Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvE 3/11 KI-generiert

Lapse of statutory deadline for electoral reform following constitutional ruling; loss of legal interest due to subsequent legislative cure

Geschäftsnummer 2 BvE 3/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint of a political party as inadherent, leaving the legislature’s subsequent enactment of a new electoral law in force. The dispute concerned an organizational dispute regarding the legislative failure to amend the Federal Election Law by the statutory deadline of June 30, 2011, mandated by a prior 2008 ruling that declared the then-applicable "negative vote weight" (negatives Stimmgewicht) provisions unconstitutional for violating the principles of electoral equality and immediacy. The Court held that the applicant lacked standing due to a lack of legal interest (Rechtsschutzbedürfnis), as the new electoral law effective December 3, 2011, had already cured the constitutional defect and removed the alleged injury to the party’s institutional right to equal chances in federal elections under Article 21(1) sentence 1 of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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Lapse of statutory deadline for electoral reform following constitutional ruling; loss of legal interest due to subsequent legislative cure: nicht aber für die Vergangenheit abgestellt worden. Diese verbleibende Rechtsverletzung sei weiterhin feststellungsfähig.

Schlagwörter

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Wahl bei politischen Rechten politische Reform Politische Partei gesetzliche Frist Nachbesserungsrecht Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 121, 266
Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) bis zum 30.
BVerfGE 62, 1
BVerfGE 62, 1 ; 87, 207 ; 104, 310 ; stRspr).
BVerfGE 103, 44
der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 44 ). Das Bundesverfassungsgericht
BVerfGE 104, 310
BVerfGE 104, 310 ) besteht nach der in Kraft
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Volltext

Verwerfung des Antrags einer politischen Partei, im Rahmen eines Organstreitverfahrens festzustellen, dass das gesetzgeberische Unterlassen einer fristgemäßen Neuregelung zur Beseitigung des negativen Stimmrechts sie in ihrem aus Art 21 Abs 1 S 1 GG herzuleitenden organschaftlichen Recht auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an einer Bundestagswahl verletzt

[GRUENDE]

I. Das Organstreitverfahren betrifft das Unterlassen des Gesetzgebers, entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts

vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) bis zum 30. Juni 2011 das Bundeswahlgesetz dahingehend zu ändern, dass der Effekt des

sogenannten negativen Stimmgewichts nicht mehr auftreten kann.

1. Mit Urteil vom 3. Juli 2008 erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit

§ 6 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes in der bis zum 2. Dezember 2011 gültigen Fassung für unvereinbar mit den in Art. 38

Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl, soweit die Vorschriften ermöglichten,

dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs

an Sitzen der Landeslisten führen konnte. Zugleich verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, spätestens

bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Die Frist ist verstrichen, ohne dass eine entsprechende

Neuregelung verabschiedet worden war. Erst am 29. September 2011 hat der Deutsche Bundestag das Neunzehnte Gesetz zur Änderung

des Bundeswahlgesetzes (BGBl I S. 2313) beschlossen, welches den für verfassungswidrig erklärten Regelungskomplex durch eine

Neuregelung ersetzt hat. Das Gesetz ist am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten.

2. Die Antragstellerin ist eine auf Bundesebene organisierte politische Partei. Mit ihrem Antrag begehrt sie die Feststellung,

dass das gesetzgeberische Unterlassen einer fristgemäßen Neuregelung sie in ihrem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG herzuleitenden

organschaftlichen Recht auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an einer Bundestagswahl verletzt habe. Angesichts der vom

Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit des bei Antragstellung geltenden Wahlrechts sei nach Ablauf

der gesetzten Übergangsfrist kein verfassungsgemäßes Wahlgesetz mehr in Kraft gewesen. Der Antragstellerin sei daher ab diesem

Zeitpunkt eine Teilnahme an einer verfassungsgemäßen Wahl verwehrt gewesen. Die Rechtsverletzung sei mit der Fristversäumnis

des Gesetzgebers unwiderruflich eingetreten und durch die zwischenzeitlich verabschiedete Neuregelung nur für die Zukunft,

nicht aber für die Vergangenheit abgestellt worden. Diese verbleibende Rechtsverletzung sei weiterhin feststellungsfähig.

II. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt es an einem im Organstreitverfahren auf Seiten des Antragstellers erforderlichen

Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 87, 207 ; 104, 310 ; stRspr).

Das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BGBl I S. 2313) hat die

für verfassungswidrig erklärten wahlrechtlichen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzt. Eine etwaige Rechtsverletzung,

welche in der unterbliebenen Neuregelung von Teilen des Bundestagswahlrechts liegen könnte, ist damit entfallen.

Ein gleichwohl fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erkennbar. Die begehrte Feststellung dient insbesondere nicht

der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 44 ). Das Bundesverfassungsgericht

hat die Verfassungswidrigkeit der früheren wahlrechtlichen Regelung mit Urteil vom 3. Juli 2008 bereits festgestellt. Dass

die zugleich gesetzte Frist für eine Neuregelung verstrichen ist, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Gesetz

verabschiedet worden war, ist evident und bedarf keiner gesonderten Feststellung im Organstreitverfahren. Das vorübergehende

Unterbleiben einer Neuregelung beeinträchtigt die Antragstellerin jedenfalls gegenwärtig auch nicht mehr in ihrem organschaftlichen

Recht, an Wahlen teilnehmen zu können. Die Gefahr einer Wiederholung (vgl. BVerfGE 104, 310 ) besteht nach der in Kraft

getretenen Änderung des Bundeswahlgesetzes offenkundig nicht.