Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 127/10 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120216.1bvr012710 KI-generiert

Retroactive prohibition of cumulative investment subsidy and special depreciation: declaratory clarification versus impermissible retrospective law-making

Geschäftsnummer 1 BvR 127/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint, thereby upholding the Federal Finance Court’s rejection of the taxpayer’s claim for an investment subsidy. The dispute centered on the constitutionality of § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999, which retroactively prohibited the cumulative claiming of an investment subsidy by a seller and special depreciation by a buyer for the same residential property. The complainant, a real estate company that sold a building with a renovation obligation, argued that the retroactive effective date of the prohibition (January 1, 1999, enacted in December 1999) constituted impermissible judicial lawmaking and violated trust protection principles under Article 14 and Article 20 of the German Basic Law. The Court held that the provision was a declaratory clarification rather than a new normative change, as the principle against double funding of the same investment was already inherent in the original statutory scheme and legislative purpose; consequently, the retroactive amendment did not violate the constitutional prohibition against retroactivity, and the lower court’s interpretation did not exceed the limits of permissible judicial law development.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 20 Abs. 2 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Retroactive prohibition of cumulative investment subsidy and special depreciation: declaratory clarification versus impermissible retrospective law-making: Betrachtung der Rechtslage mit Blick auf den Übergang vom Fördergebietsgesetz zum Investitionszulagengesetz 1999 nahe.

Schlagwörter

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rückwirkende Kraft des Gesetzes Abschreibung Förderung von Baumaßnahmen gesetzliches Verbot Investitionsschutz Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 213, 183
Nichtannahmebeschluss: Rspr des BFH zu klarstellendem Charakter von § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom 22.12.1999 (Verbot der Kumulierung von Investitionszulage und Sonderabschreibungen - BFHE 213, 183) keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung - keine unzulässige Rückwirkung der Vorschrift
BVerfGE 101, 239
dazu BVerfGE 101, 239 ; 127, 1 ), kann dahinstehen.
1 BvR 918/10
Post-divorce maintenance calculation: judicial substitution of statutory need for "variable marital living conditions" via the "thirds method" exceeding limits of legal development
BVerfGE 122, 248
836 ; BVerfGE 122, 248 ).
BVerfGE 82, 6
und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ;
1 BvR 3227/08
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Rspr des BFH zu klarstellendem Charakter von § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom 22.12.1999 (Verbot der Kumulierung von Investitionszulage und Sonderabschreibungen - BFHE 213, 183) keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung - keine unzulässige Rückwirkung der Vorschrift

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit des rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen § 3 Abs.

1 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999) in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember

1999 (StBereinG 1999, BGBl I S. 2601 ).

I. 1. Die Investitionszulage ist eine staatliche Förderung für bestimmte Investitionen im sogenannten Fördergebiet. Dieses umfasst

die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Das Investitionszulagengesetz 1999 wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen

Ländern vom 18. August 1997 beschlossen und am 25. August 1997 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 2070). Es trat gemäß

Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Gegenüber dem vorangegangenen Investitionszulagengesetz

1996 (InvZulG 1996) und dem nachfolgenden Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) wies das Investitionszulagengesetz

1999 insofern eine Besonderheit auf, als Investitionszulagen auch für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden und Mietwohnungsneubauten

im innerörtlichen Bereich sowie für Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus

gewährt wurden (§§ 3, 3a, 4 InvZulG 1999).

2. Begünstigt waren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 insbesondere Investitionen in vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellte

Wohngebäude. Gefördert wurden unter im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen sowohl nachträgliche Herstellungsarbeiten (Nr.

1 und Nr. 2) als auch Erhaltungsarbeiten (Nr. 3). Im Gegensatz zu der nach dem Investitionszulagengesetz 1999 möglichen Förderung

durch direkte finanzielle Subvention hatte das Ende 1998 ausgelaufene Fördergebietsgesetz (FördG) eine Förderung von Immobilieninvestitionen

durch Sonderabschreibungen vorgesehen. Sonderabschreibungen sind Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

eines Wirtschaftsguts, die zusätzlich zu der normalen Abschreibung in Anspruch genommen werden können.

