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1 BvR 804/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120207.1bvr080411 KI-generiert

Scope of legal aid equality in administrative proceedings: denial of assistance for submitting missing documents due to self-help feasibility and non-recoverability of costs under SGB X

Geschäftsnummer 1 BvR 804/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, thereby upholding the lower court decisions that denied legal aid for advice (Beratungshilfe); the applicant’s claim failed. The dispute arose after an applicant for SGB II benefits was asked by the social benefits authority to submit missing documentation to verify the termination of her employment relationship; the applicant’s attorney requested legal aid to handle this submission, but the district court rejected the application on the grounds that the task merely involved transmitting facts and submitting documents, which did not require the involvement of a lawyer. The Court held that the right to equality in the pursuit of legal remedies (Rechtswahrnehmungsgleichheit) under Article 3 in conjunction with Articles 20(1) and 20(3) of the Basic Law does not mandate legal aid in administrative proceedings where the tasks are simple and can be performed by the individual without professional assistance. The Court emphasized that this standard aligns with the position of financially capable individuals, who would not reasonably incur attorney fees for such routine tasks in the administrative phase, particularly given that § 63(2) SGB X provides for the reimbursement of legal costs only for objection (Widerspruchsverfahren) proceedings, not for the preceding administrative process.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs 2 SGB 10, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 63 Abs. 2 SGB X, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Scope of legal aid equality in administrative proceedings: denial of assistance for submitting missing documents due to self-help feasibility and non-recoverability of costs under SGB X: Rechte auch im außergerichtlichen Bereich nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder fehlendem Vermögen scheitern.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rückerstattung von Sozialhilfe Verwaltungskosten verfassungsmässige Rechtsgleichheit Gesuch an eine Behörde nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 9, 124
oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ;
BVerfGE 122, 39
BVerfGE 51, 295
1 BvR 1517/08
Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S.
1 BvR 465/10
Denial of legal counseling aid for social law review requests without constitutional breach of equality in legal protection
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Rechtswahrnehmungsgleichheit gebietet keine Gewährung von Beratungshilfe, wenn lediglich weitere Unterlagen zur Feststellung der Leistungspflicht des Leistungsträgers einzureichen waren - zudem Aufwendungsersatz gem § 63 Abs 2 SGB 10 erst für Widerspruchsverfahren, jedoch noch nicht für Verwaltungsverfahren

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über

Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der Feststellung

eines Rechts auf Arbeitslosengeld II.

I. 1. Die Beschwerdeführerin zog Ende 2010 in den Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers und beantragte unter Vorlage

der entsprechenden und ihrer Auffassung nach vollständigen Unterlagen die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010, dem ein Hinweis über die Folgen fehlender Mitwirkung beigefügt war,

forderte der Sozialleistungsträger die Beschwerdeführerin auf, ihm noch einen Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

mit ihrer bisherigen Arbeitgeberin beziehungsweise bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses eine von dieser ausgefüllte

Einkommensbescheinigung zukommen zu lassen. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, der sich

an den Verwaltungsträger wandte und die angeforderten Unterlagen übersandte. Gleichzeitig beantragte der Rechtsanwalt im Namen

der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht die Gewährung von Beratungshilfe.

2. Die Rechtspflegerin am Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 17. Januar 2011 zurück. Die anwaltliche Tätigkeit

habe lediglich darin bestanden, gegenüber dem Grundsicherungsträger Tatsachenangaben zu machen, die von der Beschwerdeführerin

mitgeteilt worden seien. Hierfür hätte es nicht der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft.

Nachdem der Erinnerung nicht abgeholfen worden war, wies sie der Richter am Amtsgericht aus den nach seiner Ansicht zutreffenden

Gründen der Vorentscheidung mit Beschluss vom 17. Februar 2011 zurück.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 und Abs. 3 GG.

