschluss verkündete, den Beschwerdeführer in seinem

Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts haben, indem sie

das Verfahren und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt haben, den Verfassungsverstoß perpetuiert.

1. Die Gewährleistung des Eigentums ist ein elementares Grundrecht (vgl. BVerfGE 42, 64 ). Ihr kommt von Verfassungs wegen

die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und dem Einzelnen

damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 46, 325 ; BVerfGK

15, 8 ). Diese Garantiefunktion beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt

auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein (vgl. BVerfGE 46, 325 ; 49, 220 ; 51, 150 ; BVerfGK 15, 8 ;

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988 - 1 BvR 33/88 -, KTS 1988, S. 564 ). Demgemäß folgt

bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein Anspruch auf eine faire Verfahrens-führung, der zu den wesentlichen Ausprägungen

des Rechtsstaatsprinzips gehört (vgl. BVerfGE 46, 325 ; 51, 150 ; BVerfGK 15, 8 ; BVerfG, Beschluss der 3.

Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988, a.a.O.). Dies gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei

denen der Staat im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners

vornimmt (BVerfGE 46, 325 ; BVerfGK 15, 8 ). Ein solcher Eingriff erscheint zwar gerechtfertigt, wenn und soweit

er dazu dient, titulierte Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind aber auch die Belange des Schuldners

zu wahren (vgl. BVerfG, a.a.O.).

2. Diesen Erfordernissen ist im Ausgangsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer

kein faires Verfahren angedeihen lassen und ihn dadurch in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt. Das Landgericht hat durch

die Nichtaufhebung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts die Grundrechtsverletzung fortdauern lassen.

a) Eine Verletzung des - hier durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts auf ein faires Verfahren liegt nicht schon dann

vor, wenn einem Rechtsanwendungsorgan ein (einfacher) Verfahrensfehler unterlaufen ist. Sie ist jedoch dann zu bejahen, wenn

eine Gesamtschau auf das Verfahren ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder für die

Subjektstellung des Betroffenen rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 64, 135 ; 122,

248 ; BVerfGK 15, 316 ).

b) So liegt es hier.

aa) Dem Amtsgericht war ausweislich des Protokolls des Versteigerungstermins vom 26. September 2011 bekannt, dass der Beschwerdeführer

kurz nach Eröffnung der Bietzeit (§ 73 Abs. 1 ZVG) von einem Gerichtsvollzieher verhaftet wurde. Es hatte infolgedessen erkannt,

dass der Beschwerdeführer aufgrund einer staatlichen Zwangsmaßnahme aus dem Gerichtssaal (ab-)geführt und allein deswegen

daran gehindert wurde, von seinem Recht auf Anwesenheit und Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Versteigerungstermin weiteren

Gebrauch zu machen. In dieser Situation war es aufgrund des aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG resultierenden Anspruchs auf eine

faire Verfahrensführung zwingend geboten, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob der Versteigerungstermin fortzusetzen,

zu unterbrechen oder zu vertagen war. Unterbrechung oder Vertagung hätten sich im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur

des Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001,

S. 2245 ) gehalten (zu Unterbrechung und Vertagung vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 43 Rn. 8.4 und 8.5, § 66 Rn.

11). Das Gericht hätte bei seiner Ermessensausübung sowohl die Interessen des Beschwerdeführers als auch die der weiteren

Gläubigerin im Hinblick auf Art. 14 GG zu würdigen gehabt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22.

Januar 1988, a.a.O.); die nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasste vermögenswerte Rechtsposition der betreibenden Gläubigerin,

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfGK 4, 223 ff.; BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, NVwZ 2008, S. 778, Rn. 9), und ihr damit verbundenes

Realisierungsinteresse wären unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen gewesen.

Dafür, dass das Amtsgericht eine solche Ermessensentscheidung getroffen hätte, ist nichts ersichtlich. Die gebotene Ermessensausübung

ist im Protokoll des Versteigerungstermins, das insoweit lediglich die Verhaftung des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher

vermerkt, nicht dokumentiert.

bb) Darüber hinaus spricht nach den hier vorliegenden Informationen alles dafür, dass unter den gegebenen Umständen das Ermessen

nur im Sinne einer Vertagung oder Unterbrechung hätte ausgeübt werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde kurz nach Beginn

der Bietstunde aufgrund eines Haftbefehls, der in einem anderen, parallel laufenden Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung erlassen worden war, plötzlich von einem Gerichtsvollzieher in Begleitung von zwei Justizbeamten verhaftet. Unbeschadet

der Frage, ob sich Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Verhaftung gerade zu diesem Zeitpunkt - und damit Zweifel an ihrer

Rechtmäßigkeit - aufdrängen mussten, handelte es sich offenkundig nicht um ein Ereignis, bei dem sich die Frage stellte, ob

der Beschwerdeführer es möglicherweise gezielt zur Verfahrensbehinderung einsetzte. Dem normalerweise zugunsten der Gläubiger

ins Gewicht fallenden Gesichtspunkt des erforderlichen Schutzes vor missbräuchlichen Verfahrensverzögerungen kam daher für

die Ermessensentscheidung über die Weiterführung des Termins keine Bedeutung zu. Auf Seiten des Beschwerdeführers musste demgegenüber

mit der Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum (vgl. BVerfGE 46, 325

) gerechnet werden, ohne dass er sich am weiteren Verfahren, etwa durch das Verlangen von Sicherheitsleistung gemäß §

67 ZVG oder die Anregung zur Bestimmung eines Verkündungstermins nach § 87 ZVG, hätte beteiligen können.

3. Die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das

Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

IV. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt

mindestens 4.000,00 € und, wenn wie hier der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird,

in der Regel 8.000,00 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.