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2 BvC 10/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20120228.2bvc001011 KI-generiert

Validity of sequential voting for state list candidates; inadmissibility of judicial recusal based on party nomination

Geschäftsnummer 2 BvC 10/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed both a motion for recusal and a complaint regarding the validity of the 2009 German federal election, ruling that the complainant’s challenges were inadmissible or manifestly unfounded and thereby upholding the decision of the Federal Bundestag which had previously rejected the election protest. The dispute concerned the validity of the individual election process for candidates on the Berlin state list of the Social Democratic Party (SPD), where the complainant argued that the sequential voting method violated electoral principles and attempted to exclude a judge alleging partiality due to the judge's nomination by that political party and a procedural deadline refusal. The Court held that a recusal motion based solely on a judge's nomination by a party or a procedural clarification regarding the public interest in swift resolution is manifestly inadmissible, and that the specific method of individual election of state list candidates did not violate fundamental principles of electoral law, rendering the complaint manifestly baseless without requiring a full substantive assessment.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Validity of sequential voting for state list candidates; inadmissibility of judicial recusal based on party nomination: Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen Wahlmodus Wahlrecht Ausstandsbegehren Politische Partei Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 11, 1
BVerfGE 2, 295
zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 2, 295 ;
BVerfGE 4, 143
nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 f.). Überdies trifft die Behauptung des
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Volltext

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie eines Richterablehnungsgesuchs: Einzelwahl der Bewerber für Berliner Landesliste der SPD zur Bundestagswahl 2009 - offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags, der darauf gestützt ist, dass der abgelehnte Richter von einer bestimmten politischen Partei zur Wahl vorgeschlagen worden war

[TENOR]

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Gerhardt wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15. November 2009 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag

am 27. September 2009 eingelegt. Der Deutsche Bundestag hat den Einspruch in der 120. Sitzung am 7. Juli 2011 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. August 2011 eingegangene Beschwerde. Der Berichterstatter hat mit Schreiben

vom 9. Januar 2012 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei

Wochen gegeben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit

abgelehnt. Er begründet dies damit, dass der Richter Gerhardt von der SPD vorgeschlagen worden sei, gegen die sich die Wahlprüfungsbeschwerde

richte. Außerdem habe der Richter Gerhardt eine beantragte Verlängerung der Schriftsatzfrist unter Hinweis auf das öffentliche

Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag verweigert, wohingegen die Beschwerde

sich lediglich gegen die Gültigkeit der Landesliste Berlin der SPD richte.

II. 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Gerhardt ist offensichtlich unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet

sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten

Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl.

BVerfGE 11, 1 ).

So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat seinen Ablehnungsantrag damit begründet, dass der Richter Gerhardt von der SPD

vorgeschlagen worden sei, gegen die sich die Wahlprüfungsbeschwerde richte. Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters

zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 2, 295 ;

11, 1 ; 43, 126 ), ist dies bei der Wahl eines Richters auf Vorschlag einer Partei der Fall. Auch der Hinweis des

Richters Gerhardt, die beantragte Schriftsatzverlängerung sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen

Klärung der Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag nicht angezeigt, rechtfertigt seinen Ausschluss nicht. Ein Hinweis

des Berichterstatters, der der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist

nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 f.). Überdies trifft die Behauptung des

Beschwerdeführers nicht zu, er gehe lediglich gegen die Gültigkeit der Landesliste Berlin der SPD vor. Die Wahlprüfungsbeschwerde

richtet sich gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011, durch den der Einspruch des Beschwerdeführers

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 zurückgewiesen wurde (vgl. Plenarprotokoll

17/120, S. 13937).

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist - unabhängig von der Frage, ob es bereits an einer hinreichenden Vollmacht fehlt - offensichtlich

unbegründet. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Einzelwahl der Bewerber für die Aufstellung der Landesliste

Berlin der SPD greifen nicht durch. Die Einzelwahl der Landeslistenbewerber, bei der in gesonderten Wahlgängen über jeden

Listenplatz abgestimmt wird, verstößt nicht gegen Wahlrechtsgrundsätze.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch den Berichterstatter

mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf die Gründe für die fehlenden Erfolgsaussichten seines Antrags hingewiesen worden. Die

Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.