Sie trägt im Wesentlichen vor, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten Rechtsuchende nicht auf die Beratung

durch diejenige Behörde verwiesen werden, deren Entscheidung sie angreifen wollten. Gleiches müsse hinsichtlich der Überprüfung

eines behördlichen Verhaltens gelten. Auch für den Tatsachenvortrag sei die Kenntnis und Würdigung rechtlicher Normen erforderlich

gewesen. Es sei ihr darauf angekommen, dem Verwaltungsträger ein Fehlverhalten bei der Bearbeitung des Antrages vor Augen

zu führen.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche

Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder

grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde

hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit

gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG.

Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung

des Rechtsschutzes. Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ;

10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; stRspr).

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20

Abs. 1 und Abs. 3 GG) gebietet die Gewährung von Rechtsschutzgleichheit nicht nur im gerichtlichen Bereich. Das Grundgesetz

verlangt darüber hinaus, dass Vorkehrungen getroffen werden, damit Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer

Rechte auch im außergerichtlichen Bereich nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder fehlendem Vermögen scheitern.

Diese Erwägung, dass der gleiche Rechtszugang unabhängig von den Einkunfts- und Vermögensverhältnissen möglich sein muss,

trägt nicht nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsschutzgleichheit beim Zugang zu den Gerichten,

sondern gilt entsprechend für die Wahrnehmung und Verfolgung subjektiver Rechte im außergerichtlichen Bereich. Weder der allgemeine

Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip des

Art. 20 Abs. 3 GG sind in ihrer Geltung auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit

zielenden Gewährleistungen des Grundgesetzes gewährleisten im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl.

BVerfGE 122, 39 ).

Dabei sind Unbemittelte allerdings nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die ihre Aussichten vernünftig abwägen und bei

ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen (vgl. BVerfGE

51, 295 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR

1517/08 -, NJW 2009, S. 3417). Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur

effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind. Dabei ist die Frage nach möglicher

und zumutbarer Selbsthilfe einfachrechtlich im Rahmen des Beratungshilfegesetzes durchaus umstritten (für eine Berücksichtigung

im Rahmen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe,

5. Aufl. 2010, Rn. 954, 960; generell ablehnend Schoreit, in: Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 10. Aufl.

2010, § 1 Rn. 99). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist aber jedenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit

erkennbar, wenn Unbemittelten eine finanzielle Unterstützung in Fällen versagt wird, in denen auch Bemittelte wegen ausreichender

Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl. BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417 ).

Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung notwendig ist oder Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden können,

haben die Fachgerichte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Insbesondere kommt es

darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und

ob Rechtsuchende über Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 -

1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417 ). Zudem ist die konkrete Konstellation zu berücksichtigen, die ein Rechtsschutzverfahren

prägt. Verfassungsrechtlich mag zu beanstanden sein, wenn Rechtsuchende für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe

Behörde verwiesen werden, gegen die sie sich mit einem Widerspruch richten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten

Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417 ). Die angefochtenen Entscheidungen sind mit der dann entstehenden

Problematik jedoch nicht vergleichbar. Sie verlangen von der Beschwerdeführerin lediglich, die für die Feststellung eines

Rechts auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erforderlichen, aus Sicht der Behörde noch fehlenden

Unterlagen vorzulegen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese dem Verwaltungsträger bereits hat zukommen lassen, verbleibt

einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt im Fall der Nachforderung der Behörde nichts anderes, als diese Unterlagen (erneut)

vorzulegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.

Bemittelte Rechtsuchende müssten darüber hinaus die Kosten der Rechtsverfolgung für das Verwaltungsverfahren selbst tragen.

Aufwendungen für die Hinzuziehung anwaltlicher Unterstützung werden im Erfolgsfall erst für das Widerspruchsverfahren, nicht

aber für das Verwaltungsverfahren erstattet (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X). Kosten, die durch eine anwaltliche Vertretung während

des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidung durch einen Verwaltungsakt entstanden sind, werden weder nach den Regelungen

des Sozialverwaltungsverfahrensrechtes noch nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstattet (vgl. auch BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR 465/10 -, NZS 2011, S. 177 ; BSG, Urteil vom 20.

April 1983 - 5a RKn 1/82 -, juris). Daher steht auch Unbemittelten eine solche Kostenerstattung hier nicht zu.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.