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1 BvR 1873/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120125.1bvr187311 KI-generiert

Constitutional abuse fee for recidivist disability pension complaint duplicating rejected social insurance equivalence claim

Geschäftsnummer 1 BvR 1873/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and imposed a 500 EUR abuse fee on the complainant's legal representative, effectively leaving the prior non-acceptance of the complaint in force and rejecting the new filing. The dispute concerned insurance-law prerequisites for a full disability pension, specifically the attempt to achieve social insurance equivalence between compulsory labor performed during imprisonment and free employment. The court found the complaint inadmissible and an abuse of legal process because it was a substantively identical repetition of a previously rejected constitutional complaint with the same procedural history and arguments, failing the requirements of §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG for a justified demonstration of fundamental rights violations; the abuse fee was imposed under § 34(2) BVerfGG because the filing was evidently hopeless and constituted a mere recidivism of a previously dismissed case.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional abuse fee for recidivist disability pension complaint duplicating rejected social insurance equivalence claim: um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Invaliditätsversicherung Verfahrensmissbrauch Ruhegehaltsansprüche Forderungseingabe verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 108, 370
BVerfGE 108, 370 ), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit
BVerfGE 99, 84
durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ).
1 BvR 593/06
1 BvR 1584/10
Constitutional complaint challenging expert opinion cost allocation: requirement of substantive substantiation and abuse fee for unsubstantiated filing
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten - Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde - hier: Urteilsverfassungsbeschwerde bei weitgehender Identität der Ausgangsverfahren

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro)

auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Insoweit erstrebt der Beschwerdeführer erneut die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung während der Haftzeit verrichteter

Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben

sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.

1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig

ist. Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit

der Verletzung von Grundrechten oder ihnen nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten durch die angefochtenen Entscheidungen

auf. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen

Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit

durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ).

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr

bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor,

wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen

als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich

um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl.

etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; stRspr).

So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer wird von derselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie im Verfahren 1 BvR

593/06, in dem die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen

wurde, weil sie unzulässig war. Dennoch lassen die jetzigen Begründungsausführungen keine substantiellen Unterschiede zu jener

Verfassungsbeschwerde erkennen, obwohl beide Verfahren hinsichtlich Vorgeschichte, Instanzenzug (Klagebegehren, Klagebegründung,

Urteilsgründe usw.) und vorgebrachten Rügen im Wesentlichen identisch sind. Von einer Rechtsanwältin, die ein Mandat zur Führung

eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass sie sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen

einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen

prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen

ihrer Prüfung verhält (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn.

7 m.w.N.), erst recht, wenn es sich wie hier um einen Wiederholungsfall handelt. Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr

der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.