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2 BvR 1345/08 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120305.2bvr134508 KI-generiert

Scope limitation of business premises search warrants and judicial scrutiny of suspected illegal work under Article 13 GG

Geschäftsnummer 2 BvR 1345/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) ruled in favor of the complainant, a company, by quashing the search warrants issued by the local and district courts, ordering the remittal of costs to the Düsseldorf District Court, and establishing that the prior decisions violated the company's fundamental rights under Article 13 (1) and (2) of the Basic Law. The dispute concerned a constitutional complaint challenging a judicial order to search the company's business premises in an administrative offense proceeding against its managing director for suspected unauthorized roofing work violating the Act to Combat Illegal Work (SchwarzArbG). The Court held that the search warrants were constitutionally defective because they failed to sufficiently delimit the scope of the search and lacked independent judicial scrutiny of the requirements for interference; specifically, the initial warrant erroneously cited the law, failed to specify the exact statutory offense or the time period of the alleged conduct, and listed evidence so broadly that it permitted a general rummaging through all business records without a targeted focus, defects that could not be cured by the subsequent appellate court decision.

Legislator-Regeste

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Art. 13 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 13 Abs. 2 GG; Scope limitation of business premises search warrants and judicial scrutiny of suspected illegal work under Article 13 GG: Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

Schlagwörter

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Durchsuchungsbefehl Prozessrecht Fristen gesetzlicher Anspruch einzelne Grundrechte verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 42, 212
BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ), und die Annahme der
BVerfGE 76, 83
BVerfGE 76, 83 ), kann sich die Beschwerdeführerin als inländische juristische Person nach Art.
2 BvR 1006/01
März 2007 - 2 BvR 1006/01
BVerfGE 103, 142
BVerfGE 103, 142 ; BVerfG,
2 BvR 620/02
September 2007 - 2 BvR 620/02 -, juris, Rn.
2 BvR 260/03
September 2007 - 2 BvR 260/03 -, juris, Rn.
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Geschäftsräumen verletzt bei unzureichender Begrenzung der Durchsuchung und fehlender eigenständiger richterlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Verdacht der Beauftragung mit Schwarzarbeit - fehlende Eingrenzung des Tatzeitraums und des vorgeworfenen Verhaltens

[TENOR]

Der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 19. November 2007 - 40 Gs 71/07 -, soweit er die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet hat, und der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2008 - 061 Qs 62/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden im vorgenannten Umfang aufgehoben. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 21. April 2008 - 40 Gs 71/07 - gegen-standslos. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

...

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume

in einem gegen ihren Geschäftsführer geführten Verfahren wegen des Verdachts bußgeldbewehrter Verstöße gegen das Gesetz zur

Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004

(BGBl I S. 1842) in der Fassung vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246).

I. 1. Die nicht in der Handwerksrolle eingetragene Beschwerdeführerin betreibt ein Gewerbe, das sie zunächst als "Bauleitung,

Bauvermittlung, Bauvermessung" und "Dienstleistungen im Bauwesen" gewerberechtlich angemeldet hatte. Mit Ummeldung vom 14.

Februar 2008 konkretisierte sie die Baudienstleistungen als "Trockenbau, Verputzarbeiten, Bauten- und Objektbeschichtung,

Bauwerksabdichtung, Fassadenmontage sowie Einbau von genormten Baufertigteilen".

2. a) Das Amtsgericht Langenfeld ordnete auf Antrag der Verfolgungsbehörde mit angegriffenem Beschluss vom 19. November 2007

unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin an. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei

nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen verdächtig, durch die Beschwerdeführerin "Arbeiten des Dachdecker-Handwerkes auszuführen

unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender

Steuerhinterziehung". Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, insbesondere

"Verträge oder Aufträge jeder Art von oder mit Kunden, Rechnungen, Bankbelege sowie Buchführungsunterlagen, Muster- oder Mustermappen,

Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr aus dem hervorgeht, dass der Obengenannte das Handwerk/Gewerbe ausübt, Quittungen,

Sparkassenbücher etc."

b) Die Durchsuchung fand am 5. Dezember 2007 statt.

3. a) Das Amtsgericht Langenfeld half der Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 21. April 2008 nicht ab. Der

angefochtene Beschluss sei zu Recht ergangen. Aus den seinerzeit von der Verfolgungsbehörde vorgelegten Unterlagen habe sich

ein Anfangsverdacht ergeben. Die Behörde habe vorgetragen, dass am 22. Oktober 2007 Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auf

einer näher bezeichneten Baustelle Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausgeführt hätten, obwohl eine diesbezügliche Eintragung

in die Handwerksrolle für die Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe. Da der Beschuldigte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin

sei und nach dem Sachvortrag der Behörde die ihm vorgeworfene Tat im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Beschwerdeführerin verübt

habe, habe die Beschwerdeführerin die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume hinzunehmen gehabt.

b) Das Landgericht Düsseldorf verwarf die Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 23. Mai 2008 als unbegründet. Ein Tatverdacht

sei im Hinblick auf das näher bezeichnete Bauvorhaben zutreffend bejaht worden. Das Amtsgericht sei auch zutreffend davon

ausgegangen, dass Beweismittel aufgefunden werden könnten. Außerdem sei die Durchsuchung unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls auch verhältnismäßig gewesen, weil der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Begehung von Ordnungswidrigkeiten

verdächtig sei, die nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € und somit mit einer nicht unerheblichen

Sanktion bedroht seien. Die angeordnete Maßnahme habe in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere

der Tat gestanden.