3. Mit der Verfassungsbeschwerde wird mittelbar die durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 eingefügte Vorschrift des § 3

Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 angegriffen. Das Gesetz sah zur Vermeidung ungewollter Mehrfachförderungen sogenannte Kumulationsverbote

vor. Die Sätze 2 und 3 des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 lauteten in ihrer ursprünglichen Fassung (Gesetz zur Fortsetzung der wirtschaftlichen

Förderung in den neuen Ländern vom 18. August 1997, BGBl I S. 2070 ):

Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn keine erhöhten Absetzungen in Anspruch genommen worden sind. Im Fall der

Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investitionszulage in Anspruch genommen worden ist.

Durch Art. 8 Nr. 2 StBereinG 1999 wurden die Sätze 2 und 3 des § 3 InvZulG 1999 durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt.

Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage

in Anspruch nimmt.Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz

1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen

in Anspruch nimmt.

4. Nach Art. 28 Abs. 4 StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 trat die neue Fassung des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 mit Wirkung

vom 1. Januar 1999 in Kraft. Das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde am 29. Dezember 1999 im Bundesgesetzblatt verkündet.

II. 1. Die Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Verwertung von Immobilien sowie insbesondere deren

Sanierung ist, ist eine im September 1997 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie erwarb im November 1998 ein

Mehrfamilienhaus in Leipzig, veräußerte dieses noch im selben Jahr weiter und verpflichtete sich im Vertrag zugleich, das

Gebäude zu sanieren. Die Fertigstellung erfolgte bis zum 29. Dezember 1999.

Im November 1998 erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Beschwerdeführerin und eine andere Gesellschafterin

beteiligt waren, zwei weitere bebaute Grundstücke in Leipzig. Die Gesellschaft veräußerte die Grundstücke im Dezember 1998

mit der Verpflichtung, die Gebäude zu sanieren. Die Sanierung des einen Gebäudes erfolgte bis zum 15. Dezember 1999, die des

zweiten bis zum 1. Februar 2000.

Bei allen drei Objekten nahmen die Erwerber Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch.

2. Mit Bescheiden vom 10. Februar 2005 lehnte das Finanzamt die von der Beschwerdeführerin beantragte Investitionszulage für

1999 und für 2000 ab. Einspruch und Klage, mit der die Beschwerdeführerin Investitionszulagen in Höhe von insgesamt 165.083,98

€ (1999) und 64.591,51 € (2000) begehrte, blieben ohne Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Dabei verwies er auf seine mit Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 21/03 - (BFHE

213, 183) begründete Rechtsprechung, derzufolge der in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 nachträglich eingefügte Ausschluss der

Investitionszulage bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen durch den Erwerber nur klarstellende Bedeutung habe und deshalb

keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung beinhalte. Bereits nach § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 in seiner ursprünglichen

Fassung sei der entgegen dem Gesetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut im Wege der ergänzenden Rechtsfortbildung einzuschränken

gewesen. Dem Veräußerer, der das Gebäude hergestellt oder die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt habe, habe keine Investitionszulage

zugestanden, wenn der Erwerber Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 5

FördG) in Anspruch genommen habe. Das Fehlen einer Regelung im Sinne eines Kumulierungsverbots von Investitionszulage und

Sonderabschreibungen sei keine Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Aus der Entstehungsgeschichte

des Investitionszulagengesetzes 1999, dem Zusammenhang der Förderung nach dem Investitionszulagengesetz 1999 mit der Förderung

nach dem Fördergebietsgesetz sowie dem mit dem Investitionszulagengesetz 1999 verfolgten Zweck ergebe sich, dass § 3 Abs.

1 InvZulG 1999 in der Fassung vom 18. August 1997 eine Lücke enthalten habe, soweit eine Investitionszulage für nachträgliche

Herstellungsarbeiten oder die Herstellung eines neuen Gebäudes durch den Bauträger nicht ausgeschlossen gewesen sei, wenn

im Veräußerungsfall der Erwerber Sonderabschreibungen in Anspruch genommen habe. Sowohl dem Fördergebietsgesetz und dem Investitionszulagengesetz

1996 als auch dem an deren Stelle getretenen Investitionszulagengesetz 1999 liege das Prinzip zugrunde, dass die jeweilige

begünstigte Maßnahme nur einmal gefördert werden solle. Nach dem Fördergebietsgesetz sei eine mehrfache Förderung derselben

