Exclusion of non-members from self-nomination rights in Federal President elections under the Federal President Election Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for interim relief, denying the issuance of an interim injunction and holding that the main constitutional complaint would be manifestly unfounded. The dispute concerned a challenge to § 9(1) sentence 1 of the Federal President Election Act (BPräsWahlG), which restricts the right to submit election candidates to the Federal President to members of the Federal Assembly, effectively excluding non-members from self-nomination. The Court determined that the applicant, a non-member of the Federal Assembly, possesses no constitutionally protected right to self-nominate because they are not an active voter under Article 54(1) sentence 1 of the Basic Law, which stipulates that the Federal President is elected by the Federal Assembly. While recognizing that the freedom to make election candidates is a core component of active participation rights under Article 38(1) of the Basic Law, the Court ruled that this principle does not extend to individuals outside the specific electorate defined for the presidential election, rendering the statutory restriction on non-members constitutionally valid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 BVerfGG, Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG; Exclusion of non-members from self-nomination rights in Federal President elections under the Federal President Election Act: Daraus folgt jedoch - unabhängig von der Frage, inwieweit die Grundsätze, die Art. 38 Abs. 1 GG für die Wahlen zum Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 99, 1 ) aufstellt, als Ausprägungen des Demokratieprinzipsund des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. etwa BVerfGE 51, 222 ; 60, 162 ) auch auf andere Wahlen anzuwenden sind - das vom Beschwerdeführer beanspruchte Selbstvorschlagsrecht schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht zu den bei der Wahl des Bundespräsidenten aktiv Wahlberechtigten gehört. Der Bundespräsident wird gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG von der Bundesversammlung gewählt.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zur Beschränkung des Wahlvorschlagsrecht zur Wahl des Bundespräsidenten auf Mitglieder der Bundesversammlung (§ 9 Abs 1 S 1 BPräsWahlG) - kein Selbstvorschlagsrecht für nicht der Bundesversammlung angehörende Personen - offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 ; BVerfGK 1, 103 ; stRspr).
Dies ist hier der Fall. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet. Ein grundrechtlich geschütztes Recht, der Bundesversammlung sich selbst als Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl vorzuschlagen, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der entgegenstehenden Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) ergäbe, steht dem Beschwerdeführer, der nicht Mitglied der Bundesversammlungist, offenkundig nicht zu. Zur von Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Wahlfreiheit gehört zwar auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten, denn die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen, ist ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive Teilhabe an der Wahl (vgl. BVerfGE 41, 399 ).
Daraus folgt jedoch - unabhängig von der Frage, inwieweit die Grundsätze, die Art. 38 Abs. 1 GG für die Wahlen zum Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 99, 1 ) aufstellt, als Ausprägungen des Demokratieprinzipsund des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. etwa BVerfGE 51, 222 ; 60, 162 ) auch auf andere Wahlen anzuwenden sind - das vom Beschwerdeführer beanspruchte Selbstvorschlagsrecht schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht zu den bei der Wahl des Bundespräsidenten aktiv Wahlberechtigten gehört. Der Bundespräsident wird gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG von der Bundesversammlung gewählt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.