II. 1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt. Der Tatvorwurf

sei nicht genau umschrieben worden. Es fehlten hinreichende tatsächliche Angaben über den aufzuklärenden Sachverhalt beziehungsweise

die aufzuklärende Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Ferner seien Ziel und Zweck der Durchsuchung nicht in ausreichendem Maße

beschrieben worden. So sei nicht dargelegt worden, welche einzelnen konkreten Beweismittel hätten aufgefunden werden sollen.

Darüber hinaus habe das Landgericht Düsseldorf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu Unrecht bejaht. Kein einziger der vom

Bundesverfassungsgericht zum Thema Hausdurchsuchung und Handwerksrecht aufgestellten Grundsätze sei berücksichtigt worden.

2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens

ist beigezogen worden.

III. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG

sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ), und die Annahme der

Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt

(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

a) Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Auf dieses Grundrecht, das auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume

umfasst (vgl. BVerfGE 76, 83 ), kann sich die Beschwerdeführerin als inländische juristische Person nach Art. 19 Abs.

3 GG berufen (vgl. BVerfGE 42, 212 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01

-, NVwZ 2007, S. 1047 ).

aa) Eine Durchsuchung greift in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE

103, 142 ). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre

entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfGE 103,

142 ). Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses

im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt

(vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der

äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss der 3.

Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 260/03 -, juris, Rn. 14). Der Richter muss die aufzuklärende Straftat

oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist

(vgl. BVerfGE 20, 162 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -, a.a.O.,

Rn. 20; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 260/03 -, a.a.O., Rn. 14). Dies versetzt

dann den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen

Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103,

142 ).

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

aa) Der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 19. November 2007 genügt nicht seiner verfassungsrechtlichen Begrenzungsfunktion

und ist, soweit er die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet hat, bereits aus diesem Grund aufzuheben

(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -, a.a.O., Rn. 23).

Der Durchsuchungsbeschluss benennt und umschreibt die dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat lediglich

als "Arbeiten des Dachdecker-Handwerks ... unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung

der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung". Der Beschluss lässt damit offen, welcher Verstoß dem Geschäftsführer

der Beschwerdeführerin angelastet wird, weil § 1 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG einerseits und § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG andererseits

unterschiedliche Formen von Schwarzarbeit beschreiben und die Angabe eines Bußgeldtatbestandes im Durchsuchungsbeschluss gänzlich

fehlt. Auch die Bußgeldvorschrift des § 8 SchwarzArbG, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit die Tatbestandsvoraussetzungen

verschiedener Ordnungswidrigkeiten normiert und Geldbußen in unterschiedlicher Höhe androht, wird im Durchsuchungsbeschluss

nicht erwähnt. Hinzu kommt eine unrichtige Gesetzesbezeichnung. Angewandt wurde nicht das (Artikel-)Gesetz "zur Intensivierung

der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung", sondern das "Gesetz zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung".

Vor allem aber enthält der Durchsuchungsbeschluss keine konkreten Angaben zu dem dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin

tatsächlich vorgeworfenen Verhalten sowie zum Tatzeitraum. Aus dem Durchsuchungsbeschluss wird nicht ersichtlich, welches

konkrete Verhalten dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird und inwiefern sich daraus der Verdacht

einer Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ergeben könnte.

Zwar ist die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in einem Durchsuchungsbeschluss nicht stets von

Verfassungs wegen zwingend notwendig. Dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung

notwendig sind (vgl. BVerfGK 1, 51 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR

620/02 -, a.a.O., Rn. 24), etwa weil sich in der Zusammenschau mit der Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel ergibt,

worauf die mit der Durchsuchung betrauten Beamten ihr Augenmerk zu lenken haben. Daran fehlt es hier. Die Benennung der Beweismittel

("Verträge oder Aufträge jeder Art von oder mit Kunden, Rechnungen, Bankbelege sowie Buchführungsunterlagen, Muster- oder

Mustermappen, Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr aus dem hervorgeht, dass der Obengenannte das Handwerk/Gewerbe

ausübt, Quittungen, Sparkassenbücher etc.") lässt vielmehr die Suche nach nahezu allen denkbaren schriftlichen Geschäftsunterlagen

ohne zeitliche Eingrenzung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2008 - 2 BvR 1910/05

-, juris, Rn. 22). Den Ermittlungspersonen war somit nicht zweifelsfrei aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk bei der Durchsuchung

zu richten hatten. Der äußere Rahmen der Durchsuchung war nicht hinreichend abgesteckt.

bb) Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf konnte diesen Mangel nicht beseitigen, wobei es auf den Inhalt der Gründe seiner

Entscheidung nicht ankommt. Denn Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und

der zu suchenden Beweismittel können, wenn die Durchsuchung - wie hier - bereits stattgefunden hat, im Beschwerdeverfahren

nicht geheilt werden (vgl. BVerfGK 5, 84 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR

2043/03, 2 BvR 2104/03 -, NJW 2004, S. 3171).

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 19. November 2007, soweit er die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin

angeordnet hat, und der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf sind aufzuheben. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf

zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.