Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1263/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120207.1bvr126311 KI-generiert

Denial of legal aid based on lack of success prospects not violating legal protection equality when established case law resolves the disputed retroactive benefits claim

Geschäftsnummer 1 BvR 1263/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as partially inadmissible and otherwise unfounded, thereby upholding the lower courts’ refusal to grant legal aid; the order thus prevails, denying the applicants access to court. The dispute concerned a request for legal aid in social court proceedings where the applicants sought retroactive higher benefits under the Asylum Seekers Benefits Act via revocation of final administrative acts, claiming the denial violated the principle of equality before the law and right to a fair hearing because the underlying legal issue was novel and pending before the Federal Social Court. The Court held that the denial was constitutionally permissible because existing Federal Social Court precedents provided sufficient interpretive guidance on the "currency principle" for social assistance, rendering the legal question not sufficiently complex to warrant legal aid; furthermore, any alleged violation of the right to be heard was cured by the appellate court’s subsequent decision on the objection against lack of consideration.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 44 SGB 10, § 44 SGB X, Art. 103 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG; Denial of legal aid based on lack of success prospects not violating legal protection equality when established case law resolves the disputed retroactive benefits claim: The dispute concerned a request for legal aid in social court proceedings where the applicants sought retroactive higher benefits under the Asylum Seekers Benefits Act via revocation of final administrative acts, claiming the denial violated the principle of equality before the law and right to a fair hearing because the underlying legal issue was novel and pending before the Federal Social Court. The Court held that the denial was constitutionally permissible because existing Federal Social Court precedents provided sufficient interpretive guidance on the "currency principle" for social assistance, rendering the legal question not sufficiently complex to warrant legal aid; furthermore, any alleged violation of the right to be heard was cured by the appellate court’s subsequent decision on the objection against lack of consideration.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rechtsgleichheit rückwirkende Sozialhilfe Asylgesetz Anspruch auf rechtliches Gehör Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 101, 49
BSGE 104, 213
BVerfGE 9, 124
BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78,
BVerfGE 81, 347
dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
BVerfGE 84, 188
BVerfGE 84, 188 ) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen
BVerfGE 22, 267
wird (BVerfGE 22, 267 ; 96, 205 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG

Cited in the operative order to dismiss the constitutional complaint because it lacks fundamental constitutional significance.

§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG

Cited in the operative order to dismiss the constitutional complaint because its acceptance is not necessary to enforce fundamental rights or equivalent rights.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: PKH im sozialgerichtlichen Verfahren und Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - hier: Versagung von Prozesskostenhilfe durch Fachgericht wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verletzt keine Grundrechte - Anwendbarkeit von § 44 SGB 10 sowie des Gegenwärtigkeitsgrundsatzes hinsichtlich Leistungen nach dem AsylbLG keine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage - einschlägige Entscheidungen des BSG (BSGE 101, 49; BSGE 104, 213) als Auslegungshilfe

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung

zurückgewiesen wurde, es bestehe für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

I. 1. Der Leistungsträger hatte jeweils Rechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG

für die Zeit von Januar 2005 bis August 2007 festgestellt. Mit ihrem Antrag vom 12. Januar 2009 begehrten sie jeweils im Wege

des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, unter Rücknahme der diesbezüglich bindend gewordenen Verwaltungsakte, die Feststellung

eines Rechts auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII. Dies lehnte der Verwaltungsträger

ab.

2. Das mit der Klage verbundene Prozesskostenhilfegesuch lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. April 2010 ab. Die

Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurück. Beide Gerichte stützten sich auf eine Entscheidung

des Bundessozialgerichts vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R, NVwZ-RR 2010, S. 362), wonach zwar eine rückwirkende Korrektur

bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich möglich sei. Doch sei

insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Deshalb müssten derartige

Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn eine solche Situation im Zeitpunkt der beanspruchten

Hilfeleistung noch bestehe. Dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch die aktuelle Bedürftigkeit der Hilfesuchenden

voraus. Bei den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern hätte die Bedürftigkeit nicht ununterbrochen fortbestanden. Über

den letzten Tag des Leistungsbezugs hinaus bis zum Tag der Antragstellung auf Überprüfung der bestandskräftigen Verwaltungsakte

hätte der Bedarf überwiegend durch Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld und Kindergeld gesichert werden können.

Die Anhörungsrüge wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 8. April 2011 als unbegründet zurück. Die gegenteilige Rechtsauffassung

der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer habe es zur Kenntnis genommen. Es habe in der angefochtenen Entscheidung auch

zum Ausdruck gebracht, dass ihr nicht gefolgt werde.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Sie tragen im Wesentlichen vor, das Prozesskostenhilfegesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden. Denn die Entscheidung in der

Hauptsache hänge von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich zwar für das Gebiet des Sozialhilferechts, nicht aber für

den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts abschließend geklärten Rechtsfrage ab. Die zugrunde liegende Konstellation sei

zudem Gegenstand eines beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahrens. Mit der Ablehnung ihres Antrags sei die Rechtsverfolgung

unter Verstoß gegen die Rechtsschutzgleichheit in das Nebenverfahren verlagert worden. Die angefochtenen Entscheidungen ließen

zudem eine Auseinandersetzung mit der von ihnen vorgetragenen Rechtsauffassung vermissen und verletzten sie daher in ihrem

Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gerichte hätten sich nur damit befasst, ob Bedürftigkeit nach Ende des Bezugs von Leistungen

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ununterbrochen fortbestanden habe. Sie hätten jedoch die Frage aufgeworfen, ob Bedürftigkeit

die ganze Zeit vorgelegen haben müsse oder lediglich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche

Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder

grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die

Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr der Beschluss des Landessozialgerichts vom 8. April 2011 angegriffen

wurde.

