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1 BvR 289/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120209.1bvr028912 KI-generiert

Press freedom versus anonymization orders in criminal trials: inadmissibility of constitutional complaint for missing statutory deadline

Geschäftsnummer 1 BvR 289/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court issued a non-acceptance decision, rejecting the constitutional complaint and the associated request for interim relief without deciding on the merits, thereby allowing the challenged court order to remain in force. The case involved a dispute over sitzungs-police orders in a criminal trial that mandated the anonymization of the defendant’s facial features in press photographs, which the complainant, a lead press pool manager, challenged on grounds that the restriction was disproportionate and violated her freedom of the press. The Court deemed the complaint inadmissible because it was filed beyond the one-month statutory deadline under § 93(1) BVerfGG, ruling that subsequent procedural attempts, including a statutorily impermissible objection and an untimely counter-representation, failed to restart the limitation period, and concluding that the matter lacked the fundamental constitutional significance or individual necessity required for acceptance under § 93a(2) BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG; Press freedom versus anonymization orders in criminal trials: inadmissibility of constitutional complaint for missing statutory deadline: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG binnen eines Monats erhoben worden ist.

Schlagwörter

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Pressefreiheit Strafanzeige gesetzliche Verfahrensfrist Streitgegenstand gesetzliche Voraussetzungen Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 91, 125
zur Unstatthaftigkeit BVerfGE 91, 125 ; vgl.
BVerfGE 5, 17
zur Fristwahrung BVerfGE 5, 17
BVerfGE 19, 198
vorliegend auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden wäre (vgl. hierzu BVerfGE 19, 198 ;
1 BvR 2464/09
November 2009 - 1 BvR 2464/09 -, juris, Rn.
BVerfGE 122, 190
grundsätzlich nicht als fristwahrend anerkannt (BVerfGE 122, 190 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verfristete und damit unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die in einem Strafverfahren ergangene sitzungspolizeiliche Anordnung, das Gesicht des Angeklagten auf Bildaufnahmen, die im Sitzungssaal bis zum Beginn, während den Pausen und nach Ende der jeweiligen Sitzung gefertigt werden, unkenntlich zu machen

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die in einem Strafverfahren ergangenen sitzungspolizeilichen Anordnungen des

Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 5. August 2011 und vom 9. August 2011, bekanntgegeben

mit Pressemitteilung vom 24. August 2011, mit denen unter anderem die Veröffentlichung nicht anonymisierter Lichtbilder des

Angeklagten Arid U., dem sogenannten "Frankfurter Flughafenattentäter", untersagt wurden.

1. Die Beschwerdeführerin, die in denselben Anordnungen zur Poolführerin der Presseberichterstattung bestimmt worden ist,

beabsichtigt, nichtanonymisierte Bildaufnahmen des Angeklagten zu veröffentlichen. Sie legte deshalb mit Schreiben vom 24.

Januar 2012 gegen diese Verfügungen ausdrücklich insoweit Widerspruch ein, als ihr dort auferlegt wurde, dass auf Bildaufnahmen,

die im Sitzungssaal bis zum Beginn, während den Pausen und nach Ende der jeweiligen Sitzung gefertigt werden, das Gesicht

des Angeklagten unkenntlich zu machen sei.

2. Mit Beschluss vom 27. Januar 2012 verwarf der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt zum einen den Widerspruch

als unstatthaft und wies zum anderen, soweit der Widerspruch als Gegenvorstellung gegen die sitzungspolizeilichen Verfügungen

anzusehen sei, diese als unbegründet zurück.

Die Urteilsverkündung im Verfahren erfolgt voraussichtlich am 10. Februar 2012.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 3. Februar 2012, eingegangen am 6. Februar 2012, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung

ihres Grundrechts auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung

der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG binnen eines Monats erhoben worden ist.

a) Die angegriffenen Anordnungen sind mit Pressemitteilung vom 24. August 2011 bekannt gegeben worden. Es ist davon auszugehen

- und von der Beschwerdeführerin ist insoweit auch nicht gegenteilig vorgetragen -, dass auch die Beschwerdeführerin als Poolführerin

der Presseberichterstattung diese Presseerklärung am Tag der Mitteilung zur Kenntnis genommen hat, sie spätestens aber zum

Beginn der ersten mündlichen Verhandlung am 31. August 2011 über den Inhalt der angegriffenen Verfügungen informiert worden

ist. Damit aber hat die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffenen Verfügungen vermutlich bereits

mit Ablauf des 24. August 2011, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2011 begonnen. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

endete damit spätestens mit Ablauf des 30. September 2011.

b) Hieran ändern auch der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2012, mit dem sie ausdrücklich Widerspruch gegen

die angegriffenen Anordnungen eingelegt hat, und der hierauf ergangene Beschluss des Vorsitzenden des Oberlandesgerichts vom

27. Januar 2012 nichts.

aa) Der eingelegte Rechtsbehelf war nicht geeignet, die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde erneut in Gang

zu setzen. Denn, wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat, ist ein Widerspruch gegen eine sitzungspolizeiliche

Anordnung offensichtlich unstatthaft (vgl. zur Unstatthaftigkeit BVerfGE 91, 125 ; vgl. zur Fristwahrung BVerfGE 5, 17

; stRspr). Und auch der gesetzlich nicht normierte Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wird unabhängig davon, dass dieser

vorliegend auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden wäre (vgl. hierzu BVerfGE 19, 198 ;

76, 107 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09 -, juris, Rn. 2),

grundsätzlich nicht als fristwahrend anerkannt (BVerfGE 122, 190 ).

bb) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2012 auch nicht

als erneute sitzungspolizeiliche Anordnung aufgefasst werden, so dass gegen diesen Verfassungsbeschwerde unter erneutem Beginn

der Monatsfrist hätte erhoben werden können. Denn Tenor und Begründung des Beschlusses lassen erkennen, dass das Oberlandesgericht

ausschließlich den eingelegten Rechtsbehelf bescheiden nicht jedoch auch eine erneute Anordnung treffen wollte. Zu einer erneuten

Bescheidung bestand auch kein Anlass, da die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Beschwerdevorbringen mit dem Rechtsbehelf zum

Oberlandesgericht nur solche Umstände gerügt hat, die bereits zum Zeitpunkt der angegriffenen Anordnungen von Bedeutung waren,

und der ebenfalls noch gestellte "Antrag" auf Änderung der sitzungspolizeilichen Anordnung nicht derart hinreichend substantiiert

formuliert war, dass man ihn zwingend hätte bescheiden müssen.

c) Der Beschwerdeführerin, die in der Sache insbesondere geltend macht, dass die angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen

insofern im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit unverhältnismäßig seien, als sie für den Tag der Urteilsverkündung

auf den Fall eines Freispruchs hätten beschränkt werden müssen, hätte es mithin entweder oblegen, diesen Aspekt mit fristgemäßer

Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die ursprünglichen Anordnungen geltend zu machen oder durch hinreichend bestimmten

Antrag unter substantiierter Schilderung einer veränderten Sachlage eine neue sitzungspolizeiliche Anordnung herbeizuführen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.