Baumaßnahme beim Bauträger und beim Erwerber schon deshalb nicht möglich gewesen, weil auf Sonderabschreibungen nur der Erwerber

Anspruch gehabt habe. Das Prinzip der Einmalförderung und die Vermeidung einer Doppelförderung seien aus den Kumulierungsverboten

des ursprünglichen § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InvZulG 1999 deutlich geworden. Durch die Umstellung der Förderung von Sonderabschreibungen

nach dem Fördergebietsgesetz auf Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1999 habe sich keine Doppelförderung

ergeben sollen. Um das Fördersystem zu vereinheitlichen und transparenter zu gestalten, habe der Gesetzgeber die unterschiedlichen

steuerlichen Förderungen (Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz

1996) auf Investitionszulagen konzentrieren wollen. Durch Gewährung einer Investitionszulage anstelle der Sonderabschreibungen

hätten die Bedürfnisse mittelständischer ostdeutscher Unternehmen, die Sonderabschreibungen nur in geringem Umfang nutzen

konnten, stärker berücksichtigt werden sollen (Hinweis auf BTDrucks 13/7792). Auch in der Übergangszeit hätten begünstigte

Maßnahmen aber entweder nur nach dem Fördergebietsgesetz oder nur nach dem Investitionszulagengesetz 1999 gefördert werden

sollen (Hinweise auf § 4 Abs. 2 Satz 1 FördG, § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999, § 2 Abs. 5 InvZulG 1999 und §

4 Abs. 1 und 2 InvZulG 1999). Die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht erkannte Möglichkeit der Doppelförderung durch Investitionszulagen

für den Veräußerer und Sonderabschreibungen für den Erwerber sei so auszuschließen, wie § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 in

der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 es klargestellt habe.

III. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihren

Grundrechten aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. § 3 Abs. 1

Satz 4 InvZulG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes sei mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar, sofern damit Investitionen

erfasst würden, die der Investor vor der endgültigen Beschlussfassung des Gesetzes begonnen habe.

Die Anwendung des mit Rückwirkung zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Kumulationsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG

1999 für vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss begonnene Investitionen verletze in einer die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

überschreitenden Weise die Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz wie auch die Grundsätze der Gewaltenteilung und

des Vertrauensschutzes. Die Versagung des vermögenswerten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Investitionszulage stelle einen

nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 14 GG oder jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG dar. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs

habe der Gesetzgeber durch den in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 normierten Ausschluss einer vermeintlichen Doppelförderung

eine konstitutive Rückwirkung angeordnet. Im Ergebnis habe der Bundesfinanzhof mit Hilfe einer von ihm unterstellten Gesetzeslücke

und der im Wege der ergänzenden Rechtsfortbildung vorgenommenen Einschränkung des Wortlauts die durch den Gesetzgeber verankerten

Regelungen übergangen und die Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG und den Gewaltenteilungsgrundsatz nach Art.

20 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 GG verletzt. Es liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor.

IV. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin angezeigt

(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999, auf dem die angegriffenen Entscheidungen beruhen, wurde durch Art.

28 Abs. 4 StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Ob die Norm echte oder unechte

Rückwirkung entfaltet (vgl. dazu BVerfGE 101, 239 ; 127, 1 ), kann dahinstehen. Da der neue Satz 4 des § 3 Abs.

1 InvZulG 1999 die Anfang 1999 bestehende Rechtslage lediglich klarstellt, verstößt er nicht gegen das verfassungsrechtliche

Rückwirkungsverbot (unten 1); die rückwirkende Einfügung der Vorschrift verletzt auch sonst nicht den verfassungsrechtlich

garantierten Vertrauensschutz (unten 2).

1. Die mittlerweile gefestigte und von den Finanzgerichten übernommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der rückwirkend

zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom

22. Dezember 1999 die vorherige Rechtslage lediglich klargestellt habe, verbleibt im Rahmen zulässiger fachgerichtlicher Rechtsfortbildung;

sie ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom

25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, NJW 2011, S. 836 ; BVerfGE 122, 248 ).

a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte

und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt

seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert

und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ;

96, 375 ; 111, 54 ; 122, 248 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2009 - 1 BvR

3227/08 -, juris).