In diesem Umfang ist sie nicht in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise

begründet worden. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gehen nicht näher auf diese Entscheidung ein. Es ist nicht

ersichtlich, inwieweit durch sie gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen worden sein soll.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet.

a) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem

Rechtsstaatsprinzip verletzt.

aa) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung

des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78,

104 ; 81, 347 ). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art.

20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen

besonderen Ausdruck findet. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO)

getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 ). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe

davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg

hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens

treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst

bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits

dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg

schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

bb) Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ausgegangen werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht

in seiner Rechtsprechung solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung

einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden,

wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick

auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen

nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit

zuwider, den Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren

eröffnet nämlich den Unbemittelten - wie den Gegenparteien - bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung ihrer eigenen

Rechtsstandpunkte. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die

das Gericht sich zunächst bildet, zu überdenken (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Sozial- und Landessozialgericht

- der Sache nach - das Vorliegen einer schwierigen Rechtsfrage verneint haben.

Die das Sozialverwaltungsverfahren betreffende Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger

Verwaltungsakte (§ 44 SGB X), mit denen die Feststellung eines Rechts von Hilfebedürftigen auf (höhere) Leistungen abgelehnt

worden war, und die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit möglich ist, ist zwar nur für das Sozialhilferecht höchstrichterlich

geklärt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362). Die Beantwortung dieser Frage für den

Bereich des Asylbewerberleistungsrechts erscheint allerdings nicht in dem erwähnten Sinne als schwierig, da diese Entscheidung

des Bundessozialgerichts und die weitere Entscheidung vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07 R, NVwZ-RR 2009, S. 243) auch hier

als Auslegungshilfen dienen.

Das Bundessozialgericht hat für den Bereich des Sozialhilferechts entschieden, dass eine Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger

Verwaltungsakte, mit denen die Feststellung eines Rechts auf (höhere) Leistungen abgelehnt worden war, zwar grundsätzlich

gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 44 SGB X möglich sei (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362

m.w.N.). Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene

(sog. "Gegenwärtigkeitsprinzip"). Deshalb müssten derartige Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht

werden, wenn eine solche Situation im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch bestehe. Dies setze nicht nur einen punktuellen

Bedarf, sondern auch die aktuelle Bedürftigkeit der Hilfesuchenden voraus (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08

R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 ). Bestünde Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder zwischenzeitlich des SGB II ununterbrochen

fort, seien Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X nachträglich zu erbringen (BSG, Urteil vom 29. September 2009

- B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 ). Sei die Bedürftigkeit allerdings inzwischen temporär oder auf Dauer entfallen,

etwa weil entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben worden sei, sei die Nachzahlung in der Regel abzulehnen

(BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 ). Der effektive Rechtsschutz müsse bei

der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X gegenüber dieser Besonderheit des Sozialhilferechts zurücktreten.

In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht für die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß

§ 44 SGB X maßgeblich darauf abgestellt, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Diesen Aktualitätsgrundsatz

berücksichtigt das Bundessozialgericht auch im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts, jedenfalls soweit Leistungen nach

§ 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII begehrt werden (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, NVwZ-RR

2009, S. 243 ).

Es ist daher im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung gegebene Auslegungshilfe

verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Sozial- und Landessozialgericht der Sache nach die Rechtsfrage als nicht schwierig

angesehen haben. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer begehrten im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X

(i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG) - unter Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakte - gemäß § 2 AsylbLG in Verbindung

mit §§ 19, 82 ff. SGB XII höhere als die bereits bewilligten Leistungen.

Dem steht in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen, dass beim Bundessozialgericht ein Verfahren anhängig ist, das

die im Ausgangsverfahren noch ungeklärte Rechtsfrage zum Gegenstand hat (B 7 AY 4/11 R). Denn die Revision wurde im Urteil

des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (L 20 AY 139/10, juris) zugelassen. Hieran ist das Bundessozialgericht

gebunden (§ 160 Abs. 1, Abs. 3 SGG). Anders wäre zu entscheiden, wenn das oberste Bundesgericht - auf eine Nichtzulassungsbeschwerde

hin - die Revision selbst zugelassen hätte (§ 160a SGG). Damit hätte es selbst signalisiert, dass noch Klärungsbedarf besteht.

b) Weder durch die Entscheidung des Sozialgerichts noch durch den Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2010

wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine

Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht

äußern konnten (vgl. BVerfGE 84, 188 ) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen

wird (BVerfGE 22, 267 ; 96, 205 ).

Ein etwaiger Gehörsverstoß ist jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren geheilt worden. Das Landessozialgericht hat im Beschluss

vom 8. April 2011 ausgeführt, dass es die mit der Beschwerdebegründung zentral vorgetragene Rechtsauffassung nicht teile,

höchstrichterlich sei nicht geklärt, ob Bedürftigkeit für einen Anspruch aus § 44 SGB X die ganze Zeit vorgelegen haben müsse

oder lediglich zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Nach seiner Auffassung müsse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

die Bedürftigkeit über den Leistungsbezug hinaus ununterbrochen vorgelegen haben. Folglich hat spätestens das Landessozialgericht

in seiner Entscheidung vom 8. April 2011 das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit

einbezogen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.