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1 BvR 885/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120117.1bvr088511 KI-generiert

Constitutional violation of the right to be heard due to disregard of party arguments on unconscionable tariff increases and publication of price changes in civil service contract litigation.

Geschäftsnummer 1 BvR 885/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ruled in favor of the complainant, finding that the district court's judgment violated his fundamental right to legal hearing under Article 103(1) of the Basic Law, and consequently quashed the lower court's decision and remanded the case for retrial. The dispute arose from a civil contract claim where a telecom provider sought payment for internet-by-call services, while the user disputed the accuracy of the tariffs applied, arguing they were either incorrectly identified via incomplete connection details, unannouncedly increased, and unjustifiably 900–1,400% higher than market rates, constituting an unconscionable violation of public policy. The Constitutional Court determined that the district court breached the right to be heard by failing to substantively engage with the complainant’s core arguments regarding the publication of tariff changes and the specific evidentiary proof of abusive pricing, dismissing these claims with conclusory statements rather than considering the detailed submissions and evidence provided.

Legislator-Regeste

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§ 138 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Constitutional violation of the right to be heard due to disregard of party arguments on unconscionable tariff increases and publication of price changes in civil service contract litigation: The dispute arose from a civil contract claim where a telecom provider sought payment for internet-by-call services, while the user disputed the accuracy of the tariffs applied, arguing they were either incorrectly identified via incomplete connection details, unannouncedly increased, and unjustifiably 900–1,400% higher than market rates, constituting an unconscionable violation of public policy. The Constitutional Court determined that the district court breached the right to be heard by failing to substantively engage with the complainant’s core arguments regarding the publication of tariff changes and the specific evidentiary proof of abusive pricing, dismissing these claims with conclusory statements rather than considering the detailed submissions and evidence provided.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Parteirechten Tarifstreit wesentliche Vertragsverletzung Zivilrechtsstreitigkeit Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 C 524/10
Januar 2011 - 2 C 524/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
BVerfGE 64, 1
zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).
BVerfGE 60, 1
BVerfGE 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ;
BVerfGE 50, 32
BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ).
BVerfGE 50, 287
keine aus der Verfassung herzuleitende Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 ). Denn grundsätzlich geht das
BVerfGE 65, 293
BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ; stRspr).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes

The primary constitutional basis cited in the dispositive to establish that the complainant's right to legal hearing was violated by the lower court's failure to consider his arguments.

§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural provisions cited in the dispositive as the basis for quashing the lower court's judgment and remanding the case.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Provision cited in the dispositive regarding the determination of the reimbursement of out-of-pocket expenses.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag - hier: Außerachtlassung von Parteivortrag zu sittenwidriger Überhöhung der Tarife eines Internetzugangsproviders

[TENOR]

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 7. Januar 2011 - 2 C 524/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Landau a.d. Isar zurückverwiesen.

...

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit aus dem Dienstvertragsrecht.

1. Der Beschwerdeführer nahm im Dezember 2007 und Januar 2008 Kommunikationsdienstleistungen über sogenannte Internet-by-call-Einwahlverbindungen

in Anspruch. Die hierfür durch den Dienstanbieter abgerechneten Entgelte weigerte er sich zu begleichen. Einer Klage der Rechtsnachfolgerin

des Dienstanbieters (im Folgenden: Klägerin) trat der Beschwerdeführer mit der Argumentation entgegen, er habe zwar Dienste

des Dienstanbieters genutzt, allerdings nicht zu den abgerechneten Tarifen von bis zu 0,25 € pro Minute, sondern zu 0,001

€ (0,1 Cent) pro Minute. Der von der Klägerin vorgelegte Einzelverbindungsnachweis sei insoweit nicht zum Beweis geeignet,

da dieser die letzten drei Stellen der jeweiligen Einwahlnummer nicht angebe; allein aus diesen letzten drei Stellen lasse

sich jedoch der jeweils gewählte Tarif ablesen. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Dienstanbieter den mit der angewählten

Rufnummer verbundenen Tarif nachträglich geändert habe. Jedenfalls sei eine Tarifänderung weder dem Beschwerdeführer mitgeteilt

noch auf der Internetseite des Dienstanbieters publiziert worden. Darüber hinaus seien die abgerechneten Tarife sittenwidrig

überhöht gewesen, da sie um 900 % bis 1.400 % über den seinerzeit marktüblichen Tarifen lägen.

Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt rund 500 €

zuzüglich Zinsen. Der Anspruch sei durch Vorlage des Einzelverbindungsnachweises schlüssig dargelegt worden; im Übrigen habe

der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, die Dienste in Anspruch genommen zu haben. Qualifizierte und berücksichtigungsfähige

Einwendungen habe er nicht vorgebracht. Preisänderungen müssten dem Kunden nicht mitgeteilt werden. Es sei Sache des Kunden,

sich über die jeweiligen Tarife zu informieren. Das Gericht könne auch "keine Sittenwidrigkeit erkennen, da ein Verstoß gegen

die guten Sitten nach § 138 BGB nicht erkennbar" sei. Eine gegen das Urteil erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht zurück.

2. Gegen die genannten Entscheidungen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner

Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Klägerin

zugestellt. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

4. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen

Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen

des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör,

Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung

zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).

Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen

oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ;

69, 141 ); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im

Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ). Aus Art. 103

Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen,

namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es

keine aus der Verfassung herzuleitende Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 ). Denn grundsätzlich geht das

Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben.

Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches

Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden

ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ; stRspr). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des

Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen

nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 86,

133 ).

b) Letzteres ist hier der Fall.

Das Amtsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, zu welchem Tarif Verbindungen des Dienstanbieters in Anspruch

genommen wurden, lediglich mit der Bemerkung abgetan, es seien keine "qualifizierten und berücksichtigungsfähigen substantiierten

Einwendungen" vorgebracht worden. Dem ist nicht zu entnehmen, dass das Amtsgericht das mehrfache Bestreiten des Beschwerdeführers,

dass die von ihm gewählten Rufnummern im Zeitpunkt der Anwahl tatsächlich den abgerechneten Tarifen zugeordnet gewesen seien,

zur Kenntnis genommen hätte. Hierzu hat der Beschwerdeführer darüber hinaus hilfsweise vorgetragen, es sei weder ihm persönlich

mitgeteilt noch überhaupt im Internet veröffentlicht worden, dass zu Preisen abgerechnet werden sollte, die gegenüber den

zunächst unter der angewählten Rufnummer geschalteten Tarifen um mehr als das 100-fache erhöht seien. Das Amtsgericht hat

sich demgegenüber lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Preiserhöhung dem Beschwerdeführer persönlich hätte

mitgeteilt werden müssen; dies hat es mit der Begründung verneint, dass kein Dauerschuldverhältnis vorliege. Den Vortrag des

Beschwerdeführers, dass eine Erhöhung der Verbindungsentgelte - soweit eine solche denn tatsächlich erfolgt sei - indes überhaupt

nicht publiziert worden sei, hat das Amtsgericht dabei offenbar übersehen. Nur so kann die Begründung verstanden werden, es

sei dem Beklagten zuzumuten, sich "über den jeweils gültigen Tarif zu informieren".

Darüber hinaus hat das Amtsgericht den differenzierten Vortrag des Beschwerdeführers zu der Einlassung, dass die abgerechneten

Tarife sittenwidrig überhöht gewesen seien, offenbar nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen. Zwar hat das

Amtsgericht die Rüge des Beschwerdeführers, die abgerechneten Beträge seien sittenwidrig überhöht, als solche formal aufgegriffen.

Es hat das Vorbringen aber aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, nicht ernsthaft in Betracht gezogen und nicht

zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011 - 1

BvR 2441/10 -, juris). Denn entgegen der nicht näher begründeten Behauptung des Amtsgerichts, dass ein "Verstoß gegen die

guten Sitten nach § 138 BGB nicht erkennbar" sei, hat der Beschwerdeführer in seiner Duplik vom 13. Dezember 2010 im Einzelnen

dargelegt, warum die in der Replik der Klägerin herangezogenen Vergleichstarife nicht als marktüblich angesehen werden könnten,

sowie eigene Vergleichstarife benannt und unter Beweis gestellt. Auch hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich hieraus

eine "Preisdifferenz von 900 % bis 1.400 %" ergebe. Unterstellt man die Angaben des Beschwerdeführers als wahr, drängt sich

ein Verstoß gegen die guten Sitten geradezu auf; es handelt sich mithin um Kernvorbringen, mit dem sich das Amtsgericht hätte

auseinandersetzen müssen. Dass es dies nicht getan hat, zeigt, dass es den Vortrag in der Duplik des Beschwerdeführers nicht

zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen hat.

2. Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür vorliegt,

bedarf keiner Entscheidung.

3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache

ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.