Eine Verletzung des Verfassungsrechts liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv

fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 18, 85 ; 113, 88 ). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch

zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet

oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt

hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 49, 304

; 69, 315 ; 71, 354 ; 113, 88 ).

Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne

einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden

ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 96, 375 ; 109, 190 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen,

die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer

normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 109, 190 ;

113, 88 ). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung

an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; BVerfGK 8, 10 ).

Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten

Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung

zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt

(vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ). Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung

und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung

der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57, 220 ; 74, 129 ). Der Richter

darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung

respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat

hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 96, 375 ). Eine Interpretation,

die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und

vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt

wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ).

Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte

Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung

daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob

die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert

(vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96,

375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

b) Den vorstehenden verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die fachgerichtliche Auslegung des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 für die

Zeit vor der Einfügung des Satzes 4 stand. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Mai 2006 in verfassungsrechtlich

vertretbarer Weise unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck des § 3 InvZulG 1999 sowie auf den historisch-systematischen

Zusammenhang der alten Förderung nach dem Fördergebietsgesetz (Investitionszeitraum bis 31. Dezember 1998) und der neuen Förderung

nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (ab 1. Januar 1999) die Auffassung gewonnen, dass § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 schon vor

Einfügung des Satzes 4 Investitionszulagen des Veräußerers neben Sonderabschreibungen des Erwerbers für dasselbe Objekt ausgeschlossen

hatte. Mit dieser einfachrechtlich möglichen Interpretation wahrt der Bundesfinanzhof die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung

und Rechtsfortbildung. Soweit ersichtlich, sind die Finanzgerichte der Auffassung des Bundesfinanzhofs einhellig gefolgt (vgl.

neben der hier angegriffenen Entscheidung auch Finanzgericht München, Urteil vom 11. Februar 2008 - 7 K 31/08 -, juris; nachgehend

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. August 2009 - III B 58/08 -, BFH/NV 2009, S. 1834).

Der Wortlaut der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 InvZulG 1999 vom 18. August 1997 sprach allerdings

dafür, dass bei Wohnungsbauprojekten unabhängig von etwaigen Sonderabschreibungen des Erwerbers ein Investitionszulagenanspruch

auch für Bauträgergesellschaften entstehen konnte (vgl. in diesem Sinne zum Beispiel Stuhrmann, DStR 2000, S. 133 und

Warnke, EStB 2000, S. 98 ). So konnte die Auslegung der ursprünglichen Fassung nach ihrem Wortlaut, wie die Verfassungsbeschwerde

geltend macht, zu einem von der Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 abweichenden Auslegungsergebnis führen (Investitionszulagenberechtigung

der Beschwerdeführerin als Bauträgerin und kein ausdrückliches gesetzliches Kumulationsverbot für die vorliegende Fallkonstellation

der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen durch die Erwerberin).

Demgegenüber gelangt der Bundesfinanzhof mit systematisch, teleologisch und entstehungsgeschichtlich vertretbar begründeten

Erwägungen und damit anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgend zu einer hiervon abweichenden Deutung der Gesetzeslage

von Anfang 1999. Das durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 mit der Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 geklärte

Problem der Förderungskonkurrenz bei Sonderabschreibungen des Erwerbers war anfänglich weder vom Gesetzgeber (vgl. BTDrucks

14/2035, S. 38 und BTDrucks 14/2070, S. 27 vom 10./11. November 1999) noch von der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom

24. August 1998, BStBl I S. 1114) und auch nicht vom Schrifttum (vgl. Stuhrmann, DStR 1997, S. 1825 ; Urban, FR 1999,

S. 177 ; vgl. immerhin Kowallik, DStR 1998, S. 1779 ) klar erkannt worden. Die vom Bundesfinanzhof in vertretbarer

Weise begründete Antwort auf die Frage, ob für ein und dasselbe Objekt nebeneinander der Bauträger bereits Investitionszulage

nach dem neuen Investitionszulagengesetz 1999 beanspruchen und der von diesem Bauträger erwerbende Käufer aufgrund geleisteter

Anzahlungen noch Sonderabschreibungen nach dem alten Fördergebietsgesetz vornehmen durfte, lag daher bei historisch-systematischer

Betrachtung der Rechtslage mit Blick auf den Übergang vom Fördergebietsgesetz zum Investitionszulagengesetz 1999 nahe.

