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1 BvR 2695/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120220.1bvr269511 KI-generiert

Denial of legal aid for copyright warning: refusal via consumer center as alternative under § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG and failure to substantiate factual findings

Geschäftsnummer 1 BvR 2695/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadquate for lack of sufficient substantiation, thereby leaving the lower court's refusal of legal aid in force. The complainant challenged the rejection of her application for legal aid in a copyright warning case, arguing that the Amtsgericht wrongly denied assistance under the Legal Aid Act by referencing the consumer center as a sufficient alternative means of legal help under § 1 (1) no. 2 BerHG. The Court held that the complaint failed to meet the substantiation requirements of §§ 23, 92 BVerfGG because the complainant did not adequately challenge the specific factual findings of the lower court, which determined that the consumer center was experienced in copyright warnings, available for immediate assistance, and charged a reasonable fee comparable to the statutory co-payment for legal aid.

Legislator-Regeste

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§ 44 Satz 2 RVG; Denial of legal aid for copyright warning: refusal via consumer center as alternative under § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG and failure to substantiate factual findings: "andere Möglichkeit" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG in Betracht kommen können (vgl. Schoreit/Groß, BerH, PKH, VKH, 10.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Klagebewilligung Ausnahme vom Urheberrecht Rüge verfassungsmässiger Rechte Recht auf Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsanforderungen an Urteilsverfassungsbeschwerde wegen Versagung von Beratungshilfe - Verbraucherzentrale als "andere Möglichkeit" zur Hilfeerlangung iSd § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG - hier: fachgerichtliche Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert in Frage gestellt

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin nahm wegen einer urheberrechtlichen Abmahnung die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch, der danach

beim Amtsgericht die Bewilligung von Beratungshilfe beantragte.

Das Amtsgericht wies den Antrag durch die Rechtspflegerin und die hiergegen gerichtete Erinnerung durch den Richter zurück.

Zur Begründung stützte sich das Amtsgericht auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wonach die Beschwerdeführerin auf das Beratungsangebot

der Verbraucherzentrale verwiesen werden könne. Diese sei in entsprechenden Fällen erfahren, biete sofortige Hilfe an und

arbeite für ein geringes Entgelt von 5 bis 10 €. Zumindest ein Versuch, mit Hilfe der Verbraucherzentrale "rechtlich weiterzukommen",

sei daher zumutbar.

Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit und

des Willkürverbots geltend macht, vertritt die Auffassung, der Beratungsbedarf habe nicht durch die Verbraucherzentrale befriedigt

werden können; im Übrigen arbeite auch diese nicht unentgeltlich.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

1. Es kann dahinstehen, ob es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt, weil die anwaltliche Beratung als solche erfolgt ist

und im Hinblick auf die Verweisungsmöglichkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nur noch die Vergütung des beratenden Rechtsanwalts

in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 2642/09 -, juris Rn. 8 f.).

2. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht hinreichend substantiiert (§§ 23, 92 BVerfGG) geltend, durch die angegriffene

Entscheidung in den gerügten Grundrechten verletzt zu sein. Es wird schon nicht klar, ob sie die tatsächlichen Annahmen des

Amtsgerichts in Frage zieht oder ob sie rechtlich argumentiert.

Das Amtsgericht geht davon aus, dass die zuständige Verbraucherzentrale in Fragen urheberrechtlicher Abmahnungen erfahren

sei, unverzüglich tätig werden könne und hierfür nur ein geringes Entgelt verlange. Ein Entgelt von bis zu 10 € wäre schon

deswegen zumutbar, weil auch bei einer anwaltlichen Beratung eine vom beratungshilfeberechtigten Mandanten zu tragende Gebühr

von 10 € verbleibt (§ 44 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 2500 VV). Angesichts dessen ist anerkannt, dass die Verbraucherzentralen als

"andere Möglichkeit" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG in Betracht kommen können (vgl. Schoreit/Groß, BerH, PKH, VKH, 10.

Aufl. 2010, § 1 BerHG Rn. 101; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH, VKH, BerH, 5. Aufl. 2010, Rn. 955), wobei stets auf die

Einzelfallumstände abzustellen ist. Zumindest für eine Erstberatung kann die Beschwerdeführerin auf die Verbraucherzentrale

verwiesen werden; sollte sich dabei herausstellen, dass die Beratung dort nicht angemessen zu bewältigen ist, wäre der Weg

zu einer Bewilligung von Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung nicht verstellt.

Vor diesem Hintergrund hätte die Verfassungsbeschwerde die tatsächlichen Annahmen des Amtsgerichts substantiiert erschüttern

müssen; daran fehlt es hier.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.