Das Investitionszulagenrecht hatte vor dem Investitionszulagengesetz 1999 keine Förderung für den Bereich des Wohnungsbaus

vorgesehen. Bauträgergesellschaften waren herkömmlich nicht in die staatliche Förderung einbezogen gewesen, für sie selbst

und ihr Kerngeschäft der Errichtung und kurzfristigen Veräußerung von Immobilien hatte weder nach dem Fördergebietsgesetz

noch nach dem Investitionszulagengesetz 1996 eine besondere Förderung bestanden. In die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage

ging nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 - angesichts des Übergangs der gesetzlichen Förderung konsequent (vgl. soweit-Halbsatz

am Ende) - nur die den Betrag von 2.556 € übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen ein, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen

auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten überstiegen. Die zweifache

Förderung einer Person hinsichtlich derselben Aufwendungen wurde durch das Gesetz auf diese Weise für das Einpersonenverhältnis

ausgeschlossen. Gleichfalls gesetzlich ausgeschlossen war im Mehrpersonenverhältnis schon nach der ursprünglichen Gesetzesfassung

die Gewährung von zwei Investitionszulagen an zwei nacheinander erwerbende anspruchsberechtigte Personen für dasselbe Objekt

(§ 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999).

Dass der Bundesfinanzhof eine planwidrige Lücke in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 3 Abs. 1 InvZulG bejaht, die durch

die Neufassung des Satzes 4 dieser Vorschrift nur deklaratorisch gefüllt wurde, bedeutet vor diesem Hintergrund keinen verfassungswidrigen

Übergriff in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers. Der Bundesfinanzhof war hieran von Verfassungs wegen

auch nicht dadurch gehindert, dass der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die rückwirkende Einfügung des § 3 Abs. 1

Satz 4 InvZulG 1999 ausweislich der Materialien zum Steuerbereinigungsgesetz 1999 als eine konstitutive Rechtsänderung und

nicht als eine bloße deklaratorische Klarstellung verstanden hatte. Die in der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes niedergelegten

Auffassungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder Organteile sind zwar wichtige Auslegungshilfen, für die

rechtsprechende Gewalt aber nicht verbindlich (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

2. Hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 nach dem verfassungsrechtlich

nicht zu beanstandenden Verständnis des Bundesfinanzhofs die schon zum 1. Januar 1999 geltende Rechtslage lediglich klarstellend

bestätigt, greift das im Vertrauensschutz verankerte Rückwirkungsverbot nicht ein (vgl. BVerfGE 10, 332 ; 18, 429

; 50, 177 ; 126, 369 ).

Allerdings existierte die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die bereits der Ursprungsfassung des § 3 Abs. 1 InvZulG ein

Verbot der Kumulation von Investitionszulage und Sonderabschreibung für dasselbe Objekt entnimmt, zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung

der Beschwerdeführerin noch nicht; auch ließ der damalige Wortlaut des Gesetzes eine Auslegung im Sinne der Beschwerdeführerin

durchaus zu. Auf der anderen Seite lag keine gefestigte Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis vor, die eine Doppelförderung

durch Investitionszulage und Sonderabschreibung für dasselbe Objekt bestätigt hätte. Schon deshalb stellt sich hier nicht

die Frage, ob der Gesetzgeber in einem solchen Fall mit Rücksicht auf das berechtigte Vertrauen der Investoren gehindert sein

könnte, vom Grundsatz der jederzeit zulässigen deklaratorischen Klarstellung einer Gesetzeslage Gebrauch zu machen. Der vom

Bundesfinanzhof schon der früheren Rechtslage entnommene Grundsatz, eine Doppelförderung durch Sonderabschreibung und Investitionszulage

möglichst zu vermeiden (siehe oben II 2), spricht im Gegenteil dafür, dass Investoren wie die Beschwerdeführerin auf den Wortlaut

der ursprünglichen Gesetzesfassung kein berechtigtes Vertrauen auf eine solche Doppelförderung gründen konnten.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.